Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Es bestehen Ober-Postdirectionen:

* in Aachen (aufgehoben gewesen v. 1. Januar 1871 bis Ende 1875; vgl. Nr. 602 Bb 2 S. 293, Nr. 1104 Bd 3 S. 729, sowie unter Cöln am Rhein") für den Preußischen Regierungsbezirk Aachen; Arnsberg für den Preußischen Regierungsbezirk Arnsberg;

2

[ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors]

Berlin für die Haupt- und Residenzstadt Berlin, sowie für die Stadt Charlottenburg und deren Vorort Westend (Reg.- Bez. Potsdam) (seit 1. April 1880; vgl. Nr. 1360 S. 10, sowie unter Potsdam");

Braunschweig für das Herzogthum Braunschweig mit Ausschluß des Amtsbezirks Thedinghausen, (vgl. unter „Bremen“ und „Hannover") sowie für einzelne Theile der Preußischen Regierungsbezirke Hannover und Hildesheim (seit 1. Juli 1871; vgl. Nr. 629 Bd 2 S. 342, sowie unter Hannover");

Bremen für das Gebiet der Hansestadt Bremen,

für den links der Weser gelegenen Theil des Preußischen Regierungsbezirks Hannover, für einen Theil des Preußischen Regierungsbezirks Stade (seit 1. Januar 1874; vgl. Nr. 977 Bd 3 S. 194, sowie unter „Hannover"),

für den Braunschweigischen Amtsbezirk Thedinghausen (seit 1. Januar 1874; vorher v. 1. April bis Ende December 1873 dem Bezirke von Hannover zugetheilt gewesen; vgl. Nr. 915 Bd 3 S. 39 und Nr. 977 Bd 3 S. 194, sowie unter „Braunschweig“ und „Hannover“), und

für das Telegraphenamt zu Weserleuchtturm (seit 1. Mai 1876; vgl. Amtsbl. der ReichsPost- und Telegraphenverw. 1876 S. 202, sowie unter „Oldenburg");

Breslau für den Preußischen Regierungsbezirk Breslau;

Bromberg (aufgehoben gewesen v. 1. Oktober 1869 bis Ende 1875; vgl. Nr. 343 Bd 1 S. 963 und Nr. 1103 Bd 3 S. 728, sowie unter „Posen“) für den Preußischen Regierungsbezirk Bromberg und die zum Preußischen Regierungsbezirk Marienwerder gehörigen Kreise DeutschCrone, Flatow, Koniz, Schlochau und Tuchel (seit 1. Januar 1876; vgl. Nr. 1103 Bd 3 S. 728, sowie unter „Danzig"); Cassel für den Preußischen Regierungsbezirk Caffel mit Ausschluß des Kreises Schmalfalden (vgl. unter „Erfurt"), der Grafschaft Schaumburg (vgl. unter „Hannover“ und „Minden in Westfalen") und des Postamts in Bockenheim (vgl. unter „Frankfurt am Main“), für das Fürstenthum Waldeck (seit 1. Juli 1869, seit 1. Januar 1876 jedoch) mit Ausschluß des Fürstenthums Pyrmont (das Fürstenthum Pyrmont ist wieder dem Bezirke von Minden in Westfalen zugetheilt worden; vgl. Nr. 275 Bb 1 S. 645 und Nr. 1103 Bb 3 S. 728, sowie unter „Minden in Westfalen");

und

Coblenz für den Preußischen Regierungsbezirk Coblenz mit Ausschluß des Kreises Wezlar (vgl. unter „Frankfurt am Main");

Cöln am Rhein für den Preußischen Regierungsbezirk Cöln (für die Zeit vom 1. Januar 1871 bis Ende 1875 auch für den Preußischen Regierungsbezirk Aachen; vgl. unter „Aachen“);

Cöslin für den Preußischen Regierungsbezirk Cöslin;

Danzig für den Preußischen Regierungsbezirk Danzig, und

für den Preußischen Regierungsbezirk Marienwerder (jeit 1. Januar 1872; vgl. seit 1. Januar 1876 jedoch) mit Ausschluß der Kreise Deutsch-Crone, Flatow, Konig, Schlochau und Tuchel (vgl. unter „Bromberg");

Nr. 761 Bd 2 S. 631

Darmstadt für das Großherzogthum Hessen mit Ausnahme des Kreises Wimpfen (vgl. unter „Karlsruhe");

Dresden für die Sächsischen Kreishauptmannschaften Dresden und Baußen (errichtet seit 1. Januar 1872; vgl. Nr. 761 Bb 2 S. 631, sowie unter „Leipzig");

Düsseldorf für den Preußischen Regierungsbezirk Düsseldorf;

Erfurt für den Preußischen Regierungsbezirk Erfurt,

für den zum Preußischen Regierungsbezirk Cassel gehörigen Kreis Schmalfalden (seit 1. Juli 1874; vgl. Nr. 1008 Bd 3 S. 302, sowie unter „Tassel“),

für das Großherzogthum Sachsen-Weimar,

für das Herzogthum Sachsen-Meiningen,

für das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt,

für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen,
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie, und
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie;

Frankfurt am Main für den Preußischen Regierungsbezirk Wiesbaden (und bis Ende 1871 auch für die Hohenzollernschen Lande; vgl. unter „Konstanz"),

für den zum Preußischen Regierungsbezirk Coblenz gehörigen Kreis Wezlar, (feit 1. Juli 1874; vgl. Nr. 1008 Bd 3 S. 302, sowie unter „Coblenz“), und

für das Postamt in Bockenheim (Reg.- Bez. Caffel) (seit 1. April 1873; vgl. Nr. 915 Bd 3 S. 39, sowie unter „Caffel");

Frankfurt an der Oder für den Preußischen Regierungsbezirk Frankfurt an der Oder;

in Gumbinnen für den Preußischen Regierungsbezirk Gumbinnen;

[ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small]

Halle an der Saale für den Preußischen Regierungsbezirk Merseburg;
Hamburg für das Gebiet der Hansestadt Hamburg,

für das Gebiet der Hansestadt Lübeck (seit 1. Januar 1876; f. oben), für einzelne Theile der Preußischen Regierungsbezirke Lüneburg und Stade, und für einen Theil der Preußischen Provinz Schleswig-Holstein (seit 1. April 1873; vgl. Nr. 915 Bd 3 S. 39, sowie unter „Hannover“ und „Kiel“); Hannover für die Preußische Provinz Hannover mit Ausschluß der den Ober-Postdirections Bezirken Braunschweig, Bremen, Hamburg und Oldenburg zu gewiesenen Gebietstheile (wegen dieser Gebietstheile, sowie wegen der dem Bezirke von Hannover zeitweise zugetheilt gewesenen Gebiete Amtsbezirk Thedinghausen, Grafschaft Schaumburg und Fürstenthum Schaumburg-Lippe vgl. unter den betreffenden Bezirksnamen, sowie unter „Cassel" und Minden in Westfalen");

Karlsruhe für die Badischen Kreise Mosbach, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe und Baden, sowie für einzelne Theile des Kreises Offenburg und für den Hessischen Kreis Wimpfen (errichtet seit 1. Januar 1872; vgl. Nr. 761 Bd 2 S. 631 und Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1872 S. 1, sowie unter Darmstadt"); Kiel für die Preußische Provinz Schleswig-Holstein mit Ausschluß des dem OberPostdirections-Bezirk Hamburg zugewiesenen Theils (vgl. unter „Hamburg“), und für das Oldenburgische Fürstenthum Lübeck;

Königsberg in Preußen für den Preußischen Regierungsbezirk Königsberg in Preußen; Konstanz für die Badischen Kreise Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und einzelne Theile des Kreises Offenburg, sowie für die Hohenzollernschen Lande (errichtet seit 1. Januar 1872; vgl. Nr. 761 Bd 2 S. 631 und Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1872 S. 2, sowie unter „Frankfurt am Main");

Leipzig für die Sächsischen Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau (vis Ende 1871 für das ganze Königreich Sachsen; vgl. unter „Dresden“), sowie

für das Herzogthum Sachsen-Altenburg;

Liegnis für den Preußischen Regierungsbezirk Liegniß;

Magdeburg für den Preußischen Regierungsbezirk Magdeburg, und

für das Herzogthum Anhalt;

Met für Lothringen (errichtet seit September 1870 12. September 1870 Bd 2 S. 220);

[blocks in formation]

Minden in Westfalen (aufgehoben gewesen v. 1. Juli 1869 bis Ende 1875; vgl. Nr. 275 Bd 1 S. 645 und Nr. 1103 Bd 3. 728) für den Preußischen Regierungsbezirk Minden (vgl. unter „Münster in Westfalen"),

für die zum Preußischen Regierungsbezirk Cassel gehörige Grafschaft Schaumburg (seit 1. Januar 1876; vorher v. 1. April 1873 bis Ende 1875 dem Bezirke von Hannover zugetheilt gewesen; vgl. Nr. 915 Bd 3 S. 39 und Nr. 1103 Bd 3 S. 728, sowie unter „Cassel“ und „Hannover"),

für das Fürstenthum Lippe (vgl. unter „Münster in Westfalen“),

für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe (v. 1. Juli 1869 bis Ende März 1873 dem Bezirke von Münster in Westfalen, v. 1. April 1873 bis Ende 1875 demjenigen von Hannover zugetheilt gewesen; vgl. Nr. 915 Bd 3 S. 39, sowie unter „Hannover“ und „Münster in Westfalen"),

für das zum Fürstenthum Walded gehörige Fürstenthum Pyrmont (bis Ende Juni 1869 für das gesammte Fürstenthum Waldeck; vgl. unter „Caffel");

Münster in Westfalen für den Preußischen Regierungsbezirk Münster (vom 1. Juli 1869 bis Ende 1875 auch für den Preußischen Regierungsbezirk Minden in Westfalen und für das Fürstenthum Lippe, v. 1. Juli 1869 bis Ende März 1873 auch für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe; vgl. unter „Minden in Westfalen“); Oldenburg für das Großherzogthum Oldenburg mit Ausschluß der Fürstenthümer Birkenfeld und Lübeck und des Telegraphenamts zu Weserleuchtthurm (vgl. unter „Bremen“), für das Preußische Jade-Gebiet, sowie

für die Preußischen Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück (seit 1. Januar 1869; vgl. Nr. 202 Bd 1 S. 578, sowie unter „Hannover");

Oppeln für den Preußischen Regierungsbezirk Oppeln;

Posen für den Preußischen Regierungsbezirk Posen (für die Zeit v. 1. October 1869 bis Ende 1875 auch für den Preußischen Regierungsbezirk Bromberg; vgl. unter Bromberg");

Potsdam für den Preußischen Regierungsbezirk Potsdam mit Ausschluß der Stadt Charlottenburg und deren Vorort Westend (vgl. unter „Berlin");

Schwerin für die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Streliß ; Stettin für den Preußischen Regierungsbezirk Stettin, und

. 267);

für den Preußischen Regierungsbezirk Stralsund (seit 1. Juli 1868; vgl. Nr. 118 Bd 1 Straßburg für das Elsaß (errichtet seit September 1870; vgl. die Ordre v. 12. September 1870 Bd 2 S. 220); Trier für den Preußischen Regierungsbezirk Trier, und

für das Oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld.

[ocr errors]

Die Vorsteher der Ober- Postdirectionen führen die Amtsbezeichnung „Ober-Postdirector“. Wegen des Ranges derselben vgl. den Erl. v. 22 Februar 1882 Nr. 1465.

Dem Reichs-Postamte sind ferner unmittelbar untergeordnet:

die General Postkasse in Berlin, von welcher zugleich die Kassengeschäfte für den OberPostdirections Bezirk Berlin wahrgenommen werden (vgl. die Anm. 9 zu Nr. 879 Bb 2 S. 919), das Post-Zeitungsamt in Berlin,

das Postanweisungsamt in Berlin,

das Postzeugamt in Berlin,

die Telegraphen Apparatwerkstatt in Berlin,

das Deutsche Postamt in Constantinopel (als Norddeutsche Postagentur errichtet seit 1. März 1870, Postamt seit Mai 1871; vgl. Amtsbl. der Norddeutschen Postverw. 1870 S. 141, 1871 S. 191)*). Außerdem ist dem Staatssecretair des Reichs-Postamts die Direction der Reichsdruckerei in Berlin unmittelbar untergeordnet (vgl. Bd 4 S. 788 Anm. 4 in Verbindung mit dem Erl. v. 23. Februar 1880 Nr. 1363 S. 10 f.). Die Reichsdruckerei ist hervorgegangen aus einer Verschmelzung der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) in Berlin und der Kgl. Preußischen Staatsdruckerei (vgl. das Ges. v. 15. Mai 1879 Nr. 1296 Bd 4 S. 787 f.). Die Verwaltung der Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) war bereits seit dem 1. Juli 1877 auf das Reich übergegangen (vgl. das Gef. v. 23. Mai 1877 Nr. 1192 Bd 4 S. 405) und von diesem Zeitpunkte ab einer unter der oberen Leitung des General - Postmeisters stehenden Behörde, welche die Bezeichnung „Kaiserliche Verwaltung der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei“ führte, übertragen worden (Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1877 S. 219).

III. Post- und Telegraphenanstalten. Der Ober- Postdirection find die in ihrem Bezirke befindlichen Verkehrsanstalten untergeordnet. Wo wegen besonderer Bedürfnisse die Noth. wendigkeit sich ergiebt, eine Bezirks. Post- bz. Telegraphenanstalt einer benachbarten Ober- Postdirection zuzuweisen, wird dies besonders verfügt.

Die Postanstalten haben den Postbetrieb und der Regel nach auch den Telegraphenbetrieb des Orts wahrzunehmen. Dieselben werden, je nach der Bedeutung und dem Umfange des Betriebes, in vier Klassen eingetheilt:

„Postämter I., II., III. und Postagenturen."

Die Postagenturen sind in Bezug auf den Betriebsverband und die Rechnungslegung einer anderen Postanstalt (Abrechnungs-Postanstalt) zugewiesen; sie werden der Ober-Postdirection des jenigen Bezirks untergeordnet, welchem die Abrechnungs - Postanstalt zugehört, und haben eintretendenfalls auch den Telegraphendienst wahrzunehmen.

Die zur Wahrnehmung des Postbetriebes auf den Eisenbahnzügen bestehenden Postanstalten führen die Benennung „Bahnpostamt"; dieser Benennung tritt noch die betreffende Nummer hinzu. Jedem Bahnpostamte sind bestimmte Eisenbahnstrecken zugewiesen. Das zu den Bahnposten auf den betreffenden Eisenbahnstrecken, sowie zum Geschäftsbetriebe bei dem Bahnpostamte selbst er forderliche Personal ist dem Bahnpostamte untergeordnet. Für einzelne Eisenbahnstrecken ist der Postbetrieb besonders bestimmten Ortspostämtern zugewiesen.

Wo der Geschäftsumfang es bedingt, bestehen für den Telegraphendienst besondere Telegraphenämter.

Ist der Telegraphendienst mit der Postanstalt vereinigt, so führt die Verkehrsanstalt nur die Amtsbezeichnung Postamt" bz. „Postagentur".

"

Sämmtliche Verkehrsanstalten stehen zu einander in gleichgeordnetem Verhältniß.

Außerdem sind in bedeutenderen Landorten ohne Postanstalt „Posthülfstellen“ eingerichtet, welche als Hülfsanlagen für den Landbestelldienst gelten. Sie besorgen, ohne daß ihnen die Eigenschaft von Postanstalten im gesetzlichen Sinne beigelegt ist, 1. den Verkauf von Freimarken 2c. und Postformularen, 2. die Annahme von gewöhnlichen Briefsendungen und Packeten, nach Bedürfniß auch von inländischen Telegrammen, 3. die Ausgabe von gewöhnlichen Briefsendungen und Packeten, sowie von Zeitungen. Die Posthülfstellen werden in geeigneten Fällen auch an das Telegraphen-Leitungsneß angeschlossen und auf diese Weise gleichzeitig als Telegraphenhülfstellen für das Publikum nuhbar gemacht.

Bei den Postämtern I. und bei den Bahnpostämtern führen die Vorsteher die Amtsbe zeichnung „Postdirector", bei den Telegraphenämtern I. „Telegraphendirector“ (vgl. die Anm. 1a zu Nr. 775 Bd 2 S. 633), bei den Postämtern II. „Pestmeister“, bei den Postämtern III. „Postverwalter" und bei den Postagenturen „Postagent".

*) Anmerk. Außer dem dem Reichs - Postamte unmittelbar untergeordneten Postamte in Constantinopel haben im Auslande auch noch einige andere Deutsche Postanstalten bestanden, welche benachbarten Ober- Postdirectionen untergeordnet waren. Diese Postanstalten - die Deutschen Postämter in Bodenbach und in Basel, sowie die Deutschen Postagenturen in Oldenzaal und in Venlo sind schon seit längeren Jahren aufgehoben worden.

Nr. 1364. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben und Rückvergütungssäße für Bier. Vom 3. März 1880. (RGB. S. 25.)1)

Nr. 1365. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. Vom 10. März 1880. (RGB. S. 26.)

Nr. 1366. Gejek, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. Vom 26. März 1880. (RGB. S. 27. Ausgegeben am 31. März 1880.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der diesem Geseze als Anlage beigefügte Reichshaushalts - Etat für das Etatsjahr 1880/81 wird

in Ausgabe

auf 539 252 640 Mark, nämlich

auf 466 289 719 Mark an fortdauernden, und

auf 72 962 921 Mark an einmaligen Ausgaben,
und

in Einnahme

festgestellt.

auf 539 252 640 Mark

§. 2. Der diesem Geseze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1880 bis 31. März 1881 wird auf 132 000 Mark festgestellt.

§. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus, Schaßanweisungen auszugeben.

§. 4. Die Bestimmung des Zinssaßes dieser Schahanweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1881 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schaßanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesezten Schahanweisungen ausgegeben werden.

§. 5. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schaßanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.

§. 6. Die Ausgabe der Schaßanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.

Die Zinsen der Schazanweisungen, sofern lettere verzinslich ausgefertigt find, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schahanweisung auszudrückenden Fälligfeitstermins.

1) Diese Bekanntmachung hat durch die Bekanntmachung v. 29. Dezember 1883 (Nr. 1525) und die derselben beigefügte Uebersicht ihre Erledigung gefunden.

§. 7. Die Deckungsmittel für die unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen Beträge:

1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg.

2. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten

3. zum Bau von Kasernen in Altona

462 000 Mark,

150 000 =

300 000

find vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen. Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt:

zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbehrlich werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark (Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 62)1),

zu 2 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des alten Berliner Kadettenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, ReichsGesetzbl. S. 127)2),

zu 3 aus den Verkaufserlösen der demnächst entbehrlich werdenden Kasernen in Altona.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 26. März 1880.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Nr. 1367. Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 24. März 1880. (RGB. S. 94. Ausgegeben am 31. März 1881.)1)

Nr. 1368. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 26. März 1880. (RGB. S. 95. Ausgegeben am 2. April 1880.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1880/81 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben

a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrage von der Marineverwaltung im Betrage von.

c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von im ganzen bis zur Höhe von .

6 342 200 Mark,

[ocr errors]

11 659 450 =

15 011 038 =

33 012 688 Mark,

vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868

1) Vgl. Nr. 1047 (Bd 3 S. 444).

2) Vgl. Nr. 930 (Bd 3 S. 97 ff.).

14) Die Bekanntmachung ist in Anm. 13d zu Nr. 303 abgedruckt (Bd 1 S. 673).

« AnteriorContinuar »