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1891 grenze nur dann zoll-, bezüglich steuerfrei abgefertigt werden, wenn der Inhaber derselben beim betreffenden Nachverzollungsamte durch Beibringung von Facturen, Frachtbriefen, Rechnungen deren inländischen Ursprung, respective durch Boletten über die Entrichtung des Ausstossdazes deren Versteuerung nachweist, worauf ihm unter Einziehung der als beweiskräftig erkannten Documente für die Sendung ein Legitimationsschein ausgestellt wird.

3. Jeder Waareninhaber, bei welchem die Revision ohne Anstand vorgenommen wurde, kann unter Beibringung eines Duplicates seiner Erklärung verlangen, dass ihm über den wirklich vorgefundenen Vorrath von Waaren, falls dieser aber grösser sein sollte als der declarirte, bis zur Höhe des declarirten Waaren vorrathes, vom Nachverzollungsamte Legitimationsscheine ausgestellt werden. Diese Documente dienen zur Deckung des zollfreien Eintrittes der darin bezeichneten Waaren über die ehemalige Freihafengrenze.

4. Der freie Verkehr aus dem ehemaligen Freihafengebiete von Triest nach dem Zollgebiete von Triest nach dem Zollgebiete kann nur mit ausländischen, an sich zollfreien Waaren, oder mit der durch Verzollung nationalisirten oder in ämtliche Vormerkung genommenen Waaren, endlich mit solchen Waaren stattfinden, über welche von den Nachverzollungsämtern Legitimationsscheine ausgestellt sind.

Die zur Nachweisung der Zollfreiheit beigebrachten Documente sind von den Grenzzollämtern mit der Eintrittsclausel zu versehen und abzustempeln. Vormerkscheine, deren Giltigkeit abgelaufen ist, Zollquittungen und Erklärungsscheine, die vor einer längeren Frist als sechs Monate ausgestellt wurden und deren Daten mit der Waare nicht genau übereinstimmen, können nicht berücksichtigt werden.

5. Den Bewohnern der sogenannten Verbotsgemeinden bleibt die Zollfreiheit der für ihren persönlichen Bedarf auf Grund der üblichen Legitimationsbüchel aus dem ehemaligen Freigebiete bezogenen Artikel bis zur Herstellung des freien Verkehres gewahrt.

Die Nachverzollungs- und Nachversteuerungscommission ist befugt, auch nach Herstellung des freien Verkehres, Revisionen und Ermittlungen in Bezug auf die Nachverzollung und Nachversteuerung vornehmen zu lassen.

$ 15.

Von der im § 14 angeordneten Beschränkung, jedoch unter Aufrechthaltung der Gebührenpflicht nach Massgabe der Declaration, bleiben ausgenommen:

a) Der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, dass am Tagesschlusse die verkaufte Menge der an sich

nachverzollungs

oder nachsteuerpflichtigen

Artikel 1891

summarisch in das Verzeichnis eingetragen werde. b) Der Verbrauch im Haushalte des Waareninhabers, wobei, wenn der Inhaber ein Handels- oder Gewerbsmann ist, die verbrauchten Mengen am Tagesschlusse in das Verzeichnis einzutragen sind.

$ 16.

Jede Partei haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung.

§ 17.

Die Unterlassung der Anmeldung, sowie die Verschweigung oder unrichtige Angabe der Menge und Gattung der zoll- und nachsteuerpflichtigen Waarenvorräthe, die eigenmächtige Verfügung über eine seitens der Commission unter ämtlichen Verschluss gelegte Waare, oder die eigenmächtige Hinwegbringung erklärter gebührenpflichtiger Waaren aus den in der Erklärung angegebenen Lagerräumen vor stattgehabter Revision, werden bezüglich ausländischer unverzollter Waaren als Schleichhandel durch gesetzwidrige Einfuhr, und hinsichtlich des Zuckers, des Bieres, der raffinirten Mineralöle und der gebrannten geistigen Flüssigkeiten inländischen Ursprunges als schwere Gefällsübertretungen bestraft.

$18.

Für nicht ordnungsmässig erklärte Waaren geht, unabhängig von dem einzuleitenden Strafverfahren und der eventuell zu verhängenden Beschlagnahme derselben, der Anspruch auf die etwaigen Erleichterungen, welche bei der Nachverzollung und Nachversteuerung gewährt werden dürfen, verloren.

Steinbach m. p.

Bacquehem m. p.

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zum Zwecke der Nachverzollung, beziehungsweise Nachversteuerung der doitselbst lagernden Waaren.

Anleitung zum Gebrauch.

1. Vom Declaranten sind nur die Spalten 1-9 auszufüllen.

2. Die baulichen Räume, in welchen die declarirten Waaren lagern, sind genau zu bezeichnen, entsprechend der Mustereintragung in der Beilage zur Verordnung über die Nachverzollung.

3. Unverpackte Waaren sind in den Rubriken 2-5 als ledig zu bezeichnen. 4. Die Waaren sind nach der Nomenclatur des dermalen geltenden Zolltarifes, beziehungsweise nach den für die Einhebung der Nachsteuer geltenden Normen in Spalte 6 zu erklären.

5. In Spalte 7 ist bei Waaren, welche nach Gewicht nachverzollt oder nachversteuert werden sollen, das Gewicht, bei anderen Waaren, die den Verzollungs- oder den Nachversteuerungsmassstab bildende Mengeneinheit (Stück, Liter, Hektoliter etc.) anzugeben.

6. Insoferne es sich um Waaren rumänischer Provenienz handelt, ist dieser Umstand in Spalte 9 hervorzuheben. Desgleichen sind an dieser Stelle die, die ganze oder theilweise Befreiung von der Entrichtung der Nachsteuer für inländische gebrannte geistige Flüssigkeiten und inländisches Bier begründenden Umständen darzulegen.

7. Bietet das Formular nicht hinreichend Raum, so sind Einlagsbogen zu benützen, welche mit der Bezirks- und Listennummer zu bezeichnen und der Erklärung anzuheften sind.

Erklärungsformulare und Einlagsbogen können bei jedem Nachverzollungsamte in Empfang genommen werden.

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