Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Rechtes, sondern eine Detailgeschichte der Einführung und äufseren Entwickelung des französischen Rechtes in Deutschland bis zum Inkrafttreten des B.G.B. hinunter. Die sorgfältige Arbeit liefert reiches rechtsstatistisches Material und hat bleibenden Wert.

Dressel, A., Die Bestimmungen über Verschollenheit und Todeserklärung im code civil, im preufs. allgem. Landrecht und im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht. 1902.

Das anspruchslose Buch ist klar und sorgfältig geschrieben und beruht auf gründlichem Studium der Gesetzgebung und der Litteratur. Es ist geeignet, dem mit der Materie nicht Vertrauten deren Kenntnis und Verständnis zu vermitteln.

Sartorius, C., Kommentar zum Personenstandsgesetz in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung, sowie zu den auf die Eheschliefsung bezüglichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen sämtlicher Bundesstaaten. München, Beck. 1902. XXII und 548 S.

Die vorliegende Arbeit befriedigt ein dringendes Bedürfnis. Sie legt die Umgestaltung des bisherigen Rechtes in ihrem Einfluss auf die standesamtliche Thätigkeit nach allen Seiten dar und stellt das gesamte, auf Personenstand und Eheschliefsung bezügliche Material zusammen. Die Erläuterungen sind an die einzelnen Sätze der Paragraphen angeschlossen, in sich aber systematisch gegliedert. Das Buch ist in erster Linie für die Standesbeamten bestimmt. Daraus erklärt sich, dafs die internationalprivatrechtlichen Probleme, insbesondere die Kasuistik der Kollisionsnormen des E.G. zum B.G.B. nicht eingehender behandelt sind.

b. Verzeichnis eingesendeter Bücher,

deren Besprechung vorbehalten bleibt.

Peritsch, J., De la condition juridique des Bosniaques et des Herzégoviniens en pays étrangers. Brüssel 1901.

Richard Alexander Katz, Rechtsanwaltschaft und Patentanwaltschaft. Berlin, Liebmann. 1902. 30 S. M. 0,80.

Weichert, L., Grundzüge der Strafvollstreckung nach Reichsrecht. Eine kurze systematische Darstellung des geltenden Reichsstrafvollstreckungsrechtes mit Einschlufs der Rechtshülfe und der Auslieferung. Leipzig, Dieterichsche Verlagsbuchhandlung (Weicher). 1902. XII u. 178 S. M. 5.—, geb. M. 6.-.

Handbuch für den Gerichtsvollzieherdienst. Herausgegeben von Eduard Rottmann, k. Oberamtsrichter a. D. 2. Aufl. 1902, Lieferung 1-4. Würzburg, Stahelsche Verlagsanstalt, 1902. Subskriptionspreis für das vollständige Handbuch (5 Lieferungen) M. 13.—.

Die

strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen Reiches. Erläutert von Stenglein, Appelius, Kleinfeller. 3., gründlich neubearbeitete und vermehrte Auflage. Bearbeitet von Dr. M. Stenglein, Reichsgerichtsrat a. D. Lieferung 1-3. Berlin, Liebmann. 1902. 608 S.

Anleitung zur strafrechtlichen Praxis. Ein Beitrag zur Ausbildung unserer jungen Juristen und ein Ratgeber für jüngere Praktiker. Von Dr. jur. Hermann Lucas, Wirklichem Geh. Oberjustizrat und Ministerialdirektor. Berlin, Liebmann. 1902. VIII u. 415 S.

Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst den Einführungsgesetzen, den konkursrechtlichen Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und dem Anfechtungsgesetze. Erläutert von J. Petersen und G. Kleinfeller. 4. Aufl. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898. Bearbeitet von Dr. Kleinfeller, Professor an der Universität Kiel. Lahr, M. Schauenburg. XX u. 846 S.

Der Lagerschein als Traditionspapier. Im Hinblick auf das kontinentale Zweischeinsystem und mit besonderer Berücksichtigung des österreichischen Rechts. Dargestellt von Anton v. Kostanecki. Berlin, C. Heymann. 1902. 175 S. M. 3.-.

Enrico La Loggia, La esecuzione delle sentenze straniere (in materia civile). Torino, Fratelli Bocca. 1902. 522 S.

Mittelstein, M., Deutsches Binnenschiffahrtsrecht. 2., gänzlich umgearbeitete Auflage. 1. Lieferung. Leipzig, Rofsberg & Berger. 1901. 160 S. M. 3.—.

Burckas, H., Aktionär und Gläubiger im Konkurse der Aktiengesellschaft. Eine Abhandlung über Reservefonds und Regressanspruch. Leipzig, Reinboth. 1902. 75 S.

Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, erläutert durch Dr. F. Oppenhoff. 14., verbesserte und bereicherte Ausgabe, herausgegeben von Dr. jur. Hans Delius, Landgerichtsrat. Berlin, G. Reimer. 1901. IX u. 1028 S.

Isay, H., Rechtsgeschäft und wirtschaftliche Machtverschiedenheit. Vortrag, gehalten in der historischen Gesellschaft zu Berlin. Berlin, Vahlen. 1902. 34 S.

v. Alberti, O., Das Notwehrrecht. Stuttgart, Kohlhammer. 1901. 87 S. M. 1,80.

Ehrlich, E., Beiträge zur Theorie der Rechtsquellen. Erster Teil. Das jus civile, jus publicum, jus privatum. Berlin, C. Heymann. 1902. 258 S. M. 5.-.

Guyer, G., Das schweizerische Bundesgesetz betr. die gewerblichen Muster und Modelle (v. 30. März 1900). Zürich, Schulthess. 1902. VI u. 141 S.

Luther, H., Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister. Berlin, Vahlen. 1902. XII u. 140 S.

Zehnter, J. A., Das Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen nebst den reichs- und landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen und den Versicherungsvorschriften der Schweiz und von Österreich. Berlin, C. Heymann. XXIV u. 324 S.

Olshausen, J., Reichsmilitärstrafgesetzgebung. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister zum praktischen Gebrauch, Berlin, Vahlen. 1902. X u. 344 S.

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Internationalrechtliche Ergebnisse der jüngsten

pan-amerikanischen Konferenz.

Von Theodor Niemeyer.

Auf eine im Jahre 1900 von seiten der United States of America ergangene Einladung haben vom 22. Oktober 1901 bis 31. Januar 1902 in der Stadt Mexiko Regierungsvertreter sämtlicher amerikanischer Republiken 1) eine Konferenz abgehalten, welche mit Rücksicht auf die im Jahre 1889-1890 zu Washington stattgehabte erste derartige Konferenz) offiziell als „Segunda conferencia pan-americana“ bezeichnet wurde.

Die Konferenz war bestimmt, die kulturellen Gesamtinteressen der amerikanischen Staaten durch panamerikanische Einrichtungen und entsprechende Konventionen zu fördern. Die Konferenz hatte sich unter anderem zu befassen mit der Vorbereitung der Gründung einer panamerikanischen Bank, mit Eisenbahn-, Zoll- und Handelspolitik, Statistik, Archäologie, Gesundheits- und Armenwesen, Geographie.

Als für die Leser dieser Zeitschrift bemerkenswertestes Ergebnis des Kongresses ist aber die Beschliefsung der Entwürfe für eine Reihe von Konventionen juristischen Inhaltes hervorzuheben, welche zwar auf der Konferenz nicht als Staatsverträge zum Abschlufs gekommen, aber von den Regierungsvertretern der beteiligten Staaten als solchen acceptiert und unterzeichnet

1) Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien, Bolivia, Brasilien, Columbien, Costarica, Chile, Dominicanische Republik, Ecuador, Salvador, Guatemala, Haiti, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela.

2) Vgl. Revue de droit international XXII (1890) S. 85. Zeitschrift f. intern. Privat- u. öffentl. Recht. XII,

38

worden sind.

Es sind zehn Vertragsentwürfe dieser Art zur

Annahme gelangt:

1. Vertrag zum Schutz des literarischen und künstlerischen Urheberrechts (16 Artikel).

2. Vertrag betreffend Ausarbeitung eines Kodex des Völkerrechts und eines solchen des internationalen Privatrechts für die amerikanischen Staaten (5 Artikel).

3. Vertrag betreffend Schutz von Patenten, Mustern, Modellen und Marken (19 Artikel).

4. Vertrag über Auslieferung von Verbrechern und Bekämpfung des Anarchismus (15 Artikel).

5. Vertrag betreffend Ausübung der liberalen Berufe (7 Artikel). 6. Vertrag betreffend Einrichtung des internationalen Bureaus der amerikanischen Republiken (13 Artikel).

7. Vertrag betreffend die Gesundheitspolizei (7 Artikel). 8. Vertrag betreffend die Rechte der Ausländer (3 Artikel). 9. Vertrag über die schiedsgerichtliche Erledigung von Schadensersatzansprüchen (4 Artikel).

10. Vertrag über obligatorische Anwendung des schiedsgerichtlichen Verfahrens (22 Artikel).

Die Vertreter von Brasilien und von Venezuela haben sich aber an der Beschlufsfassung über diese Verträge überhaupt nicht beteiligt. Der Vertrag zu 3 ist von den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika nicht unterzeichnet, derjenige zu 7 nicht von den Vertretern Argentiniens und Paraguays, derjenige zu 8 nicht von den Vertretern der Vereinigten Staaten Amerikas, Haitis, Nicaraguas und Paraguays. Der Vertrag zu 10 ist nur unterzeichnet von den Vertretern der Staaten Argentinien, Bolivia, St. Domingo, Guatemala, Salvador, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay.

Die Verträge sind sämmtlich in dreifachem Text, spanisch, englisch und französisch redigiert3).

3) Abgedruckt in Actas y documentos de la segunda conferencia panamericana. Mexico 1902. (Tipografia de la oficina impresora de estampillas). LII und 822 Seiten grofs 4°. Dazu: Segunda conferencia internacional americana. Mexico 1901-1902. Organización de la conferencia, proyectos informes, dictamenes, debates y resoluciones. VIII und 398 Seiten. Mexico 1902.

« AnteriorContinuar »