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Bedeutung, welche später verbessert werden könnten, der Auslieferungsvertrag Griechenlands mit Belgien, wie der ihn begleitende Gesetzentwurf, uns in der Art gefafst zu sein scheinen, um am besten die Bedürfnisse des socialen Schutzes mit den nötigen Garantien der persönlichen Freiheit auszugleichen. So werden in der Zukunft die ausländischen Verbrecher nicht mehr so zahlreich nach Griechenland gehen dürfen, was dem Wohl des Landes nur dienen kann; zugleich aber wird, nach Einführung der erwähnten Bestimmungen, jeder Mifsbrauch wie der Fall Hammerstein verhindert 2).

2) In dem Falle wurde die griechische Regierung in den Jahren 1895/1896 lebhaft getadelt, weil sie unter dem Vorwand einer Ausweisung thatsächlich den bekannten deutschen Freiherrn von Hammerstein den Agenten der deutschen Regierung überlieferte. (S. unsere Abhandlung in der „Revue générale de droit international public" 1896 S. 338 f.)

Zur Auslegung des Art. 24 des Einführungsgesetzes

zum deutschen B.G.B.

Von Referendar Klein in Bonn.

Die Frage, ob sich auch der Erbschaftskauf, wenn der Erblasser ein Deutscher war, gemäfs Art. 24 E.G. z. B.G.B. nach deutschem Recht bestimme, ist in der Litteratur verschieden beantwortet worden. Niedner (zu Art. 24 S. 60) und Staudinger (zu Art. 24 S. 47) bejahen die Frage, Planck (zu Art. 24 S. 79) hat sie verneint. Mafsgebend für die Entscheidung dieser Streitfrage müssen folgende Erwägungen sein:

I. Aus dem Umstande, dafs das B.G.B. den Erbschaftskauf im fünften Buche des B.G.B. (Erbrecht) behandelt, geht noch nicht hervor, dafs der Erbschaftskauf als erbrechtliches Geschäft aufzufassen und dementsprechend die internationalrechtliche Regelung in E.G. Art. 24 auch für den Erbschaftskauf getroffen worden ist. Einmal belehrt uns die Geschichte unseres Erbrechts (vgl. Planck a. a. O.), dafs lebhafter Meinungsstreit darüber herrschte, ob man den Erbschaftskauf im Recht der Schuldverhältnisse unter den Vorschriften über den Kauf oder aber im Erbrecht behandeln solle. Andererseits beweist auch ein Blick in das Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (B.G.B. §§ 1204-1296), wo neben den sachenrechtlichen Bestimmungen auch noch eine Reihe von Bestimmungen getroffen worden sind, die dem Obligationenrechte angehören, beweist ferner (s. m. Aufsatz im Recht": Deliktsstatut und Quasidelikt, Jahrg. VI S. 290) die Prüfung des 25. Titels des II. Buches, wo Bestimmungen untergebracht wurden, die nur zufällig an dieser Stelle zusammengestellt wurden, wie wenig sich aus der Behandlung eines Rechtsinstituts an einer bestimmten

Stelle des Gesetzbuchs oder aus der Regelung unter einem bestimmten Titel Folgerungen über das Wesen eines Rechtsinstituts ziehen lassen. Ehe man also die Frage: Bestimmt sich der Erbschaftskauf, wenn der Erblasser ein Deutscher war, gemäfs E.G. Art. 24 stets nach deutschem Recht oder nicht?" entscheiden kann, mufs zunächst festgestellt werden, warum der Gesetzgeber den Erbschaftskauf, ein obligatorisches Rechtsgeschäft, im Erbrecht behandelt und welche Folgen rechtlich sich an diese Regelung knüpfen, und dann geprüft werden, ob die Gründe, die für die allgemeine internationalrechtliche Regelung des Erbrechts in E.G. Art. 24 mafsgebend waren, speciell auch für den Erbschaftskauf zutreffen oder nicht?

Dafs der Gesetzgeber den Erbschaftskauf im Erbrecht geregelt hat, hat nur darin seinen Grund, dafs er sich also eine Reihe von Verweisungen, die die Regelung des Erbschaftskaufs im Obligationenrecht erforderlich gemacht hätte, ersparte. Besondere Folgen Rechtens sind aber keineswegs mit der Regelung des Erbschaftskaufs im Erbrecht (in dem nur lose angehängten 9. Abschnitt) bezweckt worden.

II. Vor allem spricht aber gegen die von Niedner und Staudinger vertretene Auffassung, dafs beim Erbschaftskauf der Grund, der die internationalrechtliche Regelung im E.G. Art. 24 gebot, fehlt.

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Wenn der bisherige Vermögensinhaber, der Erblasser, weggefallen ist, so mufs, solange noch das Vermögen als dasselbe Rechtsobjekt, das es bisher war, zusammengehalten werden soll, auch das bisher mafsgebend gewesene Statut mafsgebend bleiben." (Zitelmann, Int. Priv. II S. 22.) Mit anderen Worten, die Erbschaft mufs allerdings giebt es nach dem B.G.B. für die Erbschaft kein vacuum tempus, es giebt keine hereditas iacens im römisch-rechtlichen Sinne, aber man denke an den Fall der Ausschlagung der Erbschaft, an das schwebende Erbrecht u. s. w. —, solange sie noch nicht in das Vermögen des Erben einverleibt worden ist, nach einem einheitlichen Statut geregelt werden, und dieses Statut ist das Personalstatut (Art. 24: Reichsangehörigkeit) des Erblassers.

Beim Erbschaftskauf mufs aber die Erbschaft bereits vom Erben angetreten worden sein. Hat der Erbe die Erbschaft angetreten (wie weit thatsächlich die Überführung ins Erben

vermögen stattgefunden hat, ist ohne Bedeutung für die gegenwärtigen Untersuchungen), so ist die Erbschaft Vermögen eines Lebenden geworden, der unter Lebenden über sein Vermögen durch ein obligatorisches Geschäft - Kauf verfügt (vgl. Strohal, Erbrecht, II. Aufl. S. 576-584). Ist die Erbschaft aber wieder Vermögen eines Lebenden geworden, so ist die Beziehung, die in dem Personalstatut des Erblassers ihren Ausdruck fand, zerrissen, und kann nicht mehr durch die Parteiberedung durch Parteiberedung tritt der Käufer der Erbschaft in die Stellung des Erben ein, werden die sämtlichen rechtlichen Beziehungen des Erben zur Erbschaft, den Nachlafsgläubigern u. s. w., so wie sie im Gesetzbuch für den Erben geregelt sind, auf den Käufer der Erbschaft übertragen (vgl. auch B.G.B. § 419) wiederhergestellt werden. Die Parteiberedung beschränkt nur die Rechte und Verpflichtungen des Erben und des Käufers auf den Umfang der Erbschaft. Weitere Wirkungen kann sie nicht hervorbringen. Gleiches gilt für die durch B.G.B. § 2385 geregelten Rechtsgeschäfte.

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Die Brüsseler Session des Institut de droit international.

Von Professor Dr. L. Strisower in Wien.

Das Institut de droit international hielt seine diesjährige Tagung in der gastfreien Hauptstadt Belgiens unter starker Beteiligung ab. Es waren 41 membres und associés anwesend. Zum Präsidenten wurde Descamps (Löwen), zum Vicepräsidenten Lord Reay (London) gewählt. Die Leitung der Verhandlungen übernahm meist Lardy (Gesandter der Schweiz in Paris). Aufser den Genannten setzt sich der leitende Rat derzeit nachdem u. a. v. Bar statuten gemäfs ausgeschieden ist noch aus Lammasch, v. Martens, Pierantoni und Renault zusammen. Zeitweise nahm an seinem Tische, herzlich begrüfst, das Ehrenmitglied des Instituts, der Altmeister internationalrechtlicher Bestrebungen in Belgien, Baron Lambermont, Platz. Neu gewählt wurden zu Associés Graf Schönborn und Steinbach (Österreich), Lord Alverstone (England) und Whiteley (Vereinigte Staaten von Amerika), während mehrere andere Kandidaten unterlagen.

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In der Eröffnungssitzung vom 18. September begrüfste der belgische Minister des Äufseren Baron Favereau die Versammlung.

Trotz langer und eifrig verwendeter Sitzungen konnten im wesentlichen nur zwei Gegenstände der Tagesordnung durchberaten werden. Auf Grund eines von Roguin (Lausanne) verfafsten und vertretenen Kommissionsberichtes trat die Versammlung in die Beratung des internationalen Konkursrechts ein. Die Pariser Resolutionen des Instituts von 1894 hatten nur Hauptgrundsätze formuliert, es handelte sich um detaillierte Lösung zahlreicher Fragen. Auch war in jenen Beschlüssen das

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