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falls betheiligt; auf Grund des Art. 13 der bezeichneten Uebereinkunft ist jedoch vereinbart worden, daß auf die Packetsendungen aus Deutschland nach der Schweiz und umgekehrt auch ferner lediglich die bestehenden besonderen Vertragsbestimmungen Anwendung finden sollen (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1881 S. 298). Die betreffenden Sendungen des Durchgangsverkehrs sind jedoch den Bestimmungen der Uebereinkunft v. 3. November 1880 unterworfen.

58) S. 557. Zu Art. 17 Abs. 1. In Linie 2 muß es statt „Deklaration" heißen: „Deklarationen".

Wegen der hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen im Verkehr mit der Schweiz bestehenden einschränkenden Bestimmungen vgl. die Verord. v. 4. Juli 1883, betr. das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues (Nr. 1502) und die auf Grund dieser Verordn. erlassenen Bekanntm. v. 12. Juli 1883 (Nr. 1507), v. 1. November 1883 (Nr. 1520), v. 23. und 31. Januar, v. 26. Februar, 26. Mai, 4. Juni 1884 (Nr. 1528, 1529, 1531, 1544, 1548), und v. 8. Februar 1885 (Nr. 1588), sowie die Bekanntm. v. 24. August 1884, betr. den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch schweizerischen Grenzbezirken (Nr. 1564) — abgedruckt in Anl. I und III zu Nr. 1502 Bd 5 S. 485 ff.

Wegen der sonst in der Schweiz bestehenden Einfuhr-Verbote bezw. -Beschränkungen rgl. Amtsbl. des Reichs-Postamts 1883 . 356, 1885 G. 208, 1886 S. 25.

59) S. 558. Zu Art. 20 Sah 1. Seit 1. April 1886 ist der Meistbetrag der Nachnahme auf 400 M. (500 Francs) erhöht worden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1886 €. 100).

60) S. 558. Zu Anm. 11. Bei Einführung der Einheitstare wurde die Bestimmung getroffen, daß es nicht gestattet sei, in der Richtung nach der Schweiz mehrere verschlossene Sendungen, die einzeln das Gewicht von 5 kg nicht übersteigen und an verschiedene Personen bestimmt sind, zusammen zu verpacken und als ein Packet zu versenden (Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1877 Anl. zu S. 25). Diese Bestimmung ist später auf solche Packete der in Rede stehenden Art, welche einzeln das Gewicht von 20 kg nicht übersteigen, ausgedehnt werden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 Anl. zu S. 310). Zu derselben Packetadresse dürfen Packete bis 5 kg, welche der Einheitstare unterliegen, und solche über 5 kg nicht gehören (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1881 S. 283).

61) S. 559. 3u Art. 21. Zufolge neuerer Bestimmung werden Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 kg und Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark (500 Frs.) und bis zum Gewicht von 5 kg, wenn dieselben nach dem Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt gerichtet sind, durch die Eilboten abgetragen (Amtsbl. des Reichs- Postamts 1886 . 16).

62) S. 561. Zu Art. 26 Nr. 7. Wegen der Behandlung der aus Deutschland herrührenden unbestellbaren Packetsendungen nach der Schweiz, bezw. der aus der Schweiz herrührenden unbestellbaren Packetsendungen nach Deutschland, desgleichen der nicht zur Klasse der Postpackete gehörigen und nicht mit Nachnahme behafteten unbestellbaren Packetsendungen, welche zwischen Desterreich-Ungarn und der Schweiz durch Vermittelung Deutschlands zum Austausche gelangt sind, vgl. Amtsbl. des Reichs-Postamts 1885 S. 241.

63) S. 562 ff. Das Uebereinkommen v. 26./29. April, 4. Mai, 4. Juni 1876 hat seit 1. April 1886 keine Geltung mehr. Die auf den Postanweisungsverkehr bezüglichen Bestimmungen des selben sind durch das Lissabonner Zusazabkommen v. 21. März 1885 Nr. 1653 (RGB. S. 100) beseitigt worden; der Postauftragsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz ist durch daš Lissabonner Uebereinkommen v. 21. März 1885 Nr. 1655 (RGB. S. 115) geregelt.

64) S. 569. Anm. zu Nr. 187 Litt. c und d vgl. a) den Beschluß des Bundesraths v. 25. November 1882, nach welchem mit dem 9. Juni 1883 dasjenige unbebaute Terrain bei Curhaven, welches im Osten des Rißebütteler Schleusenpriels zwischen diesem Priel und der bisherigen Zellgrenze sich befindet, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist (Centralbl. 1883 S. 223); b) den Beschluß des Bundesraths v. 18. Dezember 1884, nach welchem am 1. Januar 1885 die bisherige Zollgrenze bei Hastedt, Sebaldsbrück und Hemelingen verschoben und die von der neuen Zollgrenze umschlossenen Theile der Gemeinden Hastedt und Sebaldsbrück, soweit sie bisher zum Freihafengebiete Bremens gehörten, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen sind (Centralbl. 1885 S. 27); e) den Beschluß des Bundesraths v. 26. März 1885, nach welchem vom 1. April 1885 ab die bisherige Zollgrenze im Amte Rißebüttel bei Curhaven verschoben und die von der neuen Zollgrenze umschlossenen Theile Eurhavens dem deutschen Zollgebiet angeschlossen sind (Centralbl. 1885.193).

65) S. 579. Zu Nr. 212 vgl. Nr. 1642 Ges., betr. die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben, v. 28. März 1886 (RGB. S. 65).

66). 588. 3 § 15 Abs. 2 u. 3 und zu Anm. 20 vgl. Nr. 1582. Allerhöchster Erlaß, ben. die Einführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich des Servises für Kantennements- und Marschquartier, v. 29. Januar 1885 (RGB. S. 9'ff.).

67) S. 593 ff. Vgl. die durch Allerh. Erl. v. 29. Januar 1885 (vgl. Nachtrag 34) angeordneten neuen Muster Beilagen Litt. E. und F.

68) S. 605. Zu Art. 18 Abs. 4. Wegen der in Schweden bestehenden Einfuhrverbote vgl. Amtsbl. des Reichs-Postamts 1882 S. 243 und den „Packetposttarif“.

69) S. 606. Zu Art. 20 Abs. 3. Seit 1. Oktober 1883 müssen im Verkehre zwischen Deutschland und Schweden die Packete ohne und mit Werthangabe bis 5 kg bis zum Bestimmungsørte frankirt werden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1883 S. 307).

70) S. 646. Zu Nr. 289 Anm. 1 Abs. 2. In Linie 5 von oben muß es statt „25. November“ heißen: „15. November".

71). 648. 3u Anm. 11. Wegen des Ober- Postamts in Lübeck s. oben den Nachtrag 26 zu S. 192.

72) E. 648. 3u Anm. 12. Derartige Abkommen sind inzwischen mit zwei weiteren Bundesregierungen abgeschlossen worden.

73). 649. 3u §. 13. Der Artikel 52 der Bundesverfassung entspricht dem Art. 51 der Verfassung des Deutschen Reichs (vgl. Bd 2 S. 275 und 323).

74). 650. Im Art. 2 Abs. 3 Linie 2 von oben muß es statt „Staats- oder Reichsbeamter" heißen: :: „Reichs- oder Staatsbeamter".

75) S. 650. Jm Artikel 2 haben die beiden lezten Abfäße folgende abgeänderte Fassung erhalten: Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien Packetsendungen das Gewicht von zehn Kilogramm nicht übersteigen.

Bei Packeten, deren Inhalt nicht aus bäarem Gelde, ungemünztem Golde und Silber, Juwelen und Pretiofen, oder aus Schriften, Akten, Listen, Tabellen und Rechnungen, sondern aus anderen Gegenständen besteht, darf das Gewicht von zehn Kilogramm nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt. (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 S. 90.)

76) S. 650. In Anm. 4 hinzuzufügen: Einschreib- bzw. Versicherungsgebühr ist für portofreie Packete in keinem Falle zu erheben (Amtsbl. des Reichs- Postamts 1884 S. 90). — Militär-Dienstpackete im Gewichte von mehr als 10 kg, deren Inhalt aus Karten besteht, gehören zu denjenigen Sendungen, welche hinsichtlich des 10 kg übersteigenden Mehrgewichts der Portozahlung nicht unterliegen (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1885 . 148).

77) S. 651. In der Anm. *) lautet der Eingang des zweiten Absazes jezt: „Ebenso sind die Geistlichen berechtigt, sich im Verkehr unter einander und mit Behörden bei ihrem Schriftwechsel" u. s. w. (Amtsbl. der Reichs-Postamts 1885 Anl. zu S. 119).

78) S. 652. In Art. 8 Nr. 5 Litt. b hat die erste Zeile folgende Fassung erhalten: „Meldungen der Reservisten, der Landwehr- und Seewehrmänner, sowie der sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei u. s. w.“ (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1886 Anl. zu S. 177). 79) S. 653. Im Artikel 13 sind am Schlusse zwei neue Nummern (6 und 7) hinzugetreten: 6. die für dringende Packetsendungen bei der Einlieferung zu erhebende besondere Gebühr; 7. die für Einschreibsendungen, welche außerhalb der Dienststunden angenommen werden, im Voraus zu entrichtende besondere Gebühr. (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 Anl. zu S. 237.) 80) S. 655. §. 5 hat die Bezeichnung „§. 7“ erhalten und es sind nach §. 4 zwei neue §§ (5 und 6) eingeschoben worden:

§. 5. (Portofreithum im Verkehr mit Helgoland.) Im Verkehr zwischen dem Deutschen Reichs- Postgebiete und Helgoland werden portofrei befördert:

1. der im §. 1 bezeichnete Schriftwechsel;

2. die in Postdienstangelegenheiten vorkommenden Fahrpostsendungen.

§. 6. (Portofreithum im Verkehr mit Luremburg.) Im Verkehr zwischen dem Deutschen Reichs-Postgebiete und Luremburg werden portofrei befördert:

1. die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Sendungen;

2. Packete mit und ohne Werthangabe in Postdienstangelegenheiten. (Amtsbl. des ReichsPostamts 1884 Anl. zu S. 237.)

81) S. 656. Zu Abs. 1. Die in einer militärischen Strafanstalt (Festungs- bezw. Garnisongefängniß) eine Freiheitsstrafe verbüßenden Soldaten verbleiben im Genuß der Portovergünstigungen (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 Anl. zu S. 157).

82) S. 656. Zu Abs. 2. Auf die Sendungen der im Abs. 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Art dürfen auch (anstatt des geschriebenen Vermerks) vom Absender kleine Zettel von weißem oder gelbem Papier aufgeklebt werden, auf welchen die Bezeichnung Seldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers" in schwarzem Drucke hergestellt ist (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1885 S. 16). 83) S. 656. Die Anm. ***) hat folgende Fassung erhalten: Auf die in Briefen oder unter Kreuzband an die Soldaten gerichteten Drucksachen (Zeitungen 2c.) erstreckt sich die Befreiung von Porte nicht (Amtsbl. des Reichs- Postamts 1886 Anl. zu S. 36).

84) S. 658. Nr. 297. Zu § 3 Nr. 4 Abs. 2 vgl. § 36 des Strafgefeßbuchs für das Deutsche Reich Nr. 1123 (Vd 3 S. 758). 85) S. 660. Zu § 11 vgl. Nr. 1532 Ges., betr. die Stimmzettel für öffentliche Wahlen, v. 12. März 1884 (Bd 5 S. 737).

86) S. 662. Zu Anm. 2. Die §§ 2 u. 3 der Verord. v. 23. Dezbr. 1875 (Nr. 1100) find ersezt durch die Verord. v. 31. März 1880 Nr. 1369 (Bd 3 S. 722 Anm. 6). 87) S. 662. In Anm. 3 Litt. e Linie 3 v. o. vor dem Sazschluß hinzuzufügen: v. 4. Juni 1885 (Nr. 1613); Litt. f hinzuzufügen: und die dieselbe abändernde Verord. v. 8. Dezember 1884 (Nr. 1575).

88) S. 663. In Anm. 4a muß es statt „Reichsbeamten“ heißen „Reichs-Bankbeamten“. 89) S. 667. In Anm. 4 hinzuzufügen: In Ergänzung der Bekanntin. v. 1. Februar 1882 hat der Bundesrath unter dem 24. Januar 1884 beschlossen, daß der Mittelwerth von 1 österreichischen Gulden auf 2 M. zu bestimmen sei (Bekanntm. v. 6. Februar 1884. Centralbl. S. 27). 90) S. 672 f. Zu Anm. 13 vgl. die Bekanntm. v. 9. Juni 1884 Nr. 1551 (Bd 5. S. 772). 91) S. 673. 3u Litt. e vgl. Nr. 1639. Bekanntm. v. 15. März 1886 (RGB. S. 60). 92) S. 680 f. 3u §§ 24-26 vgl. § 43 des Ges. über den Unterstüßungswohnsiz v. 6. Juni 1870 Nr. 511 (Bd 2 S. 137) und § 158 des Reichsbeamtenges. v. 31. März 1873 Nr. 920 (Bd 3 S. 74 f.).

93) S. 682. In Anm. 1 muß der lezte Saz lauten: In Elsaß - Lothringen ist das Gesez nicht besonders eingeführt, jedoch in Folge der Vorschrift in § 749 Nr. 1 čer Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 Nr. 1166 (Bè 4 S. 201) in Kraft.

94) S. 685 ff. Das Gef. v. 26. Juni 1869 ist abgeändert durch Art. I des Ges., die Besteuerung von Zucker betr., v. 1. Juni 1886 Nr. 1666 (RGB. S. 181).

95) S. 686. Zu Anm. 4. Wegen Verlängerung der Geltungsdauer des Ges. v. 7. Juli 1883 vgl. das Ges., betr. die Steuervergütung für Zucker sowie die Verlängerung der Frist für die Entrichtung der im Betriebsjahre 1884/85 kreditirten Rübensteuer, v. 13. Mai 1885 (Nr. 1601 RGB. S. 91) und die Ausführungsbestimmungen dazu v. 16. Mai 1885 (Centralbl. 1885 S. 203). 96) S. 687. In Anm. 6 a. Schluß hinzuzufügen: 1883 . 40, 1885 S. 189, 1885 . 233. 97) S. 689. Zu Nr. 320. Die Uebereinkunft v. 12. Mai 1869 ist aufgehoben und erjezt durch die Uebereinkunft v. 20. Juni 1884 Nr. 1565 (Bd 5 S. 926).

98) S. 721. In Anm. 56 hinzuzufügen: Das Begleitschein-Regulativ ist ferner abgeändert bezw. ergänzt durch Beschluß des Bundesraths v. 13. Mai 1886 (Erl. des Reichskanzlers v. 25. Mai 1886. Centralbl. S. 147).

99) S. 734. In Anm. 89 Linie 3 v. o. muß es statt „Karten" heißen „Konten“. 100) S. 760 ff. Zu Anm. 2 ff. Wegen des weiteren Beschlusses des Bundesraths (vom 17. Dezember 1885): daß von der Zollbefreiung des §. 4 Litt. a des Zolltarifgesezes v. 15. Juli 1879 ferner die über die Grenze gegen Oesterreich-Ungarn und die Zollausschlüsse, sowie gegen die Schweiz, Frankreich, Belgien und die Niederlande mit der Post eingehenden Waarensendungen, soweit dieselben Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen enthalten, ausgeschlossen werden, und daß derartige Sendungen der Inhaltserklärung und der zollamtlichen Behandlung nach den Bestimmungen des Post-Zoll-Regulativs unterliegen, vgl. Centralbl. 1886 S. 9 und Amtsbl. des Reichs-Postamts 1886 S. 22.

101). 775. 3u § 3 Litt. B Nr. 7, vgl. 4 des Einführungsgej. zur Konkursordnung v. 10. Februar 1877 Nr. 1173 (Bd 4 S. 380).

102) S. 793. Zu Anm. 3. S. 820 bis 839. Zu Art. 173 bis 249a. Die Bestimmungen der Artikel 173 bis 249 a sind durch die Bestimmungen der Artikel 173 bis 249 g des Gei., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 Nr. 1559 (Bd 5 S. 868 ff.) erjeßt.

103) S. 854. Am Schluß der Anm. 133 hinzuzufügen: Reichsgeseßlich ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nur für die der Sicherung des Beweises analogen Fälle der Art. 348, 365, 407 des Handelsgesezbuchs geregelt. Alle übrigen von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche in dem Handelsgeseßbuche den Gerichten zugewichen find, unterliegen hinsichtlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte der näheren Regelung durch die Landesgesetzgebung. Vgl. z. B. für Preußen § 25 Nr. 2 des Ausführungsges. v. 24. April 1878 zum deutschen Gerichtsverfassungsgesez (Preuß. Gej.-Samml. S. 230).

2. Band.

1) S. 24. Zu Anm. 1. Das Ges. v. 27. März 1870 (Nr. 452) ist in Baden, Südbessen, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 in Kraft getreten.

2) S. 91. Zu Anm. 1. In Elsaß-Lothringen ist das Gej. v. 2. Mai 1870 und die darin erwähnte Verordnung mit einigen ergänzenden Strafbestimmungen durch Art. III des Gei., die Besteuerung des Zuckers betr., v. 1. Juni 1886 Nr. 1666 (RGB. S. 181) eingeführt.

3) S. 95. Durch Art. II des Ges. v. 1. Juni 1886 ist § 11 Litt. b durch neue Bestimmungen erseßt.

4) S. 113. 3u Anm. 39 Litt. A a, B 2, 4, 5, 6 b. An die Stelle der zwischen Italien einerseits und dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen andererseits abgeschlossenen Literarkonventionen ist Nr. 1565. Uebereinkunst zwischen Deutschland und Italien, betr. den Schuß an Werken der Literatur und Kunst, v. 20. Juni 1884 (Bd 5 S. 926 ff.) getreten.

Zu Anm. 39 Litt. B 1b, 3 b. An die Stelle der zwischen Italien und Preußen und Sachsen abgeschlossenen Literarkonvention ist Nr. 1562. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betr. den Schuß an Werken der Literatur und Kunst, v. 12. Dezember 1883 (Bd 5 S. 909 ff.) getrefen.

5) S. 122. Zu § 15 Nr. 1. Seitens des Reichskanzlers ist der Grundsay festgestellt worden, daß für die Beurtheilung und Entscheidung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 15 bezüglich des Alters des Wehrpflichtigen derjenige Zeitpunkt maßgebend ist, an welchem das entscheidungsreife, mit allen erforderlichen Belegen (Einwilligung des Vaters bezw. Vormunds) versehene Entlassungsgesuch bei der zur Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen höheren Verwaltungsbehörde (§ 14) eingegangen ist (Cirk. des Preuß. Ministers des Innern v. 31. Mai 1883. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 140).

6) S. 137. Zu § 43. An die Stelle der Maßgabe Nr. 2 sind die Bestimmungen in den §§ 41-52 des Reichsbeamtenges., v. 31. März 1873 (Bd 3 S. 52 ff.) getreten (vgl. 158 des Reichsbeamtenges. v. 31. März 1873 Nr. 920 und Anm. 156 dazu Bd 3 S. 74 f.).

7). 153. 3u 5. Auf Grund einer mit Dänemark getroffenen Vereinbarung bleibt die Zusaz Deklaration v. 25. August 1881 in Wirksamkeit, so lange das Uebereinkommen v. 11. Dezember 1873 in Kraft bleibt (Bekanntm. v. 17. Juli 1884. Centralbl. S. 201).

8) S. 158. 3u Nr. 515. Die Bestimmungen der Art. 173 bis 176, 178, 189, 199, 203, 206 bis 212, 214, 215, 217, 222, 225, 239, 240, 242, 247 bis 249 des Handelsgesehbuchs in der Fassung des Ges. v. 11. Juni 1870 sind durch die Bestimmungen des Ges., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 Nr. 1559 (Bd5 S. 868 ff.) erjeßt.

9). 163--180. Das Bahnpolizei-Reglement v. 4. Januar 1875 ist aufgehoben und erseßt durch Nr. 1627. Bahnpolizei Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands v. 30. November 1885 (RGB. S. 289 ff.; Centralbl. S. 541 ff.).

10) S. 181-188. Die Signalordnung v. 4. Januar 1875 ist ersezt durch die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands v. 30. November 1885 (Centralbl. S. 561 ff.).

11) S. 189–195. Die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands v. 12. Juni 1878 sind erjezt durch die Normen für die Konstruktion und die Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands v. 30. November 1885 (Centralbl. S. 570 ff.; vgl. dazu die Berichtigung im Centralbl. 1886 S. 6).

12) S. 221f. In Anm. 1 Abs. 4 (Fahrpostsendungen) hinzuzufügen: Wegen der in Bezug auf die Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen im Verkehr mit den Niederlanden bestehenden einschränkenden Bestimmungen vgl. die Bekanntm. v. 2. Januar 1884, betr. den Beitritt der Niederlande zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention (Nr. 1526), sowie die Verord. v. 4. Juli 1883, betr. das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaucs (Nr. 1502) und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bekanntm. v. 12. Juli 1883 (Nr. 1507), v. 1. November 1883 (Nr. 1520), v. 23. und 31. Januar, 26. Februar, 26. Mai und 4. Juni 1884 (Nr. 1528, 1529, 1531, 1544, 1548), sowie vom 8. Februar 1885 (Nr. 1588) abgedruckt in Anl. I zu Nr. 1502 Bd 5 S. 485 ff.

13) E. 222. 3u Art. 2. An Stelle der Muster A. und B. kommt seit 1. April 1886 das im Weltpostvertebre (Nr. 1655. RGB. 1886 S. 115) gebräuchliche Formular zur Anwendung (Amtsbl. des Reichs-Poftamts 1886 S. 88).

14) S. 222. In Anm. 1 Abs. 5 (Postanweisungs-Verkehr zwischen Deutschland und Niederländisch Ostindien) hinzuzufügen: In Betreff der Gebühren, welche für die Postanweisungen aus Deutschland nach Niederländisch Ostindien zu entrichten sind, vgl. Anm. 5 Abs. 2 zu Nr. 1288 Bd 4 S. 757.

15) S. 226. Zu Artikel 2 (A 1). Wegen des Verfahrens, welches zu beobachten ist, wenn der Absender wünscht, daß die Verzellung am Bestimmungsorte stattfinde, vgl. Amtsbl. der ReichsPost, und Telegraphenverw. 1879 S. 463.

16) S. 229. Zu Art. 12 Abs. 3. Wegen der Gebühr, welche bei den nach Niederland gerichteten Sendungen für die Erfüllung der Zollformalitäten, einschließlich der Gebühr für die Bestellung der Packete, vom Empfänger zu entrichten ist, vgl. Amtsbl. des Reichs-Postamts 1881 S. 46. 17) S. 229. Zu Art. 14. Seit 1. April 1886 ist der Meistbetrag der Nachnahme auf 400 M. erhöht worden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1886 S. 100).

18) S. 229. 3u Art. 16 Abs. 1, 2 und 5. Wegen der Behandlung der aus Deutschland herrührenden, nicht zur Klasse der Postpackete gehörigen unbestellbaren Packete nach Niederland und der gleichartigen Sendungen aus Niederland nach Deutschland, sowie der nicht zur Klasse der Pestpackete gehörigen und nicht mit Nachnahme behafteten unbestellbaren Packetsendungen, welche zwischen Oesterreich-Ungarn und Niederland durch Vermittelung Deutschlands zum Austausche gelangt sind, vgl. Amtsbl. des Reichs-Postamts 1885 .241.

19) S. 232. 3u Anm. 1 Abs. 1. Die Uebereinkunft, betr. den Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe, (Nr. 1413) ist zwar für Großbritannien und Irland nicht in Wirksamkeit getreten; seit dem 1. Januar 1886 findet jedoch auf der Grundlage dieser Uebereinkunft, in Folge eines zwischen der Deutschen und der Britischen Postverwaltung getroffenen Separat-Abkommens, ein Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 3 kg bezw. 7 Pfund Englisch zwischen Deutschland einerseits und Großbritannien und Irland andererseits statt. Eine Veröffentlichung des betr. Abkommens ist nicht erfolgt; der wesentliche Inhalt desselben ist durch Verfügung des Reichs- Postamts v. 19. Dezember 1885 (Amtsbl. des Reichs- Postamts 1885 S. 317) bekannt gemacht worden. Im Uebrigen vgl. auch unten den Nachtrag 26 zu S. 243. 20) S. 233. 3u Anm. 1 Abs. 2 Nr. 5. Zu a ist noch zu vergleichen: Amtsbl. des Reichs. Pestamts 1885 S. 150. Auf Seiten Indiens nehmen an dem Postanweisungsaustausche Theil: Britisch-Vorderindien (ausschließlich Ceylon) und Birına, sowie die französischen und portugiesischen Besizungen in Vorderindien. Zu b. An dem Postanweisungsaustausche nehmen auf Seiten Canadas auch Theil: Britisch-Columbien, Neu-Braunschweig, Neu-Schottland und PrinzEdward-Inseln (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 S. 359). Zu e bis k ist noch zu vergleichen: Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 .357.

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Die Angaben unter Litt. I find zu streichen. Japan nimmt seit 1. April 1886 an dem allgemeinen internationalen Postanweisungsverkehre Theil (Nr. 1653. RGB. 1886 S. 100). Außer mit den unter Nr. 5 Litt. a bis k aufgeführten Britischen Kolonien 2c. findet neuerdings ein Austausch von Postanweisungen durch Vermittelung der Britischen Postverwaltung auch mit folgenden Britischen Niederlassungen 2c. statt:

m) mit Barbados seit 1. Januar 1884 (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1883 S. 373, 1884 S. 357); ferner seit 1. Januar 1885

n) in Asien: mit Cypern, Aden, Ceylon, Straits Settlements, Nord-Borneo (Sandakan), Hongkong; mit Bagdad, Basra (Bassorah), Bunder-Abbas, Bushire, Guadur, Jask (Dschast), Linga, Muscat (Mascat); mit den chinesischen Orten Amoy, Canton, Foo-Chow (Futschau), Hankow, Heihow, Ningpo, Shanghai, Swatow;

o) in Afrika: mit Gambien, Goldküste, Lagos, Sierra-Leone, Natal, den Seychellen, Mauritius, St. Helena, sowie mit Zanzibar Stadt;

p) in Amerika: mit Neu-Fundland, Britisch-Honduras (Belize), Britisch-Guyana, den Bermudas-, Turks- und Bahama-Inseln, mit Jamaica, Antigua, Dominica, Grenada, Montserrat, Nevis, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent, Tabago, Trinidad, sowie mit den Falklands, Inseln (Amtsblatt des Reichs-Postamts 1884 S. 357); und seit 1. August 1885

q) mit Gibraltar (vgl. unten den Nachtrag zu S. 234) sowie

r) mit Malta (Amtsbl. des Reichs- Postamts 1885 S. 200, 203).

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21) S. 233. Jn Anm. 1 Abs. 2 Nr. 6 Linie 6 sind die Worte unter Einschränkungen zu streichen. Bei unzureichend frankirten Briefen aus dem Oranje-Freistaat kann auch der Werth der Marken des Caplands erstattet werden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 S. 192).

22) S. 233. In Anm. 1 Abs. 2 Nr. 7 hinzuzufügen: Nach Canada und Britisch - Indien sind Postkarten mit Antwort seit 1883 zulässig (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1883 S. 358, 375). 23) S. 234. In Anm. 3 hinzuzufügen: Nach den für den Postanweisungsverkehr zwischen Deutschland einerseits und Großbritannien und Irland andererseits bestehenden Vorschriften konnten vom 1. August 1885 bis Januar 1886 auch Postanweisungen zwischen Deutschland einerseits und Gibraltar andererseis ausgetauscht werden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1885 S. 200, 203). Wegen der für diesen Verkehr gegenwärtig maßgebenden Bestimmungen vgl. Amtsbl. des Reichs-Postamts 1886 S. 20.

24) S. 235. 3u Art. 12. Expreßbriefe aus Großbritannien und Irland nach Deutschland sind nicht mehr zulässig (Briefposttarif 1886 S. 7 in Verb. mit Art. 9b der Nr. 1651. RGB. 1886 C. 82).

25) S. 243. Zu Art. 11. Seit 1. April 1886 ist der Meistbetrag der Nachnahme auf 400 M. erhöht worden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1886 S. 100).

26) S. 243. Zu Art. 13 Abs. 1, 2 und 5. Wegen der Behandlung der auf dem Wege über Vlissingen, sowie auf dem Wege über Belgien (Ostende) oder über Hamburg zur Beförderung gelangten unbestellbaren Packetsendungen aus Deutschland nach Großbritannien und Irland, bezr. aus Großbritannien und Irland nach Deutschland - für die zuleßt bezeichneten beiden Wege. insoweit es sich nicht um zur Klasse der Postpackete gehörige Sendungen handelt ; desgleichen derjenigen unbestellbaren Packetsendungen, jedoch mit Ausnahme der Nachnahmesendungen, welde

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