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Ist bei dieser Untersuchung ein positives Ergebniß nicht erlangt worden und der Krankheitszustand des Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage festzustellen, so ist die Obduktion vollständig auszuführen.

Bei dem verkürzten Verfahren sind, je nachdem die eine oder andere Seuche ver= muthet wird, folgende Körpertheile zu untersuchen.

1. Bei Milzbrand.

§. 28. Zunächst sind Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, wo krankhafte Zustände bei der äußeren Besichtigung des Kadavers wahrgenommen oder vermuthet werden, zu untersuchen.

Sodann werden Brust- und Bauchhöhle eröffnet, um den etwaigen abnormen Inhalt derselben, sowie das Verhalten der Lungen und des Herzens, des Brust- und Bauchfelles, des Gekröses, die Größe und Beschaffenheit der Milz und der in der Bauchhöhle belegenen Lymphdrüsen, ferner den Zustand der Magen- und Darmschleimhaut, der Leber und der Nieren zu ermitteln. Die Untersuchung hat sich dann auf die Lymphdrüsen der verschie denen Körpertheile, den Schlundkopf, die Speiseröhre, den Kehlkopf und die Luftröhre auszudehnen.

Insbesondere ist die Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben und nach der Obduktion eine mikroskopische Untersuchung desselben vorzunehmen.

2. Bei Tollwuth.

§. 29. Es ist vor allem der Inhalt des Magens und des Darmes und der Zustand der Schleimhaut derselben festzustellen. Nächstdem ist die Beschaffenheit der Milz, Nieren und Leber zu beschreiben. Sodann sind der Schlundkopf, die Mandeln, die Zungenbalgund Lymphdrüsen, die Speiseröhre, der Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen und das Herz zu untersuchen. Dabei ist die Beschaffenheit des Blutes, namentlich der Gerinnungszustand desselben, genau anzugeben. Schließlich ist auch der Schädel zu öffnen und das Gehirn zu untersuchen.

3. Bei Rot (Wurm).

§. 30. Nachdem zuerst die Beschaffenheit der Haut beschrieben ist, hat eine genauere Untersuchung der schon von außen sichtbaren oder zu vermuthenden krankhaften Stellen der Haut und Unterhaut, einschließlich der Lymphgefäße und der nächsten Lymphdrüsen stattzufinden. Sodann ist die Nasenschleimhaut zu untersuchen und zu diesem Zweck die im §. 16 beschriebene Durchsägung des Kopfes vorzunehmen. Alsdann werden Schlundkopf, Kehlkopf, Luftröhre, Lungen und die mit diesen Organen verbundenen Lymphdrüsen untersucht. Endlich wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber und Muskeln bestimmt.

4. Bei Maul- und Klauenseuche.

§. 31. Sollte zur Feststellung der Maul- und Klauenseuche die Obduktion eines Thieres erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, in der Klauenspalte und an der hinteren Fläche der Zehenglieder sorgfältig zu untersuchen. Es ist ferner zu ermitteln, ob die Ziten des Euters erkrankt sind. Weiter ist die Bes schaffenheit der Lippen und der Maulschleimhaut festzustellen und namentlich bei jüngeren Thieren der Zustand der Schleimhaut der vier Magenabtheilungen und des Darms zu prüfen. Schließlich ist auch noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, besonders der Leber und der Nieren auszuführen.

5. Bei Lungenseuche.

§. 32. Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. Nach dem Eröffnen derselben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit des Brustfelles und der Ausdehnungszustand der Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die Lungen und zwar besonders die Durchschnittsflächen derselben mit besonderer Rücksicht auf das

Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungenbläschen, der Bronchialdrüsen und Lymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt der Bronchien und die Beschaffenheit der Bronchialschleimhaut ist festzustellen.

6. Bei Pockenfeuche.

§. 33. Sollte das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein, so ist zunächst eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffenheit der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, ferner an der inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust und der unteren Fläche des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luftröhre, der Lungen, des Herzens, des Kehl- und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen.

Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und Muskeln ermittelt wird.

§. 34. Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen. Ist durch die Obduktion eine der im §. 10 des Gesezes benannten Seuchen ermittelt worden, so hat die Polizeibehörde die Beseitigung der Kadaver und deren Abgänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten Vorschriften anzuordnen.

§. 35. Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obduktionsplätze und der zur Ausführung der Obduktion benußten Geräthschaften erfolgt nach den in der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere" enthaltenen Bestimmungen.

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Das Obduktionsprotokoll.

§. 36. Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (f. §. 1) ein Brotokoll aufgenommen.

Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Befund genau in das Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den betref= fenden Theil des Protokolls entweder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokoll beizugeben.

Per technische Befund.

§. 37. Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden.

Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung. Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift.

Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Vermeidung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern find in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden. Aus den Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. gefund", entzündet" c. waren.

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Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz der Theile; erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden die Theile zerschnitten und weiter beschrieben.

Das Gutachten.

§. 38. Die Obduzenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein vorläufiges Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die Be

urtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und den von dem Besizer zugezogenen Sachverständigen ergiebt (vergl. §. 16 des Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen.

In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile. nothwendig sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten.

Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird der Inhalt des Obduktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung des Befundes, soweit er für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muß auch für die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Ausdrücke abgefaßt sein.

§. 39. Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (§§. 37 und 38) besonders vermerkt werden.

Das Obergutachten.

§. 40. Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besizer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten, ist sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen (§§. 14 und 16 des Geseßes).

Nr. 1390. Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. Vom 29. Juni 1880. `(RGB. S. 169. Ausgegeben am 2. Juli 1880.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der Anlage des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gefeßbl. S. 174)1) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die in der Anlage enthaltene Klaffeneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine tritt mit dem 1. Juli d. J. an die Stelle der zur Zeit die Klaffeneintheilung dieser Beamten regelnden Besstimmungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1880.

1) Vgl. Nr. 838 Bd 2 S. 779.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Klasseneintheilung

der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine.

Seim Reichsheere:

Bei der Marine:

Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern untergeordnet sind.

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7. Der Sekretär beim Chef des Generalstabes der Feldarmee.

8. Die Ingenieurgeographen.

9. Der höhere Civilverwaltungsbeamte bei den Etapveninspektionen.

). Die in Beamtenstellen des Militäreisenbahnwesens befindlichen oberen Beamten, als:

a) die höheren Eisenbahnbeamten bei dem Chef des Feldeisenbahnwesens,

b) die Eisenbahntelegrapheninspektoren, die Telegraphenassistenten und die Rendanten bei den Militäreisenbahndirektionen,

e) die Eisenbahnsekretäre bei dem Chef des Feldeijenbahnwesens.

1. Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes gebōrigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung kommenden oberen Beamten, als:

a) die Mitglieder der Militäreisenbahndirektionen, b) die Eisenbahnbauinspektoren

und Eisenbahnbetriebsinspek- bei den Militär

toren,

e) die

eisenbahndirek

Eisenbahnbaumeister, tionen, Betriebs

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3. Die Oberdrucker, die Drucker und Druckergehülfen
bei der mobilen Metallographie im großen Haupt-
quartier und bei den Armee-Oberkommandos.
4. Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes
gehörigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur An-
stellung kommenden unteren Beamten, als:
a) die Werkmeister"), Wagenmeister und Magazin-
aufseher,

b) die Lokomotivführer, Zugführer, Packmeister,
Telegraphisten,

c) die Zimmermeister und Maurermeister,

d) die Zeichner, Kanzlisten und Drucker,

e) die Schaffner, Telegraphenvorarbeiter, Oberbauvorarbeiter, Güterbodenvorarbeiter, Heizer, Maschinenwärter,

f) die Rangirer, Weichensteller, Bahnwärter, Bremfer, Oberbauarbeiter, Werkstattarbeiter, Güterbodenarbeiter, Maschinenpußer und Wagenschmierer.

Die unter Nr. 4 aufgeführten Beamten find nach Maßgabe der bestehenden Ressortverhältnisse auch denjenigen Beamten untergeordnet, welche an Stelle von Militärbefehlshabern zur Anstel lung kommen.

5. Die Meister und Arbeiter bei den Reparaturwerk. stätten des Belagerungstrains.

*) Anmerkung. Als Maschineningenieure können der Militäreisenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbildung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnisse vorübergehend als Werkmeister thätig sind.

2. Die Beobachter (bei den Küsten - Beobacht stationen).

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