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Deutschlands unvollkommen geklärt sei. Man einigte sich dann dahin, dafs man einen eigentlichen Gerichtsstand des Heimathafens nicht anerkannte und als einen gewissen Ersatz dafür (abgesehen von der Anerkennung des Registerhafens) dem Begriffe des Wohnsitzes des beklagten Reeders" eine weitere Ausdehnung sicherte durch Hinzufügung der Worte soit personnel, soit commercial." - (cf. unter A.)

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3. Der Gerichtsstand des Arrestes. Ohne längere Diskussion wurde anerkannt, dafs dieses Forum stets als begründet erachtet werden müsse, sobald es sich um provisorische und konservatorische Mafsregeln handele.

Denn der Gläubiger, dem das Schiff hafte, müsse gegen die Gefahr, dieses Pfand zu verlieren, geschützt werden. Zudem werde die Möglichkeit einer besseren und bequemeren Beweiserhebung gegeben. Eigentlich debattiert wurde daher nur über folgende Punkte. Fraglich erschien es, ob das forum arresti auch für die Entscheidung der Sache selbst au fond ständig sein solle. Die Konferenz nahm den Standpunkt der meisten Gesetzgebungen ein und bejahte diese Frage mit überwiegender Mehrheit, indem sie davon ausging, dafs hierdurch eine Erleichterung der Rechtsverfolgung und eine Vereinfachung des Prozesses erzielt werden würde.

zu

Ein Antrag (von dem deutschen Verein gestellt), die Zuständigkeit des forum arresti auf den Wert des Arrestobjektes zu beschränken, wurde abgelehnt; die Antragsteller drangen mit ihrem Einwande, „die Justizhoheit eines Staates, wenn ihre Zuständigkeit nur durch den Umstand, dafs sich Vermögen des Beklagten in ihrem Gebiet befände, begründet sei, könne nicht mehr als den Wert des Objektes ergreifen" nicht durch.

4. Der Gerichtsstand der Widerklage. Dieser wird von allen Gesetzgebungen aus Gründen der Billigkeit anerkannt. C. Abgelehnt wurden folgende Gerichtsstände:

1. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem ein anderes Schiff derselben Reederei oder eine dieser zustehende Forderung, ein Guthaben u. s. w. mit Arrest belegt werden kann. Es herrschte Einstimmigkeit darüber, dafs die Anerkennung eines solchen Forums in vielen Fällen Unbilligkeiten im Gefolge haben werde, da man dem Zufall freies Spiel lasse.

2. Der Gerichtsstand des Ortes, wo die Klage dem Beklagten

zugestellt wird. Ein solcher Gerichtsstand, dessen Zweckmäfsigkeit an sich schon sehr fraglich erscheint, existiert nur im anglo-amerikanischen Recht. Die Vertreter desselben aber erkannten selbst an, dafs er angewandt auf internationale sich schwerlich als praktisch erweisen werde, zumal eine solche Ausdehnung der Gerichtsbarkeit eines Staates. auch erheblichen staatsrechtlichen Bedenken begegne.

Verhältnisse

3. Der Gerichtsstand der Staatsangehörigkeit des Klägers. Er wurde ohne weiteres allseitig abgelehnt.

4. Der für nur einen von mehreren Beklagten begründete Gerichtsstand. Die Ablehnung erfolgte, da der Gedanke, es sei ungerechtfertigt und unbillig, einen Beklagten wider seinen Willen zur Unterwerfung unter ein Gericht zu zwingen, den Sieg davontrug über die praktische Erwägung, dafs mit Anerkennung eines solchen Forums die Zahl der Prozesse sich vermindern werde.

5. Aus gleichem Grunde wurde der Gerichtsstand der Connexität für Regrefsklagen gegen Dritte abgelehnt.

Der dritte Punkt der Tagesordnung „Schiffspfandrechte u. s. w." konnte wegen Mangel an Zeit nicht mehr zur Besprechung gelangen.

Der Präsident Dr. Sieveking schlofs die Konferenz mit einer Ansprache, in welcher er kurz die Ziele und die hohe Aufgabe des Comité Maritime International berührte und ausführte, es gleiche die Versammlung dem house of Commons; das house of Lords seien die Regierungen, welche die Arbeiten des Comité's würden praktisch weiter zu fördern haben. Der Richter aber über die Arbeiten des Comité's sei die öffentliche Meinung; nicht die Meinung von heute oder morgen, die wie der Wind komme und gehe, sondern die Meinung, die der Lauf der Jahre, die Entwickelungsgeschichte der Kultur festsetze.

Resumieren wir kurz den Verlauf der V. Konferenz des Comité Maritime, so steht im Vordergrunde als Hauptgegenstand das nunmehr genehmigte avant-projet betreffend einheitliches Recht in Kollisionen und Hülfeleistung in Seenot.

Es wurde bereits erwähnt, dafs eine Einigung über diese Materien als diejenigen, bei denen sich die Verschiedenheit der Seegesetze am empfindlichsten geltend macht, zuerst vom Comité Maritime in Angriff genommen ist.

Man wird sich der Thatsache gegenüber, dafs die Zahl der Kollisionen im Laufe der Jahre zugenommen hat, nicht der Erkenntnis der Notwendigkeit von Reformen des bisherigen Rechtszustandes verschliefsen können, bei aller Anerkennung des hohen Mafses von Pflichtgefühl und Sorgfalt in der Navigierung seitens der Seeleute. Auf den Strafsen des Meeres nimmt der Verkehr zu und an Stelle der langsamen Segelschiffe treten mehr und mehr die in eilender Hast ihres Weges ziehenden Dampfer. Die Entwickelung des Verkehrs, der Wille, sich im Kampfe mit der Konkurrenz halten zu können, bedingen ohne weiteres die Anerkennung des Princips der schnellen Fahrt" ,des Recordbrechens" als eines der mafsgebendsten. So nehmen die Kollisionen und die Unglücksfälle zu und damit auch die gerichtlichen Nachspiele, die Prozesse.

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Die Anschauungen der Nationen aber hinsichtlich der Beurteilung seerechtlicher Grundsätze weichen in vielen Punkten erheblich von einander ab. Und damit verbreitet sich eine allgemeine Unsicherheit, eine Komplizierung der Rechtsprechung, eine Beunruhigung des Handelsverkehrs und eine Gefährdung des maritimen Kredites.

Ist nun die Annahme des avant-projet in der Hamburger Konferenz ein praktischer Erfolg?

Wir stehen nicht an, die Frage zu bejahen.

Wenn der Inhalt des avant-projet allein auch nicht die Kraft hat, eine Umwälzung der Dinge herbeizuführen, wenn dazu auch noch erforderlich ist die Einigung über manche andere Punkte den Umfang der Reederhaftung, die Ordnung und Bedeutung der Gläubigerrechte u. s. w., so ist gleichwohl ein Erfolg erzielt und zwar ein praktischer.

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Man wird nicht weiterkommen, wenn man warten will, bis jede Frage reif zur Entscheidung ist. In Seesachen mufs man rechnen mit alteingewurzelten Anschauungen der Nationen.

Darum aber mufs man trachten, das, worüber eine Einigung erreicht werden kann, einzuheimsen. Das Gewonnene wird nicht vergebens erarbeitet sein, mag es auch allein für sich noch keine umwälzende Kraft haben; es giebt eine Basis, auf der man mählich weiter bauen wird. Und noch aus einem anderen Grunde ist die Annahme des avant-projet, dessen Bestimmungen die beteiligten Regierungen hoffentlich in einer gemeinsamen

Konferenz zum Vorbilde, wenn nicht zum Inhalte eines in nicht zu langer Frist zu ratifizierenden Vertrages machen, als ein praktischer Erfolg zu begrüfsen.

Sie stählt das Vertrauen derer, die an der hohen Aufgabe des Comité's mitarbeiten und ermuntert sie zur weiteren Aussprache unter einander.

Diese aber schafft eine gegenseitige Annäherung der Nationen in ihren seerechtlichen Anschauungen und verhilft mehr und mehr zu der Erkenntnis, dafs es, wie ein Mitglied des Komitees, Sir John Glover, sagte, das beste ist „to do away with the prejudices“.

Die Haager Konventionen vom 12. Juni 1902.

Mitgeteilt von Theodor Niemeyer.

Am 12. Juni 1902 sind die Haager Konferenzen von 1893, 1894, 19001) über Fragen des internationalen Privatrechts durch die abschliefsende Einigung der Mehrzahl der beteiligten Staaten über die drei nachstehend mitgeteilten Konventionen, betreffend das Recht der Eheschliefsung, der Ehescheidung und Separation, der Vormundschaft über Minderjährige zu einem Ergebnis gebracht worden, welches zwar nicht allen Erwartungen und Anforderungen entspricht, die man an die Konferenzen geknüpft hat, welches aber unzweifelhaft von grundlegender und förderlichster Bedeutung für die Fortentwickelung des internationalen Privatrechtes ist.

Der Text weicht von der in dieser Zeitschrift (S. 4ff dieses Jahrgangs) mitgeteilten Fassung der Entwürfe in einigen Einzelheiten ab. Über die Erbrechtskonvention (s. oben S. 17) ist bislang keine Einigung zu stande gekommen. Die Konventionen sind abgeschlossen von Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Holland, ÖsterreichUngarn, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien. Von den auf der Konferenz vertretenen Regierungen haben bislang ihren Beitritt nicht erklärt: Rufsland, Dänemark und Norwegen.

I. Convention pour régler les conflits de lois en matière de mariage. Art. 1. Le droit de contracter mariage est réglé par la loi nationale de chacun des futurs époux, à moins qu'une disposition de cette loi ne se réfère expressément à une autre loi.

1) Über deren Vorgeschichte vgl. Ztschr. f. Handelsrecht Bd. XXXV

S. 157 ff.

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