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Ebenso sollen die Deutschen in Samoa sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten und die Steuern und Abgaben an die Samoa-Regierung zahlen, welche später zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbart werden mögen, jedoch sollen die deutschen Staatsangehörigen darin immer dieselben Rechte und Vortheile in Samoa genießen, wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Insbesondere sichert die Samoa - Regierung hierdurch den deutschen Staatsangehörigen den friedlichen Besitz aller Ländereien in Samoa zu, welche dieselben bisher in ordnungsmäßiger und zu seiner Zeit gebräuchlicher Weise von Samoanern gekauft haben, und sind durch diese Bestätigung des Eigenthumsrechts der deutschen Staatsangehörigen durch die Samoa-Regierung alle ferneren Anfechtungen in Bezug auf solche Ländereien ausgeschlossen. Es soll den Deutschen daher freistehen, alle ihre Ländereien in Samoa ungestört zu benutzen, Pflanzungen darauf anzulegen und die nöthigen Arbeitskräfte, sowohl zu diesem Zwecke wie im Allgemeinen für ihre Werften, Geschäftspläge und Häuser heranzuziehen und zu verwenden.

Artikel VII. Die Bestimmung der Gerichtsbarkeit, welcher die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schußgenossen bei Rechtsstreitig= keiten unter sich, sowie in Bezug auf von ihnen gegen einander begangene Vergehen und Verbrechen unterworfen sind, bleibt der deutschen Regierung und deren Anordnungen überlassen, dagegen bleibt die Feststellung einer Gerichtsbarkeit und des Verfahrens in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schußgenossen einerseits und Samoanern andererseits, sowie in Bezug auf Vergehen und Verbrechen der Angehörigen des einen vertragenden Theils gegen die des anderen, einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Regierungen vorbehalten, einschließlich der nöthigen Bestimmung über die Ausführung der Bestrafung der als schuldig überwiesenen Personen, sowie über die Anwendung des gegenseitig zuständigen Zeugenzwanges bei Gerichtsverfahren.

Inzwischen, bis die beiderseitigen Regierungen solche Vereinbarung getroffen haben, sollen alle zwischen Deutschen und Samoanern in Samoa entstehenden Streitigkeiten in bisher gebräuchlicher Weise von dem deutschen Konsul oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Beamten der Samoa-Regierung entschieden werden.

Artikel VIII. Alle Gesetze und Verordnungen, welchen die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schußgenossen sich zu unterwerfen, sowie alle Steuern und Abgaben, welche dieselben demgemäß der Samoa-Regierung zu entrichten haben, sollen von dem deutschen Konsul oder anderen zu dem Zwecke von der deutschen Regierung ernannten Personen zusammen mit Beamten der Samoa-Regierung berathen werden, ebenso alle zweckdienlichen Maßregeln, um die Beobachtung solcher Gesetze und Verordnungen durch die Deutschen in Samoa herbeizuführen; jedoch sollen alle solche gemeinschaftlich von den Beamten der beiderseitigen Regierungen berathenen und vereinbarten Geseze und Maßnahmen erst nach erlangter Bestätigung derselben durch die deutsche Regierung in Kraft treten.

Etwaige Vereinbarungen jedoch, welche Beamte der beiderseitigen Regierungen mit Bezug auf Munizipal-Einrichtungen oder Polizei-, Quarantaine- und ApiaHafenverordnungen, sowie über ein Verbot oder die Regelung des Verkaufs oder der Abgabe von spirituösen und berauschenden Getränken an Samoaner und Ein

geborene von anderen Inseln des Stillen Ozeans durch Deutsche in Samoa getroffen haben, sollen sofort von den deutschen Staatsangehörigen beobachtet werden und zwar so lange, als die deutsche Regierung die Bestätigung nicht versagt hat.

Die deutschen Staatsangehörigen sollen indeß auch in allen diesen Fällen immer die gleichen Rechte und Vortheile wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation in Samoa genießen und keinen Geseßen oder Maßnahmen unterworfen sein, wodurch sie den Angehörigen anderer Nationen in Samoa gegenüber zurückgesetzt oder benachtheiligt werden.

Artikel IX. Außer den in den vorstehenden Artikeln gedachten verschiedenen Vereinbarungen bleibt auch die Regelung der Civilstands- und anderer noch nicht berührter Verhältnisse der Angehörigen und Schußgenossen des einen Staates während des Aufenthalts in dem Gebiete des anderen Theils, wie auch die Fest= stellung der Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der gegenseitigen Konsularvertretung und der in Bezug auf den Handel noch unerledigten Punkte, einer Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.

Artikel X. Die Regierung von Samoa verspricht, im eigenen Lande keine Monopole, Entschädigungen oder wirklichen Vorrechte zum Nachtheile des deutschen Handels oder der Flagge und der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs zu bewilligen.

Artikel XI. Die Regierung von Samoa verspricht, daß sie der deutschen Regierung sowohl in Betreff aller in den vorhergehenden Artikeln dieses Vertrages berührten Gegenstände, wie auch überhaupt eben so viele Rechte zugestehen will, als den meistbegünstigten Nationen, und als den lezteren in Zukunft eingeräumt werden mögen.

Artikel XII. Der gegenwärtige Vertrag wird vom Tage der Unterzeichnung ab in Kraft treten und Gültigkeit haben, vorbehaltlich dessen, daß derselbe wieder ungültig wird, falls die Ratifikation desselben seitens der deutschen Regierung innerhalb der Frist von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht erfolgen sollte.

Artikel XIII. Der gegenwärtige Vertrag, aus dreizehn Artikeln bestehend, soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Apia ausgetauscht werden.

Die Ratifikation seitens der Samoa-Regierung soll jedoch gleich nach Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgen, und die betreffende Urkunde bis zur Ankunft der Ratifikation der deutschen Regierung im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia verwahrt werden, mit der Bedingung, daß der Samoa - Regierung ihre Ratifikations-Urkunde zurückerstattet wird, im Falle die deutsche Regierung diesen Vertrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist ratifiziren sollte.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia auf Upolu am vierundzwanzigsten Januar Achtzehnhundertneunundsiebenzig.

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Der vorstehende Vertrag ist samoanischerseits gleich nach seiner Unterzeichnung und deutscherseits innerhalb der im Artikel XII vorgesehenen Frist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations- Urkunden hat stattgefunden.

Nr. 1408. Verordnung, betreffend die Aenderung der Klasseneintheilung einzelner Orte. Vom 22. Februar 1881. (RGB. S. 35.)1)

Nr. 1409. Gesez, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 14. März 1881. (RGB. S. 37.)1o)

Nr. 1410. Gesez, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 15. März 1881. (RGB. S. 38.)1b)

Nr. 1411. Gejet, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1881/82. Vom 28. März 1881. (RGB. S. 41. Ausgegeben am 31. März 1881.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der diesem Geseze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1881/82 wird

in Ausgabe

auf 592 956 554 Mark, nämlich

auf 511 652 061 Mark an fortdauernden, und

auf 81 304 493 Mark an einmaligen Ausgaben,
und

in Einnahme

festgestellt.

auf 592 956 554 Mark

§. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März 1882 wird auf 132 000 Mark festgestellt.

§. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus, Schazanweisungen auszugeben.

§. 4. Die Bestimmung des Zinssahes dieser Schazanweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1882 nicht über

1) Die Verordnung ist als Anm. 3 zum Ges. v. 3. August 1878 (Nr. 1263) abgedruckt (Bd 4 S. 592 f.).

1) Das Gesez ist in Anm. 148 zum Gerichtsverfassungsges. v. 27. Januar 1877 (Nr. 1163) abgedruckt (Bd 4 S. 56).

b) Das Geseß ist als Anlage II zum Einführungsges. v. 30. Januar 1877 zur Civilprozeßerdnung (Nr. 1167) abgedruckt (Vd 4 S. 248).

schreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schazanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gefeßten Schaßanweisungen ausgegeben werden.

§. 5. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schazanweisungen erforder= lichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.

§. 6. Die Ausgabe der Schazanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.

Die Zinsen der Schaßanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schaßanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.

§. 7. Die Deckungsmittel für den unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen Betrag:

zur Erweiterung der Militär- Erziehungs- und Bil-
dungsanstalten

600 000 Mark,

sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen. Die Rückerstattung dieses Vorschusses erfolgt:

aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des alten Berliner Kadettenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, ReichsGefeßbl. S. 127)1).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 28. März 1881.

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Nr. 1412. Geset, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 28. März 1881. (RGB. S. 68. Ausgegeben am 31. März 1881.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1881/82 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben:

a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrage von b) der Marineverwaltung im Betrage von

c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von

im ganzen bis zur Höhe von .

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6 127 500 Mark,

9 373 558 36 926 163

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52 427 221 Mark

vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868

1) Nr. 930 (Bd 3 S. 97 f.).

(Bundes-Geseßbl. S. 339)1) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schaßanweisungen auszugeben).

§. 2. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesezes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18)3), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schaßanweisungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 28. März 1881.

Unterschrift und beigedrucktem

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2) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund dieses Geseßes ist genehmigt durch Erl. v. 25. April 1881 (Nr. 1417).

3) Nr. 1039 (Bd 3 S. 346).

1) Die Uebereinkunft ist am 1. October 1881 in Wirksamkeit getreten, für den Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich ist dieselbe bereits vom 1. Mai 1881 ab zur Ausführung gebracht worden (vgl. Art. 18 S. 151 und den Ratifikationsvermerk S. 154). Von den Bevoll mächtigten Großbritanniens und Irlands, Britisch-Indiens und Persiens ist die Uebereinkunft überhaupt nicht, von dem Bevollmächtigten Niederlands, Herrn Hofstede, ist dieselbe nachträglich am 25. Juni 1881 zu Paris unterzeichnet worden. Für den Verkehr mit Großbritannien und Irland, sowie mit Britisch-Indien und Persien ist die Uebereinkunft demgemäß nicht in Kraft getreten (vgl. Nr. II des Schlußprotokolls S. 153 und Amtsbl. des Reichs - Postamts 1881 .297). Für Niederland ist die Uebereinkunft seit dem 1. April 1882 in Wirksamkeit getreten, wobei jedoch Theile von Nord-Brabant und Seeland, sowie die Provinz Limburg bis April 1883 von der Theilnahme ausgeschlossen blieben (Amtsbl. des Reichs - Postamts 1882

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