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Ce terme commencera à courir de cette date, même pour les Etats qui auront fait le dépôt après cette date ou qui auraient adhéré plus tard. La Convention sera renouvelée tacitement de cinq ans en cinq ans, sauf dénonciation.

La dénonciation devra être notifiée, au moins six mois avant l'expiration du terme visé aux alinéas précédents, au Gouvernement des Pays-Bas, qui en donnera connaissance à tout les autres Etats contractants.

La dénonciation ne produira son effet qu'à l'égard de l'Etat qui l'aura notifiée. La Convention restera exécutoire pour les autres Etats.

Rechtsprechung.

Deutschland.

Der in Art. 14 E.G. z. B. G.B. für Deutsche ausgesprochene Grundsatz der Mafsgeblichkeit des Heimatrechtes ist analog auf Ausländer (Ungarn) anzuwenden1). Absolute Mafsgeblichkeit des § 1353 B.G.B.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. 7. 8. 1901 und des Landgerichts zu Frankfurt a. M. 29. 10. 1901 („Rundschau“, herausgegeben v. d. juristischen Gesellschaft zu Frankfurt a. Main, 1902 S. 81).

Klägerin ist in Deutschland geboren und katholischer Konfession. Beklagter ist in Ungarn geboren und Jude. Parteien schlossen am 8. 6. 1892 die Ehe in London. Beklagter hatte damals seinen Wohnsitz in Frankfurt a. M. Ende 1900 hat Beklagter die eheliche Wohnung der Parteien, die damals in Charlottenburg war, verlassen, ohne der Klägerin Mittel zum Lebensunterhalt zurückzulassen, und seinen Wohnsitz von Charlottenburg wieder nach Frankfurt a. M. verlegt. Das eheliche Güterrecht der Parteien ist das der Gütertrennung. Beklagter ist zu keiner Zeit Staatsangehöriger eines deutschen Staates gewesen

...

Klägerin erhob im Januar 1901 beim Landgericht Frankfurt a. M. die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens. Beklagter beantragte Abweisung dieser Klage und im Wege der Widerklage Ehescheidung auf Grund Ehebruchs der Klägerin mit dem Kaufmann Carlo O., mit dem die Klägerin in der letzen ehelichen Wohnung in Charlottenburg zusammenlebe. Klägerin hat dies bestritten und Abweisung der Widerklage beantragt.

Klägerin hat dann beantragt, dem Beklagten durch einstweilige Verfügung aufzugeben, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 Mk.

1) Vgl. auch Zeitschr. XI 95, XII 466.

und einen Kostenvorschuss für den Rechtsstreit auf Herstellung des ehelichen Lebens im Betrage von 150 Mk. zu zahlen.

Beklagter hat um Abweisung dieses Antrags gebeten und vorgetragen: Das hier vorliegende Streitverhältnis sei nach ungarischem Rechte zu beurteilen gemäss §§ 14, 29 E.G. z. B.G.B.; es bestehe sonach

a. zwischen den Parteien keine gültige Ehe, weil zur Zeit der Eheschliefsung der Ehemann Ungar gewesen und nach ungarischem Rechte eine Ehe zwischen einer Katholikin und einem Juden nichtig sei; die Antragstellerin könne deshalb keine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens erheben, also auch keinen Kostenvorschufs beanspruchen,

b. sie könne aber auch keinen Unterhalt verlangen, denn sie habe sich des Ehebruchs mit dem Kaufmann Carlo O., der zu Charlottenburg bei ihr wohne, schuldig gemacht, und nach ungarischem Recht habe eine ehebrecherische Frau keinen Anspruch auf Alimentation gegen den Mann, auch nicht während des Scheidungsprozesses . .

...

c. endlich aber seien nach § 114 des ungarischen 31. Gesetz-Artikels vom Jahre 1894 über das Eherecht in Eheprozessen eines ungarischen Staatsbürgers nur die Ehescheidungen ungarischer Gerichte wirksam, also auch nur sie zuständig. Der Ehemann sei jetzt aber zweifellos Ungar... Folglich sei das deutsche Gericht unzuständig.

Die Antragstellerin hat erwidert, der Gegner habe zur Zeit der Eheschliefsung seine Nationalität als Ungar infolge ununterbrochener Abwesenheit aus Ungarn verloren gehabt und keiner Nationalität angehört. Die Frage, ob die Ehe der Parteien gültig sei, sei deshalb nach denjenigen Grundsätzen des internationalen Privatrechts zu beurteilen, die in Frankfurt a. M. als dem damaligen Wohnort der Parteien in Geltung gewesen seien; darnach sei die Ehe zwischen einem Juden und einer Katholikin erlaubt gewesen, und da auch die am Ort der Eheschliefsung (London) vorgeschriebenen Erfordernisse derselben erfüllt seien, so bestehe zwischen den Parteien eine gültige Ehe. Übrigens sei die Ehe nach dem in Ungarn jetzt geltenden Rechte gleichfalls gültig.

Der Gegner sei aber auch jetzt nicht Ungar.

Jedenfalls könne auch für reine Ausländer-Ehen die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens und in Verbindung damit der Anspruch auf einstweiligen Unterhalt vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, und beide Ansprüche seien auch nach ungarischem Rechte begründet.

Das Landgericht zu Frankfurt a. M. hat durch Urteil vom 31. 5. 1901 den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe. Zwischen den Parteien besteht . . . eine

gültige Ehe...

Zur Zeit der Eheschliefsung war der Ehemann, mag er nun Ungar gewesen sein oder keiner Nation angehört haben, Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (§ 1, 2) und des deutschen B.G.B., demgemäfs ist auch seine Frau, die Antragstellerin, durch die Heirat mit ihm Ausländerin geworden. (§§ 1, 135 das.)

Ihre persönlichen Rechtsbeziehungen zueinander sind demgemäss, wie aus Art. 14 E.G. z. B.G.B. folgt, nach ausländischem Rechte und, da der Antragsgegner, wenn er jetzt nicht Ungar ist, jedenfalls zuletzt dem ungarischen Staate angehörte, gemäss Art. 29 ebenda materiell nach ungarischen Rechte zu beurteilen.

Formell aber können diese persönlichen, wie auch die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ausländern, welche im Deutschen Reiche wohnen, untereinander vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, soweit die deutschen Gesetze nicht etwa selbst eine Beschränkung in dieser Hinsicht aufstellen. Das ist in § 606 Abs. 4 C.P.O. zwar für die Scheidungsklage, nicht aber für die Klage auf eheliche Folge oder auf Unterhaltszahlung geschehen.

Darnach sind die deutschen Gerichte, und zwar im vorliegenden Falle das Landgericht Frankfurt a. M., zuständig.

Der Antrag auf Erlafs der einstweiligen Verfügung ist gemäfs § 940 C.P.O. zulässig. Materiell konnte derselbe aber keinen Erfolg haben, weil es an der nach §§ 936, 921, 293 C.P.O. erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt; es ist nicht glaubhaft gemacht, ob das ungarische Recht für die persönlichen Beziehungen der Ehegatten das Domizilprincip oder das Nationalitätsprincip als mafsgebend erklärt. Nach den eigenen Ermittelungen des Gerichts ist allerdings anzunehmen, dass das Nationalitätsprincip gilt. . . Aber welche Grundsätze im einzelnen für den Anspruch auf Unterhalt und Leistung eines Kostenvorschusses gelten, . . . darüber hat die Antragstellerin nichts glaubhaft gemacht. . . . Es fehlt also die Voraussetzung zum Erlafs einer einstweiligen Verfügung, nämlich die Glaubhaftmachung des Anspruchs, zu der im vorliegenden Falle gemäfs § 293 C.P.O. nicht nur die Glaubhaftmachung der Thatsachen, sondern auch die des in Ungarn geltenden Rechtes gehört, und der Antrag war deshalb . . . zurückzuweisen.

Auf die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zu Frankfurt a. M. durch Urteil vom 7. 8. 1901 dem Beklagten im Weg der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Klägerin . . . zu ihrem Unterhalt monatlich 120 Mk. zu zahlen.

Entscheidungsgründe: Die Ehe der Parteien ist zu London in formell unanfechtbarer Weise geschlossen worden. Ob durch die Eheschliefsung eine nach ungarischem Recht gültige Ehe zu stande gekommen ist, wäre auf Grund des § 138 des ungarischen 31. Gesetzes-Artikels vom Jahre 1894 über das Eherecht zu entscheiden. Die Frage ist jedoch hier nicht zum Austrage zu bringen, da nach § 46 des cit. Gesetzes die nichtige Ehe vor ihrem Aufhören nur dann für nichtig betrachtet werden kann, wenn sie in einem Nichtigkeitsprozesse als solche erklärt worden ist. Die vorliegende ist demnach als zu Recht bestehend anzusehen.

Für die Frage, nach welchem Recht die Ansprüche der Antragstellerin zu beurteilen sind, hat folgendes in Betracht zu kommen. Die in Art. 7-31 des E.G. z. B.G.B. enthaltene Regelung des internationalen Privatrechts erstreckt sich nur auf bestimmte einzelne Materien. Zu den nicht im einzelnen geregelten, sondern der Wissenschaft und Praxis zur Ent

scheidung überlassenen Fragen gehört die gesetzliche Unterhaltspflicht, ausgenommen den in Art. 21 geregelten Einzelfall. Es ist deshalb zu untersuchen, welche Regel sich aus den allgemeinen Grundsätzen des jetzigen internationalen Privatrechts für die Unterhaltspflicht des Ehemanns gegen die Ehefrau ergeben. Zunächst ist festzustellen, dafs diejenigen Bestimmungen des E.G. z. B.G.B., welche die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten zum Gegenstand haben, sich nach deutschem Eherecht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht beziehen. (Art. 199 E.G.)

Nun enthält allerdings der Art. 14 E.G. nur die positive Bestimmung, dafs die persönlichen Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu einander nach den deutschen Gesetzen beurteilt werden. Da aber die das Personalstatut betreffenden Vorschriften des E.G. durchweg das Heimatsrecht für mafsgebend erklären, und da sich hiernach die Vorschrift des Art. 14 als ein Ausflufs des Princips des Heimatsrechts darstellt, so ist sie, wie auch der Vorderrichter annimmt, dahin auszudehnen, dafs die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten überhaupt dem Heimatsrecht der Ehegatten unterworfen sind (vgl. auch Niemeyer, Das intern. Priv.-Recht des B.G.B. S. 142). Es ist also mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Antragsgegners als Ausländer, dessen Staatsangehörigkeit jedenfalls die ungarische war, nach Art. 29 des E.G. ungarisches Recht anzuwenden.

Die weitere Frage, ob eine auf das Wohnortsrecht zurückweisende Vorschrift des ungarischen Rechtes vorliegenden Falles Berücksichtigung finden müfste, ist in den Bestimmungen des E.G. unmittelbar nicht beantwortet. Die Frage ist aber im Art. 27 E.G. für diejenigen fünf Fälle bejaht, in welchen das E.G. das Heimatsrecht als für die Ausländer mafsgebend erklärt hat. Hieraus ist ohne weiteres zu folgern, dafs eine etwaige Rückverweisung auf deutsches Recht auch auf die übrigen in analoger Anwendung des Gesetzes dem Heimatsrecht zu unterwerfenden Fälle auszudehnen sein würde (vgl. Niemeyer a. a. O. S. 85, 86). Entscheidend für die Frage nach der Anwendung deutschen oder ungarischen Rechtes wird hiernach die Feststellung, ob das ungarische Recht eine Rückverweisung auf das Wohnortsrecht enthält. Dies ist nicht der Fall.

... Durch Gesetzartikel 31 vom Jahre 1894 ist das Eherecht im Königreich Ungarn für die Zeit vom 1. 1. 1895 an neu geregelt worden. Eine auf das Wohnortsrecht zurückverweisende Bestimmung hinsichtlich der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten ist in diesem Gesetze nicht enthalten. Andererseits ergiebt sich aus seinem Inhalt in Bezug auf die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten das folgende...: (im folgenden wird dargelegt, dafs nach ungarischem Recht die Ehegatten auch für die Zeit eines Ehestreites einander unterhaltspflichtig seien, und dafs eine Einschränkung der ehemännlichen Unterhaltspflicht im Falle eines Verschuldens, insbesondere des Ehebruchs der Frau hinsichtlich der Zeit des Bestehens der Ehe nicht ausgesprochen und höchstens für die Zeit nach rechtskräftiger Bejahung der Schuld der Frau anzunehmen sei, welch letztere Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht gegeben sei.) . . .

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