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Congregation ('sicut - didicimus': s. oben) doch wohl - bei der Annahme, dass der 69. Brief später als der 68. geschrieben sei ein Hinweis auf das abgehaltene Gericht angebracht gewesen wäre, dessen Urtheil ein ganz anderes Beweismittel abgiebt als die im Verkehr mit den Mönchen gewonnene Anschauung. Dabei kann die Bitte, den Potho in seiner Würde wiederherzustellen, in keiner Weise über die Sachlage täuschen; denn wie oft hat nicht der Papst den König gebeten, ihm das, was er in die allgemeine Gewährleistung alles päpstlichen Eigenthums einbegriffen wähnte, 'reddere' oder 'restituere' zu wollen, ehe denn ausgemacht war, was Rom von Rechts wegen zustand und was nicht! v. Simson dürfte also vollkommen im Rechte sein, wenn er meint, erst nach dieser Empfehlung Pothos habe Karl die gerichtliche Untersuchung anbefohlen.

Die Briefreihe, welche sich an die eben besprochenen Schreiben anschliesst, die Stücke 70-74, ist die letzte, welche hier eine Erörterung erfordert: sie gewährt einen Einblick in die neue Aera der Beziehungen zwischen Hadrian und Karl, in die Zeit, in welcher der Papst nach Martens' volltönender Benennung 'sein neues Programm' durchführte oder schlecht und recht gesprochen allen ungebührlichen Ansprüchen entsagt hatte und nur die Wiederbeischaffung des nachweislichen Eigenthums der Römischen Kirche bei Karl betrieb.

Indem v. Simson hervorhebt (a. a. O. I, 406 Anm. 3), 'dass die Anordnung dieser Briefe bei dem Mangel sicherer Anhaltspunkte nicht mit irgend welcher Bestimmtheit sich feststellen lässt', schlägt er diese Reihenfolge vor: 74. 73. 71. 72. 70. Der früheste Brief, das gebe ich zu, ist jedenfalls der 74.; denn in ihm geht Hadrian nach einer langen und sehr allgemein gehaltenen Vorrede den König an, das dem heiligen Petrus pro luminariorum concinnationes atque alimoniis pauperum' 'sub integritate' zugestandene 'territorium Sabinense' ihm auch zu übereignen und entsendet zu diesem Zwecke den Diacon Agatho und den Consul und Herzog Theodor. Es ist in der That unzulässig, wie Jaffé mit dem Brief umgeht, aus zwei unwerthigen bez. recht losen Berührungen in der Form 'Opere enim direximus vestrae regali potentiae fidelissimos missos nostros'1 setzt er gleich mit

man

1) Um die Werthlosigkeit dieser Wendung zu erkennen, vergleiche aus den Hadrian Briefen 'qualiter vobis direximus, omnia minutius in ore posuimus fidelissimi vestri missi' (67); 'petimus vestram praecelsam regalem potentiam, ut . . . fidelissimos missos vestros . dirigere iubeatis' (70); 'una cum fidelissimos missos vestros ut nobis direxistis' (96). Dass hier einer der formelhaften Ausdrücke der Papstkanzlei vorliegt, welchen nachzuspüren Jaffé leider versäumt hat, wird man gewahr, wenn man die nachfolgenden aus dem ersten Drittel des

'Pro hoc enim fidelissimos missos nostros . . . vestrae regali potentiae dirigimus' im 73. Briefe und 'referentes simul de causis eiusdem Dei apostoil effectum' mit 'ut . . . indagantes iustitias, beato Petro apostolo eveniant ad effectum' ebenda zu schliessen, dass die 'missi' auch des 73. Briefes Agatho und Theodor seien, und zu urtheilen (p. 228 n. 2): 'nec potest esse dubium, quin haec epistola 74. aut eodem tempore cum epistola 73. aut paullo posterius scripta sit. Aber weiter gehe ich mit v. Simson nicht, halte vielmehr dafür, dass die von Jaffé hergerichtete Folge der Briefe 70-73 der Entwicklung der Ereignisse entspricht: indem ich diese darlege, versuche ich seine Anordnung zu rechtfertigen und die Einwürfe v. Simsons zurückzuweisen.

Auf die im 74. Brief ausgesprochene Bitte entsendet Karl, wie der 70. lehrt, zur Prüfung der päpstlichen Rechte den Abt Ittherius von St. Martin in Tours und den Capellan Maginarius nach Italien, und vor diesen wird nun in Foronovo durch den Eid der vertrauenswürdigsten und ältesten Insassen der Nachweis geführt: 'quomodo antiquitus ipse beatus Petrus sanctaque nostra Romana ecclesia eundem detinuit patrimonium' versteht sich so weit das Foronovische Gebiet reicht. Da daraufhin nicht das ganze Territorium übereignet werden kann, ja die Vollmacht der Gesandten überhaupt nicht auf die Uebereignung, sondern lediglich auf die Prüfung gegangen zu sein scheint, so bittet Hadrian, indem er sich auf die unter Eid abzugebende Erklärung der Gesandten berufts, Karl möge dieselben Gesandten noch einmal oder einen von ihnen zusammen mit einem beliebigen andern hersenden,

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nostrum

...

Codex Carolinus entnommenen Belege beachtet: "Tantopere direximus ad vos. . . coepiscopum nostrum et fidelem' (7); 'Opere namque direximus presentem nostrum missum' (8. 9); 'Opere enim direximus praesentes nostros fidelissimos missos' (16); 'magnopere praesentes nostros missos . . . ad vestram . . . excellentiam misimus' (17); 'dirigentes magnopere ad vestram . . . praecelsam sublimitatem' (19); ‘opere direximus ad vestram a Deo servatam excellentiam praesentem fidelissimum missum' (32); 'magnopere praesentem fidelem missum ad vestram dirigentes excellentiam' (33). 1) Dass 'patrimonium' statt 'territorium' verschrieben ist, wird nach späteren Benennungen wahrscheinlich. 2) 'Et minime ipsum suscepimus in integro patrimonium vel nostris missis contraditus est, sicut isti testes adfirmantes, coram sancta Christi evangelia testificantes, dixerunt', sagt Hadrian p. 219. 3) ut vestram adprehendere debeant dexteram et iurantes dicant ipsi vestri nobilissimi missi, quid de eundem patrimonium Savinense beati Petri previderunt atque cognoverunt' (ibidem): die Gesandten müssen also zu Karl zurückgekehrt sein. Ich kann hier Jaffé nicht zustimmen, welcher (p. 219 n. 4) meint, dass Itherius und Maginarius in Italien geblieben seien, und sich dafür auf den 72. Brief beruft.

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'ut ipsum patrimonium Savinensem, sicut caepistis1, in integro nobis contradatur'. Den nämlichen Stand der Dinge lässt der 71. Brief erkennen, welcher durch den eben in Rom geweihten Bischof Petrus von Verdun dem Könige überbracht ist. Der Papst sagt darin: 'nimis expectabiles sumus, sicut vobis poscentes direximus, de Savinense territorio: ut ea, quae . . . beato Petro . . . in integro concessistis, adimplere per fidelissimos missos vestros, qui et causam ex parte examinaverunt, sicut et antiquitus fuit, contradere nobis iubeatis'. Da sich die Bemerkung: 'qui et causam ex parte examinaverunt' augenfällig auf den Vorgang in Foronovo bezieht und ausserdem durch die Worte 'sicut vobis poscentes direximus' auf den 70. Brief angespielt wird, so muss dieser kurze Zeit vor der Weihe des Petrus, welcher in einer Urkunde Karls (Böhmer- Mühlbacher R. 236) im October 781 Bischof genannt wird, also vor dem October 781 geschrieben sein. Ittherius und Maginarius sind darauf, wie der 72. Brief zeigt, mit der vom Papst gewünschten Vollmacht nach Italien zurückgekehrt, stossen aber bei der Ausführung und das ist nicht wunderbar, da doch nur über einen Theil des fraglichen Gebiets die Rechte des Papstes ausgemacht warenauf Schwierigkeiten und kehren darum unverrichteter Sache heim das folgt daraus, dass Karl auf den ausführlichen Bericht der Gesandten verwiesen und aufgefordert wird, zur Erledigung der Angelegenheit einen von ihnen mit dem ehemaligen päpstlichen Säckelmeister Stephan, der mit zu Karl zieht, zurückzusenden. Die zweite Anwesenheit des Gesandtenpaars in Italien und Rom muss in den Ausgang des Jahres 781 und den Anfang des folgenden fallen, da in einer Urkunde vom 1. December 781 Hadrian dem Maginarius und Fulrad ein Hospital zur Benutzung einräumt (Jaffé - Ewald R. 2435) und Ittherius durch eine Urkunde Karls (Böhmer-Mühlbacher R. 241) im April 782 als in Quierzy anwesend bezeugt wird. Nun hat Karl offenbar der Bitte Hadrians willfahrt, indem er im Laufe des Jahres 782, wie der 73. Brief erweist, den Maginarius 5 vermuthlich zusammen mit dem hier nicht er

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1) Das Anfangen bezieht sich nicht etwa, wie das Vorhergehende lehrt (vgl. S. 564 Anm. 2), auf den Act der Uebereignung, sondern heisst nur: 'da einmal die ganze Angelegenheit in Angriff genommen ist'. 2) 'per vestrum bonum dispositum voluerunt nobis contradere in integro iam fato Savinense territorio' (p. 223).

3) 'mittentes varias occasiones perversi et iniqui homines' (ibidem). 4) Tamen et ipsi iam fati fidelissimi missi omnia vobis subtiliter vice nostra referre possunt' (ibidem). 5) Es ist eine blosse Vermuthung ('Maginarius, den Nr. 73 allein erwähnt, mag zunächst allein gekommen sein'), auf welche hin v. Simson (I, 406 Anm. 3) dem 73. Briefe eine frühere Entstehung als den Stücken

wähnten ehemaligen Säckelmeister Stephan nach Rom zurücksandte; aber wenn auch die Vollmacht und der gute Wille des Königsboten nichts zu wünschen übrig liessen, die Schwierigkeiten, von welchen schon im vorigen Schreiben verlautete, dauern noch an: Maginarius vermag den Papst nicht zu befriedigen 'propter malignos ac perversos homines'. Nachdem die Kritik, welche ich an Jaffés Ausgabe geübt habe, wiederholt zu einer Vertheidigung seiner Massnahmen geführt hat, wird man meiner Schlusserklärung Glauben schenken, dass auch die Ausstellungen, welche ich zu machen hatte, niemals das Verdienst Jaffés haben herabsetzen sollen. Auf Grund jener Einsicht, welche nur bei einem vollständigen Nacharbeiten zu gewinnen ist, anerkenne ich vielmehr gern die Brauchbarkeit der Jafféschen Arbeit, welche nicht nur mir in mehr als einer Hinsicht die Aufgabe erleichtert hat, sondern eine wesentliche Voraussetzung für meine, wie ich hoffe, verbesserte Ausgabe gewesen ist.

70-72 zuerkennt; ebenso wenig dürfte es statthaft sein, das 70, als das jüngste zu bezeichnen, einzig weil es mit den Worten beginnt Recordari vos credimus' (vgl. I, 407 Anm. 5).

XVI.

Der Ursprung

der

gemeinfriesischen Rechtsquellen

(Küren, Landrechte und Ueberküren)

und

der friesische Gottesfrieden.

Von

Ph. Heck.

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