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König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs Erleichterungen bezüglich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden in den beiderseitigen Gebieten einzuführen und darüber eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Zweck Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1. Urkunden, welche von Civil- oder Militärgerichten in streitigen oder nicht streitigen bürgerlichen Angelegenheiten und in Straffachen ausgestellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beglaubigung. Ausfertigungen deutscher kriegs-, stand- oder spruchgerichtlicher Erkenntnisse müssen durch das zuständige Militärgericht beglaubigt werden.

Den gerichtlichen Urkunden stehen diejenigen gleich, welche von einer der folgenden Behörden ausgestellt sind:

Im Deutschen Reich:

a) vom Disziplinarhofe und den Disziplinarkammern des Deutschen Reichs; b) vom Bundesamte für das Heimathwesen;

c) vom Patentamte;

d) vom Oberseeamte und den Seeämtern;

e) von den Seemannsämtern;

f) von den mit der Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, dem Verfahren in Auseinandersetzungen und Zusammenlegungen beauftragten General- und Spezialkommissionen, Ablösungsbehörden und Regierungsabtheilungen, mit Inbegriff des Revisionskollegiums für Landeskultursachen in Berlin;

g) von den Universitätsgerichten, Gewerbegerichten und Verwaltungsgerichten;

h) vom Königlich preußischen Disziplinarhofe für nicht richterliche Beamten und

i) von der Vormundschaftsbehörde in Hamburg.

a) vom Reichsgerichte;

In Desterreich:

b) vom Verwaltungsgerichtshofe;

c) vom Staatsgerichtshofe;

d) von den bei den politischen Landesbehörden und bei dem Ministerium des Innern zur Durchführung der Grundentlastung, der Grundlasten

Monarchie unter dem 13. Juni 1881 abgeschloffenen Vertrag auf Bosnien und die Herzegowina ausgedehnt (vgl. den Vertrag unter Nr. 1444 und das Verzeichniß der Behörden unter Nr. 1445).

Ablösung und Regulirung; dann zur Aufhebung des Propinationsund des Lehenverhältnisses bestellten Kommissionen;

e) von den Gefällsgerichten;

f) von den Gewerbegerichten;

g) von den Landtafel- und Grundbuchsämtern, den Depositenämtern, den als Depositenämter verwendeten Steuerämtern und anderen gerichtlichen Hülfsämtern;

h) von den selbständigen Hypothekenämtern in Dalmatien.

In Ungarn:

a) von den geistlichen Ehegerichten;

b) von den Waisenbehörden (Waisenstühlen);

c) von den Grundbuchämtern und den als Depositenämter verwendeten Steuerämtern.

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Artikel 2. Die von Notaren, Gerichtsvollziehern und anderen gerichtlichen Hülfsbeamten, ferner die im Deutschen Reich von Standesbeamten, sowie von den Hypothekenbewahrern soweit diese nicht zu den im Artikel 1 genannten Behörden gehören ausgefertigten Urkunden bedürfen der gerichtlichen Beglaubigung. Diese ist als erfolgt anzusehen, wenn sie die Unterschrift und das Amtsfiegel eines Gerichts des Staates trägt, in welchem der Aussteller seinen amtlichen Wohnsiz hat.

Wechselproteste, welche von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Gerichtsschreibern ausgestellt und mit deren Amtssiegel versehen sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Das Gleiche gilt von den mit einem Amtssiegel versehenen Ausfertigungen der in Ungarn mit der Aufbewahrung von Privaturkunden geseßlich betrauten Kapitel und Ordenskonvente.

Artikel 3. Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, welche in Deutschland unter dem Kirchenfiegel ertheilt werden, bedürfen der Beglaubigung durch das für den betreffenden Sprengel zuständige Civilgericht und außerdem einer von diesem Gerichte darüber auszustellenden Bescheinigung, daß der Aussteller des Auszuges zur Ertheilung desselben befugt sei.

Werden dergleichen Auszüge von einem deutschen Militärgeistlichen ausgestellt, so ist die Beglaubigung sowie die Bescheinigung von dem Militärgerichte zu ertheilen.

In Desterreich und Ungarn bedürfen die Auszüge aus den amtlichen Geburts, Trauungs- und Sterbmatriken, soweit diese nicht durch eine politische Verwaltungsbehörde geführt werden, der Beglaubigung durch die zur Beauffichtigung des Matrikenführers berufene politische Verwaltungsbehörde erster Instanz.

Wenn der Matrikenführer aber einer Militärbehörde untersteht, so ist die Beglaubigung durch das vorgeseßte Landesvertheidigungs-Ministerium beziehungsweise Kriegs-Ministerium zu ertheilen.

Die den vorstehenden Bestimmungen gemäß beglaubigten Auszüge bedürfen feiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 4. Urkunden, welche von einer der obersten Verwaltungsbehörden des Deutschen Reichs, oder eines deutschen Bundesstaates, oder den gemeinsamen obersten Verwaltungsbehörden der Oesterreichisch- Ungarischen Monarchie, oder der

obersten Verwaltungsbehörden Oesterreichs oder Ungarns, oder von einer sonstigen staatlichen oder kirchlichen höheren Verwaltungsbehörde ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

Die beiden vertragenden Theile werden sich die hier in Betracht kommenden Behörden, sowie die sich hierauf beziehenden Aenderungen der Behörden bekannt geben2).

Die von einer anderen, als den eben aufgezählten Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen der Beglaubigung von Seiten derjenigen unter den genannten Behörden, welcher die ausstellende Behörde untergeordnet ist.

Jedoch behält es in Betreff der Reiselegitimationen bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden, auch werden die Erleichterungen nicht berührt, welche durch besondere Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.

Endlich ist für Urkunden, welche von den Finanzbehörden, einschließlich der Forstämter, in den Grenzbezirken ausgestellt werden, keine weitere Beglaubigung erforderlich.

Artikel 5. Die einer Privaturkunde von einer nach dieser Uebereinkunft zuständigen Behörde beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 6. Gegenwärtiger Vertrag soll zehn Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Derselbe kann von jedem der beiden Hohen vertragenden Theile jederzeit gekündigt werden; er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch drei Monate in Kraft.

Von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrages an verlieren alle früher zwischen einzelnen deutschen Bundesstaaten und Desterreich-Ungarn abgeschlossenen Vereinbarungen, insoweit solche die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden zum Gegenstande haben, ihre Gültigkeit.

Vorstehender Vertrag wird ratifizirt und es werden die Ratifikationen so bald als möglich ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen= wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, den 25. Februar 1880.

(L. S.) von Philipsborn.

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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

7) Vgl. die Bekanntm. v. 2. Februar 1881 Nr. 1403 (S. 120) und die Bekanntm. v. 3. August 1881 (Nr. 1446) in Anm. 3 (S. 124).

Nr. 1403. Bekanntmachung, betreffend diejenigen obersten Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich und in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 2. Februar 1881. (RGB. S. 8. Ausgegeben am 9. Februar 1881.)

Verzeichniß

derjenigen obersten Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich und in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie, deren Urkunden nach Artikel 4 des Vertrages vom 25. Februar 18801) einer Beglaubigung nicht bedürfen.

1. Der Reichskanzler.

2. Das Auswärtige Amt.

Deutsches Reich.

A. Civilbehörden.

a. Reichsbehörden.

3. Das Reichsamt des Innern.

4. Der Reichskommissarius für das Auswanderungswesen.

5. Das statistische Amt.

6. Die Normal-Aichungskommission.

7. Das Gesundheitsamt.

8. Die auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 gebildete Reichskommission.

9. Das Reichs - Justizamt.

10. Das Reichsschaamt.

11. Die Verwaltung des Reichskriegsschaßes.

12. Die Reichsschuldenverwaltung.

13. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern.

14. Die Reichs-Rayonkommission.

15. Das Reichs-Eisenbahnamt.

16. Der Rechnungshof des Deutschen Reichs.

17. Die Verwaltung des Reichs - Invalidenfonds.

18. Das Reichs- Postamt.

19. Die Oberpostdirektionen.

20. Das Postzeitungsamt.

21. Das deutsche Postamt zu Konstantinopel.

22. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. 23. Die Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß - Lothringen. 24. Das Reichsbank - Direktorium.

25. Die Reichsbank-Hauptstellen.

26. Die Reichsschuldenkommission.

b. Behörden der einzelnen Bundesstaaten.

I. Königreich Preußen.

1. Das Präsidium des Staatsministeriums.

2. Das Staatsministerium.

3. Das Central-Direktorium der Vermessungen im Preußischen Staate.

1) Vgl. Nr. 1402 S. 118.

4. Die Generalkommission in Angelegenheiten der Königlichen Orden. 5. Das Direktorium der Staatsarchive.

6. Das Ministerium des Innern.

7. Die Oberpräsidien.

8. Die Regierungspräsidien.

9. Die Bezirksregierungen. 10. Die Landdrosteien).

11. Das Polizeipräsidium zu Berlin.

12. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

13. Die Eisenbahnkommissariate.

14. Die Königlichen Eisenbahn-Direktionen und die Königlichen EisenbahnBetriebsämter.

15. Die Akademie des Bauwesens zu Berlin, die technischen Prüfungskommissionen in Berlin, Hannover und Äachen, sowie die technische Ober-Prüfungskommission zu Berlin.

16. Die Oberbergämter zu Bonn, Dortmund, Halle a. d. Saale, Breslau und Clausthal.

17. Die vereinigte geologische Landesanstalt und Bergakademie zu Berlin, sowie die Bergakademie zu Clausthal.

18. Das Finanzministerium.

19. Die Finanzdirektion zu Hannover.

20. Die Generaldirektion der Seehandlungssozietät.

21. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden.

22. Die General - Lotteriedirektion.

23. Die Münzdirektion.

24. Die Generaldirektion der Allgemeinen Wittwen - Verpflegungsanstalt. 25. Die Direktionen der Rentenbanken.

26. Die Ministerial- Militär- und Baukommission zu Berlin.

27. Die Provinzial - Steuerdirektoren.

28. Der General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins zu Erfurt zugleich als Beamter der übrigen, zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine vereinigten Staaten

29. Die Erbschaftssteuerämter.

30. Die Stempelfiskalate.

31. Die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zu Berlin. 32. Das Ministerium der geistlichen, Ünterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. 33. Der evangelische Oberkirchenrath zu Berlin.

34. Die Provinzial - Konsistorien,

35. Die General - Superintendenten in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und der Rheinprovinz.

36. Das Landeskonsistorium zu Hannover, sowie die Konsistorien in der Provinz Hannover, nämlich die Konsistorien zu Hannover, Stade, Osnabrück, Aurich, Otterndorf, die katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück und der evangelische Oberkirchenrath zu Nordhorn.

37. Der evangelische Feldpropst der Armee.

38. Die bischöflichen Ordinariate, sowie die Staatskommissarien für die bischöflichen Vermögensverwaltungen in den erledigten Diözesen.

Landdrosteien giebt es seit dem 1. Juli 1885 nicht mehr (vgl. Preuß. Verordn. v. 3. No

vember 1884. Gej.-Samml. S. 349).

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