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Nr. 1391. Gesez, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. Vom 15. Juli 1880. (RGB. S. 179. Ausgegeben am 20. Juli 1880.)1)

Nr. 1392. Gesek, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 25. März 1880. (RGB. S. 181. Ausgegeben am 6. August 1880.) 1a)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes ist verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zu dem Amtsbezirke eines deutschen Konsulats gehörigen Hafen und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen dem Konsul mündlich oder schriftlich zu melden.

Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, die Meldung des Abgangs vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen.

§. 2. Die Meldungen sind nicht erforderlich, wenn das Schiff den Hafen nur angelaufen hat, um

1. auf Wind oder Gezeit zu warten,

2. den Bedarf an Proviant, Wasser oder Ausrüstungsmaterial zu ergänzen, 3. Lootsen einzunehmen oder abzusetzen,

4. Personen oder Ladung einzunehmen oder abzusetzen, sofern der hiermit verbundene Aufenthalt nicht länger als 48 Stunden währt,

5. Briefe oder Orders in Empfang zu nehmen oder abzusenden,

6. etwaigen Polizei-, Zoll- oder anderen am Orte bestehenden Vorschriften nachzukommen.

1) Vgl. § 32 der Gewerbeordnung Nr. 1505 und Anm. 60 dazu.

1) Zirkular des Reichskanzlers v. 15. November 1880 (Centralbl. S. 804). „Dem Kaiserlichen Konsulate lasse ich einen Abdruck des in Nr. 19 des diesjährigen ReichsGefeßblattes veröffentlichten Geseßes, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 25. März 1880 nebst der dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnung vom 28. Juli 1880 umstehend zugehen.

„Die Verpflichtung der deutschen Schiffer, sich bei der Ankunft in einem ausländischen Hafen bei dem zuständigen Konsul zu melden, beruhte in Deutschland bisher auf landesgeseßlichen, unter einander verschiedenen und zum Theil veralteten Vorschriften; in Hamburg fehlte es an einer solchen Vorschrift ganz. Durch das vorliegende Gesez ist der Gegenstand nunmehr einer einheitlichen Regelung unterworfen.

„Indem ich das Kaiserliche Konsulat ersuche, auf genaue Erfüllung der neuen Vorschriften seitens der Schiffer hinzuwirken, bemerke ich im einzelnen ergebenst Folgendes:

„§. 1 des Gesezes stellt den Grundsaß der Meldepflicht für die Führer deutscher Kauffahrteischiffe fest. Während bisher mündliche Meldung die Regel und schriftliche nur ausnahmsweise gestattet war, bleibt jezt die Form der Meldung, ob mündlich oder schriftlich, dem Ermessen des Schiffsführers überlassen.

„Die in §. 2 des Gesezes aufgeführten Ausnahmen von der Meldepflicht sind, mit einigen den Schiffsverkehr erleichternden Modifikationen, dieselben, welche schon in der allgemeinen DienstInstruktion vom 6. Juni 1871 zu §. 31 vorkommen. Dagegen ist die an lezterer Stelle den Schiffen in periodischer Fahrt hinsichtlich der Meldung gewährte Vergünstigung durch das Geseß beseitigt worden.

„In der Kaiserlichen Verordnung sind diejenigen Punkte bezeichnet, über welche der Schiffsführer dem Konsul bei der Meldung Auskunft zu ertheilen hat. Der Konsul hat die Richtigkeit der Angaben zu kontroliren und erforderlichenfalls den Schiffsführer zur Vervollständigung derselben anzuhalten. Schiffsführer, welche es unterlassen, einer bezüglichen Aufforderung des Konsuls nachzukommen, verfallen nach §. 4 des Gesezes derselben Strafe wie diejenigen, welche die Meldung überhaupt verabsäumen."

§. 3. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden durch Kaiserliche Verordnung erlaffen. Die Verordnung bestimmt insbesondere die Punkte, über welche der Schiffsführer dem Konsul bei der Meldung Auskunft zu ertheilen hat).

§. 4. Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider es unterläßt, die Ankunft oder den Abgang des Schiffes rechtzeitig zu melden, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft.

Die gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, welcher eine den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung (§. 3) nicht entsprechende Meldung der Aufforderung des Konsuls ungeachtet zu vervollständigen unterläßt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 25. März 1880.

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Nr. 1393. Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Bom 28. Juli 1880. (RGB. S. 183. Ausgegeben am 6. August 1880.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 25. März 18801), betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, was folgt:

§. 1. Bei der dem Schiffsführer eines deutschen Kauffahrteischiffes nach der Ankunft des Schiffes in einem außerdeutschen Hafen obliegenden Meldung ist dem zuständigen deutschen Konsul anzuzeigen:

1. der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimathshafen, die Gattung und der Nettoraumgehalt des Schiffes,

2. der Name und der Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondentrheders des Schiffes,

3. der Ort und der Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes des Schiffes,

4. der Ort und der Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft,

5. die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen Passagiere,

6. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, leßterenfalls unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände,

7. der Ort und der Tag des Reiseantritts und der Tag der Ankunft im Hafen,

8. ob bezw. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen worden sind,

9. die Adresse desjenigen, welcher die Klarirungsgeschäfte des Schiffes am Orte besorgt.

Den unter 1 bis 3 geforderten Anzeigen kann auch durch Vorlegung des Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes genügt werden.

2) Vgl. Nr. 1393.

1) Nr. 1392 (S. 113).

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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§. 2. Hat der Konsul in dem Hafen, welchen das Schiff besucht, seinen Wohnsit, so ist bei der Anmeldung auch die Musterrolle der Mannschaft des Schiffes vorzulegen. Dieselbe wird von dem Konsul aufbewahrt.

§. 3. Bei der Abmeldung ist anzuzeigen:

1. der Bestimmungsort des Schiffes,

2. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung abgeht, letzterenfalls unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände,

3. der Tag der Ausklarirung.

§. 4. Erfolgt die Meldung schriftlich, so ist dieselbe von dem Führer des Schiffes zu unterschreiben.

§. 5. Genügt der Inhalt der Meldung dem Konsul nicht, so hat der Schiffsführer dieselbe auf ergangene Aufforderung nach Maßgabe der obigen Bestimmungen baldthunlichst zu vervollständigen).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 28. Juli 1880.

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Nr. 1394. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 29. September 1880. (RGB. S. 185.)

Nr. 1395. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 13. Oktober 1880. (RGB. S. 187.)1)

Nr. 1396. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. Vom 9. November 1880. (RGB. S. 189.)1a)

Nr. 1397. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. Vom 9. November 1880. (RGB. S. 190.)11)

Nr. 1398. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. Vom 23. Dezember 1880. (RGB. S. 191. Ausgegeben am 28. Dezember 1880.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina, vom 7. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 146)1o), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

2) Vgl. Anm. 1 zu Nr. 1392 (S. 112).

1) Vgl. Ges. v. 9. Juli 1879 (Nr. 1317) und Anm. 2 dazu (Bd 4 S. 817), sowie Ges. v.

26. März 1880 (Nr. 1368) und Anm. 2 dazu (Bd 5 S. 17).

Hinsichtlich der Ausgabebedingungen für die Schuldverschreibungen stimmt der Erlaß mit dem Erl. v. 14. Juni 1877 (Nr. 1202. Bd 4 S. 444) wörtlich überein. Der Betrag, für welchen die Beschaffung einer Anleihe genehmigt wird, ist 37 627 203 M.

14) Diese Bekanntmachung hat durch die Bekanntmachung v. 29. Dezember 1883 (Nr. 1525)

und die derselben beigefügte Uebersicht ihre Erledigung gefunden.

1) Diese Bekanntmachung hat durch die Bekanntmachung v. 29. Dezember 1883 (Nr. 1525) und die derselben beigefügte Uebersicht ihre Erledigung gefunden.

le) Vgl. Nr. 1384 (Bd 5 S. 56).

§. 1. Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Januar 1881 ab mit der Maßgabe außer Uebung gesezt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schußgenossen in Bosnien und in der Herzegowina von diesem Tage ab der Gerichtsbarkeit der von Seiner Majestät dem Kaiser von Desterreich, apostolischen König von Ungarn, in den genannten Landestheilen eingesetzten Gerichte unterworfen sind.

Bei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch den Konsul oder dessen Vertreter nicht statt.

§. 2. Die am 1. Januar 1881 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straffachen werden von diesem nach den bisherigen Vorschriften erledigt.

Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien an die von Seiner Majestät dem Kaiser von Desterreich, apostolischen König von Ungarn, eingesetzten Gerichte abgegeben werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880.

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Nr. 1399. Berordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. Vom 23. Dezember 1880. (RGB. S. 192. Ausgegeben am 28. Dezember 1880.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen auf Grund der die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten betreffenden Gesetze vom 30. März 1874 (Reichs-Geseßbl. S. 23)2) und vom 5. Juni 1880 (Reichs-Gesezbl. S. 145)3) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die im §. 7 Absatz 1 Unserer Verordnung, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 23. Dezember 1875 (ReichsGesezbl. S. 381)*) enthaltene Beschränkung der Geltungsdauer dieser Verordnung wird aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880.

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1) Vgl. Anm. 1 zum Ges. v. 30. März 1874 Nr. 993 (Bd 3 S. 200).

2) Vgl. Nr. 993 (Bd 3 S. 200).

3) Bgl. Nr. 1383 (Bd 5 S. 56).

4) Vgl. Nr. 1101 (Bd 3 S. 726).

1881.

Nr. 1400. Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 29. Dezember 1880. (RGB. 1881 S. 1.)1)

Nr. 1401. Berordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern. Vom 2. Februar 1881. (RGB. S. 3. Ausgegeben am 9. Februar 1881.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Geseßbl. S. 161) 1a) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1. Der Rendant der Büreaukasse bei dem Reichsamt des Innern2) ist zur Kautionsleistung verpflichtet.

§. 2. Die Höhe der Kaution beträgt eintausend Mark.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 2. Februar 1881.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Nr. 1402. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch - Ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. (RGB. S. 4. Ausgegeben am 9. Februar 1881.)1b)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich,

1) Die Verordnung ist in Anm. 1d zur Verord. v. 14. Juni 1879 (Nr. 1304) abgedruckt (Bd 4 S. 794).

18) Vgl. Nr. 299 (Bd 1 S. 662).

2) Vgl. den Erl. v. 24. Dezember 1879 Nr. 1353 (Bd 4 S. 1033).

1b) Ueber den Tag des Inkrafttretens vgl. Art. 6 (S. 119).

Die Bestimmungen des obigen Vertrages sind durch den mit der Desterreichisch-Ungarischen

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