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Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die 1856 Antheile an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile nach demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannoverschen und Oldenburgischen Antheile vertragsmässig zur Anwendung kommt.

ART. XVIII. Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen Bremischen Gebietstheilen und dein Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maassregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anhäufung in Bremen geringer als im Zollverein belasteter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.

So geschehen u. s. w.

IV.

Uebereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft Ill. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen. Vom

26. Januar 1856.

Im Zusammenhange mit der zwischen Preussen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein sind von den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Hannover, zugleich in Vertretung Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs von Oldenburg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratifikation getroffen worden.

ART. I. Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die gegenseitige Er

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1856 hebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Kontrolemaassregeln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, sowie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden.

ART. II. Demgemäss wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den gedachten Gebietstheilen, was

a) den Branntwein,

b) das Bier und
c) das Salz

betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und Bier aufhören, und in den sämmtlichen anzuschliessenden Gebietstheilen eine Branntwein- und Salzsteuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein, ausserdem aber in den der Hannoverschen Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maassgabe der desfallsigen Königlich Hannoverschen, resp. Grossherzoglich Oldenburgischen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen als auch den Erhebungsund Kontroleformen nach, eintreten lassen.

ART. III. In Betreff

d) des Tabacks

will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, dass in den fraglichen Gebietstheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die im Königreich Hannover, resp. Herzogthum Oldenburg dann bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen.

ART. IV. Wegen der Besteuerung

e) des inländischen Weins

übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in Hannover, resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für den Fall, dass innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden sollte.

ART. V. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen aber, nach denen die An

gehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniss bringen 1856 lassen.

ART. VI. Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen müssten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen.

Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, resp. des Herzogthums Oldenburg allgemein getroffen werden.

ART. VII. Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen, die Ernennung der Erhebungs- und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maassgebend sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschliessung der in Rede stehenden Bremischen Gebietstheile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben getroffen worden sind.

ART. VIII. In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschliessenden Bremischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein- und Salzsteuer, sowie der Uebergangsabgabe von Branntwein stattfinden.

In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hannoversche Zollverwaltung zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft statt.

Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der unter dem heutigen Tage zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen abgeschlossene Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, und mit diesem Vertrage ohne wei- tere besondere Kündigung sein Ende erreichen.

So geschehen u. s. w.

1856 PRUSSE, HANOVRE, HESSE ÉLECTORALE ET BRÊME.

Convention entre la Prusse, le Hanovre, la Hesse électorale et la ville libre anséatique de Brême, relative à la suspension des droits de navigation du Weser, signée à Brême, le 26 Janvier 1856.

Seine Majestät der König von Preussen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und der Senat der freien Hansestadt Bremen, von dem Wunsche geleitet, zur Beförderung der Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen, über welche zwischen den genannten Theilen vertragsmässige Abreden getroffen werden, auch den Verkehr auf der Weser zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt:

(Suivent les noms des plénipotentiaires)

von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation abgeschlossen worden ist.

ART. I. Von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Vertrag zwischen Preussen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom heutigen Tage in Kraft tritt, soll unter der Voraussetzung, dass die Herzoglich Braunschweigische, die Grossherzoglich Oldenburgische und die Fürstlich Lippesche Regierung, die erst- und letztgedachte Regierung im Anschlusse an die dieserhalb früher bereits ertheilten Zusagen, diesem Vertrage beitreten, die Erhebung der Weserzölle auf die Dauer dieses Vertrages suspendirt werden.

ART. II. Die Königlich Preussische Regierung wird alsbald nach Unterzeichnung dieses Vertrages die Herzoglich Braunschweigische, die Grossherzoglich Oldenburgische und die Fürstlich Lippesche Regierung einladen, dem Vertrage beizutreten und soll darüber eine Verständigung in der Art zu treffen ermächtigt sein, dass in

dieser Weise die im Artikel I ausgesprochene Voraussetzung ihre 1856 Erledigung findet.

ART. III. Dieser Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, wie der im Artikel I genannte Vertrag vom heutigen Tage und mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein Ende erreichen.

Derselbe soll alsbald zur Ratifikation den betheiligten Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung in Berlin bewirkt werden. So geschehen u. s. w.

PORTE OTTOMANE.

Décret impérial, concernant les concessions faites par S. M. le Sultan aux communautés chrétiennes et d'autres rites nonmusulmans; du 18 Février 1856.

HATTI-I-HUMAJOUN.

Qu'il soit fait en conformité du contenu.

A Vous, mon grand-vézir, Mehemmed Emin Aali pacha, décoré de mon ordre impérial du Medjiditè de la première classe, et de l'ordre du mérite personnel; que Dieu vous accorde la grandeur et double votre pouvoir.

Mon désir le plus cher a toujours été d'assurer le bonheur de toutes les classes des sujets que la Divine Providence a placés sous mon sceptre impérial, et, depuis mon avénement au trône, je n'ai cessé de faire tous mes efforts dans ce but.

Grâces en soient rendues au Tout-Puissant, ces efforts incessants ont déjà porté des fruits utiles et nombreux. De jour en jour le bonheur de la nation et la richesse de mes États vont en augmentant. Désirant aujourd'hui renouveler et élargir encore les réglements nouveaux institués dans le but d'arriver à obtenir un état de choses conforme à la dignité de mon empire et à la position qu'il occupe parmi les nations civilisées, et les droits de mon empire ayant aujourd'hui par la fidélité et les louables efforts de tous mes sujets et par le concours bienveillant et amical des grandes

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