Imágenes de páginas
PDF
EPUB

les biens des époux, mais att. qu'il est certain que ces derniers ont voulu adopter celui qui est en vigueur en Suisse dans le canton du Valais . . ., att. d'autre part, que les successions sont régis en Tunisie, même en ce qui concerne les immeubles, par la loi nationale du défunt, att. que cette règle a été établie par des usages qui ont force de loi, et qu'elle a été consacrée par l'art. 2de la loi foncière tunisienne

...

Anm. Vgl. das folgende Urteil und die Anmerkung dazu.

Mafsgeblichkeit des - jüdischen

Wohnsitzrechtes für ehe

liches Güterrecht und Erbrecht. Rückverweisung 1)?

Tribuual Tunis (2. chambre), 27. 6. 1900, Semha ben Attar c. Ben Attar (J. XXIX 358).

Semha ben Attar, englischer Unterthan, jüdischer Konfession, starb in Tunis, wo er sein Domizil hatte, mit Hinterlassung von dortigem Grundvermögen. Seine Tochter klagte gegen ihre Söhne und Enkel auf Herausgabe eines Teiles der Erbschaft. Die Klage wurde abgewiesen, weil nach dem in Tunis für Juden geltenden jüdischen Erbrecht männliche Descen

1) Der Gerichtshof befolgt in diesem Urteil, ohne es auszusprechen, das Rückverweisungsprincip, während dies in dem vorhergehenden Urteil nicht geschehen ist. Die Rückverweisung des an und für sich als mafsgebend zugrunde gelegten englischen Rechtes auf die tunesische lex domicilii stöfst auf die besondere Lage, dafs die lex domicilii kein lokal geltendes Erbrecht, sondern nur mehrere für verschiedene Nationalitäten und Konfessionen personal geltende Erbrechtssysteme aufweist. Die Normen, welche den personalen Geltungsbereich der letzteren bestimmen, sind ihrem Wesen nach Kollisionsnormen. Indem der Gerichtshof der Rückverweisung des englischen Rechtes auf diese lex domicilii folgt, ist er ganz unvermeidlich, da es keine allgemeine lokale lex domicilii giebt — veranlasst, auch die eigentümliche personale Weiterverweisung der lex domicilii auf das konfessionelle Recht zu acceptieren. Die Norm giebt nun die oben S. 626 angeführte französische Gesetzgebung. Der Gerichtshof stellt sich, dem Wortlaut seiner Ausführungen nach, auf den Standpunkt, dafs die Rechtsvorschriften mafsgebend geblieben seien, welche die frühere Rechtsprechung der englischen Konsulargerichte hinsichtlich der Frage aufgestellt habe, welches Recht für die Beerbung der in Tunis domicilierten Engländer mafsgebend sei. Im gegebenen Fall stimmt der Inhalt dieser Rechtsvorschriften mit den demnächst erlassenen Vorschriften überein. Aber es kann doch keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass die französischen Vorschriften an die Stelle des früheren Rechts getreten sind. Der Verzicht Englands wie der übrigen europäischen Staaten auf Ausübung der Konsularjurisdiktion bedeutet Beseitigung der bis dahin durch die Konsulargerichte in dem fremden Staatsgebiet geübten Justizhoheit sowohl in materieller wie in prozessualer Hinsicht. Die Aufrechterhaltung der konfessionellen Personalität des Rechtes durch die französische Justiz mag dabei vorausgesetzt, vielleicht bedungen sein. Dies ändert nichts daran, dass fortan die französische Justizhoheit an die Stelle der bis dahin durch die übrigen Staaten personal geübten Justizhoheit getreten ist. Niemeyer.

denten das Erbrecht der weiblichen Descendenten ausschliefsen und letztere auf einen Mitgiftsanspruch beschränkt sind. Hinsichtlich der Massgeblichkeit des jüdischen Rechtes für den Nachlafs des englischen Erblassers heifst es im Urteil: „attendu que les succesions sont régies en Tunisie, même en ce qui concerne les biens immobiliers, par la loi nationale du défunt, — att. que cette règle a été établie par d'anciens usages et qu'elle est formellement consacrée par l'art. 2 de la loi foncière tunisienne, att. que d'après la législation anglaise, ce sont les coutumes israélites tunisiennes qui sont applicables aux successions laissées en Tunisie par des israélites indigènes sujets anglais qui étaient domiciliés dans ce pays au moment de leur décès . . .“ Es wird ausgeführt, dieser letztere Grundsatz sei früher von den englischen Konsulargerichten angewendet worden und durch den Übergang der Jurisdiktion an die französischen Gerichte nicht geändert.

Holland.

Abschluss eines Ehevertrages von Holländern im Auslande unter Bezugnahme auf ausländisches Recht.

Kassationshof 24. 6. 1898, Steenhuizen c. Sunelberg (Weekblad van het Regt 7141, J. XXIX 177).

Der Art. 198 des Bürgerlichen Gesetzbuches 1) ist nicht für einen von Holländern im Ausland (Belgien) abgeschlossenen Ehevertrag massgebend, da er nur die Form des Ehevertrages betrifft, für welche lex loci massgebend ist.

Anm.: Das Urteil entspricht einer festen Judikatur. S. z. B. J. XXVI 423. Über die (sehr schwankende) Judikatur hinsichtlich des ehelichen Güterrechtes in internationalprivatrechtlicher Hinsicht vgl. Ztschr. VI 45.

N.

1) Art. 198 bestimmt, dafs die Eheschliefsenden ihren Güterstand nicht durch Bezugnahme auf ausländisches oder auf nicht mehr geltendes Recht bestimmen können.

N.

Italien.

Für die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente ist das Heimatrecht mafsgebend.

Corte di cassazione Florenz 9. 11. 1896, Malteni c. Martinelli (La Legge 1897, 1. 693, J. XXIX 175).

Art. 761) des Codice civile, welcher die gemeinschaftlichen Testamente verbietet, betrifft nicht die äussere Form („forme estrinseche“) der letztwilligen Verfügungen, für welche nach Art. 9 der „Disposizioni sulla... applicazione delle leggi in generale" das Ortsrecht der Errichtung mafsgebend ist, sondern die innere Freiheit der Willenserklärung, deren Erfordernisse durch das Heimatrecht als Personalstatut bestimmt werden, so dass ein von Italienern im Auslande errichtetes gemeinschaftliches Testament ungültig ist.

Art. 1385 Codice civile (Unzulässigkeit von vertraglichen Änderungen des ehelichen Güterstandes während der Ehe) ist absolut anzuwenden 2).

Corte d'appello Palermo 2. 6. 99, Vlasssov c. Y. (J. XXIX 364).

Die Ehegatten Vlassov, er russischer Unterthan, sie bis zur Eheschliefsung Französin, hatten 1888 in Bukarest die Ehe geschlossen und dort vor der Eheschliefsung durch Ehevertrag das gesetzliche Güterrecht des französischen Rechtes vereinbart. In den Jahren 1894 und 1895 hatten sie vor dem russischen Konsul in Paris und vor einem Notar in Petersburg jenen Ehevertrag geändert, und zwar zu Gunsten einer Ausdehnung der Verfügungsrechte der Frau. Der Gerichtshof erklärte diese Abänderungen als unwirksam für italienische Gerichte, da Art. 1385 des Codice civile („Eheverträge, von welcher Art sie auch sein mögen, können nach der Eheschliefsung in keiner Weise geändert werden) absolute Geltung in Sinne des Art. 12 der „Disposizioni sulle leggi in generale" beanspruche, da es sich um Gesichtspunkte des ordine pubblico" handle.

1) Art. 761 C. C.: „Non si può fare un testamento da due o più persone nel medesimo atto, nè a vantaggio di un terzo nè per disposizione recíproca." 2) Vgl. oben S. 624.

Rumänien.

Für die Beurteilung der ehelichen Abstammung einer Person ist deren Heimatrecht mafsgebend.

Appellationsgericht Bukarest 14. 2. 1901, Braicoff c. Braicoff (Currierul Judiciar 3. 5. 1901, J. XXIX 178).

Der vorstehend mitgeteilte Grundsatz wurde von dem Gerichtshof auf die Frage angewendet, in welcher Art ein Kind belgischer Nationalität seine Legitimität nachzuweisen habe. Da nach belgischem Recht dieser Nachweis nur durch Beibringung eines „acte de mariage" der Eltern erbracht werden kann, wurde die Beibringung eines solchen verlangt, jedoch mit der Massgabe, dafs für die Beschaffenheit dieses acte das Ortsrecht der Eheschliefsung mafsgebend sei, im gegebenen Fall das russische Recht, und dafs gemäss dem letzteren unter Umständen Zeugenvernehmung an Stelle der Urkundenvorlegung treten könne.

Schweden.

Nichtanerkennung ausländischer Konkurse.

Oberster Gerichtshof 30. 3. 1900, Orre c. Stalhand (Nytt juridisk Arkiv 1900, 163, J. XXIX 180).

Der Gerichtshof entschied, dass ein Zwangsakkord, welcher in Frankreich im Konkurs über das Vermögen der Beklagten geschlossen war, den Kläger nicht hindere, seine Befriedigung aus dem in Schweden befindlichen Vermögen der Beklagten ohne Beschränkung auf die Akkorddividende zu suchen. Zu dem in diesem Sinn in Schweden befindlichen Vermögen wurde im gegebenen Fall die Forderung aus einer in Schweden zahlbaren Tratte gerechnet.

Schweiz.

Auslieferung. Die Todesstrafe ist keine „peine corporelle", deren Umwandlung in eine andere Strafe nach Art. 5 des Bundesgesetzes 22. 1. 1892 Bedingung der Auslieferung ist.

Bundesgericht 19. 6. 1901, Fall Farmond und Billard (J. XXIX 181).

Die in der Überschrift genannte Bestimmung des schweizerischen Auslieferungsgesetzes lautet: „Si la peine édictée par la loi de l'Etat requérant,

pour l'infraction qui motive la demande d'extradition, est une peine corporelle, l'extradition sera subordonnée à la condition que la peine sera, le cas échéant, commuée en prison ou amende.“ Im gegebenen Fall handelte es sich um Auslieferung zweier wegen Mordes verfolgter Inkulpaten an Frankreich. Die Anwendbarkeit des Art. 5 cit. wurde vom Bundesgericht verneint, weil der französisch-schweizerische Auslieferungsvertrag 9. 7. 1896 die Einschränkung des Art. 5 nicht enthalte und die Einschränkung des wegen für das Verhältnis zu Frankreich nicht gelte. Das Bundesgericht führte aus, dafs Art. 5 cit. sich auch überhaupt nicht auf die Todesstrafe beziehe, da diese eine peine corporelle im Sinne des Art. 5 nicht sei; der Umstand, dass in dem Auslieferungsvertrag mit Portugal 30. 10. 1873 bestimmt sei (Art. 3 II): die Auslieferung erfolge nur unter der Bedingung der Umwandlung der etwa in Frage stehenden Todesstrafe in eine andere Strafe, sei belanglos für die vorliegende Frage.

Litteraturberichte.

a. Bücheranzeigen.

Neumann, H., Handausgabe des B.G.B. für das Deutsche Reich. 3. vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin 1903, F. Vahlen. 3 Bde.

Dieses vortreffliche Werk hat in der Praxis rasch ungeteilte Anerkennung errungen. Eine virtuose Technik der äusseren Anlage vereinigt sich mit wissenschaftlicher Beherrschung des Gegenstandes und mit peinlicher Sorgfalt in der Beschaffung und Gruppierung des Materials. Der Verfasser hat sich im allgemeinen der gröfstmöglichen Objektivität befleifsigt, und obwohl überall seine intensive geistige Arbeit zu erkennen ist, so läfst er doch nur das unzweifelhaft Gültige zum Worte kommen.

Eine vereinzelte Ausnahme hiervon bildet die Behandlung des internationalen Privatrechtes (s. insbesondere S. 10-51 des dritten Bandes). Der Verfasser verläfst hier die sonst von ihm beobachtete Reserve in der

Äufserung persönlicher Meinungen und verfällt in die Rolle des einseitigen Verfechters der von ihm hartnäckig vertretenen Theorie der „Kompetenzerwägung“, die er wie ein geltendes Dogma lehrt, während glücklicherweise die Praxis sich ablehnend gegen diese Verkehrtheit verhält, s. die in dieser Zeitschrift Bd. XI, S. 95, Bd. XII, S. 466, 609 mitgeteilten Entscheidungen, und auch von seiten der Theorie nur vereinzelte Stimmen für Neumann laut geworden sind.

Niemeyer.

Gierke, O., Vereine ohne Rechtsfähigkeit nach dem neuen Rechte. 2. Auflage. Berlin 1902, H. W. Müller. 52 S. M. 1,20.

Die erste Auflage dieser Untersuchung erschien in der Festgabe der Berliner Juristenfakultät für H. Dernburg. Die Vorschriften § 54 B.G.B.,

« AnteriorContinuar »