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der

Bundesgesetze und Verordnungen

der

schweizerischen Eidgenossenschaft.

Neue Folge.

Dreizehnter Band.

(Der „Neuen Folge" II. Serie III. Band.)

Bern.

Buchdruckerei Karl Stämpfli & Ci•.
1894.

Rec. Oct. 17,190 of

Bundesrathsbeschluß

betreffend

Abänderung von Artikel 5 des Bundesrathsbeschlusses betreffend Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet.

(Vom 9. September 1892.)

Der schweizerische Bundesrath,

auf den Antrag seines Industrie- und Landwirthschaftsdepartements, Abtheilung Forstwesen,

beschließt:

Artikel 5 des Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 betreffend Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet (A. S. n. F. VII, 459) wird abgeändert wie folgt:

Die forstlich-praktische Ausbildung der Bewerber hat sich auf einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr zu erstrecken und die Forsttaxation, Forsteinrichtung, Forstwirthschaft, Forstbenutzung und forstliche Geschäftskunde zu umfassen.

Die Prüfung über eine hinreichend praktische Bildung der Bewerber wird einer besondern Kommission übertragen, welche aus dem schweizerischen Oberforstinspektor als Präsidenten, dem Vorstand der schweizerischen Forstschule und drei weitern Mitgliedern besteht, die vom schweizerischen Bundesrathe auf drei Jahre gewählt werden und nach Ablauf dieser Periode wieder wählbar sind.

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. XIII. Bd.

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Die Prüfung kann sonst wählbaren Aspiranten erlassen werden, die sich über eine mehrjährige forstliche Thätigkeit als Angestellte ausweisen.

Das schweizerische Industrie- und Landwirthschaftsdepartement wird ein Reglement für die praktische Prüfung aufstellen.

Bern, den 9. September 1892.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesrathsbeschluß

betreffend

Maßnahmen in den Militäranstalten zum Schutze gegen die Cholera.

(Vom 20. September 1892.)

Der schweizerische Bundesrath,

in Anwendung von Artikel 2 und folgenden des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 betreffend die Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (A. S. n. F. IX, 277),

beschließt:

Art. 1. Auf allen Waffenplätzen, auf welchen in diesem Jahr noch Militärkurse abgehalten werden, sind alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche im Falle eines Auftretens der Cholera bei Militär oder andern Bewohnern der mit Militär belegten oder vom Militär frequentirten Gebäude geeignet sind, weitere Ansteckungen zu verhüten und die Seuche im Keime zu ersticken.

Art. 2. Zu diesem Zwecke sind anzuordnen :

a. eine genaue Besichtigung aller mit Truppen belegten oder zu belegenden Gebäude vom sanitarischen Standpunkte aus;

b. eine Untersuchung der Wasserversorgung dieser Gebäude und der Exerzierplätze mit Rücksicht sowohl

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