Beim Reichsheere. Bei der Marine. . Militärbeamte, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen, und zwar terseits zu den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern, andererseits zu den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Behörden. (im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). 1. Die Unterapotheker und Pharmazeuten einschließ- die Militärküster. (Württemberg: siehe II B 11). 1. Die Marineküster. 2. Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine z Verrichtung dienstlicher Funktionen eingeschifft unteren Civilbeamten, sowie die unter III B 6: 10 genannten Militärbeamten der Marine. Außerdem im Kriege und während des mobilen Zußlandes. 3. Die Kassendiener bei den Feldkriegskassen und 4. Die Feldbackmeister und die Feldmagazinaufseher 7. Die chirurgischen Instrumentenmacher und die 8. Die Telegraphen-Vorarbeiter und Arbeiter bei der Feld- und Etappen Telegraphie. 9. Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten. 10. Die Unterbeamten der Magazin-, Garnison-, Lazareth. und Montirungsdepot-Verwaltungen in Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind; Beim Reichsheere. Bei der Marine. 1. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Beamten und Behörden untergeordnet sind. seber, soweit dieselben nicht zu den unter III B 6 big 10 und II B 2 aufgeführten Kategorien gehören. 18. Die Magazinhülfs. aufseher, 19. Die Schleusenmeister, 20. Die Schleusenmeistergehülfen, 21. Die Dock-, Krahn-, Tafel- und Sprißenmeister, 22. Die Bauschreiber, 23. Die Hülfsbauschreiber, 24. Die Dock- und die Brückenwärter, 25. Die Werftportiers, 26. Die Werft-Büreau- und Kaffendiener, 27. Die Werftbootsleute, 28. Die Führer von Werftfahrzeugen, 29. Die Werftmaschinisten, 30. Die Bauaufseher, 31. Die Hülfsbauaufseher, 39. Die Heizer, 40. Die Matrosen, bei den Werften. beim Marine-Lootsenund Betonnungswesen. 41. Die im mobilen Büreau des Chefs der Admiralität sich befindenden etatsmäßigen Civil-Unterbeamten der Admiralität. 42. Die etatsmäßigen unteren Civilbeamten der Marine in solchen Marine-Kriegshafengebieten, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind. 43. Die auf Kriegsschiffen fungirenden Civillootsen und Civillootsenaspiranten. |