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ARTICLE 10. Il est interdit d'expédier par la voie de la poste des colis contenant soit des lettres ou des notes ayant le caractère de correspondance, soit des objets dont l'admission n'est pas autorisée par les lois ou règlements de douane ou autres.

ARTICLE 11. 1. Sauf le cas de force majeure, lorsqu'un colis postal

Artikel 10. Es ist verboten, durch die Post Packete zu versenden, in welchen Briefe oder den Karakter der Korrespondenz tragende Mittheilungen"), oder aber solche Gegenstände enthalten sind, deren Zulassung durch die Zoll- und sonstigen Gefeße oder Verordnungen nicht gestattet ist12).

Artikel 11.13) 1. Wenn ein Postpacket verloren geht oder beschädigt wird,

11) Gehen Postpackete vom Auslande ein, in welchen Briefe 2c. enthalten sind. so wird von derjenigen Postanstalt, welche den verbotwidrigen Inhalt zuerst entdeckt, die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabegebiete veranlaßt (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1882 .90).

Es ist

12) Zu Art. 10 vgl. auch Art. IV der Ausführungs-Bestimmungen (S. 156). Sache des Absenders, sich zu vergewissern, ob die zu versendenden Gegenstände nach den betreffenden Ländern eingeführt werden dürfen (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1881 S. 299).

Wegen der hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen im Verkehr mit Belgien, Frankreich (ausschließlich Algerien), Luremburg, Niederland, Desterreich - Ungarn, Portugal, der Schweiz und Serbien bestehenden einschränkenden Bestimmungen vgl. die Verord. v. 4. Juli 1883, betr. das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues Nr. 1502 (in Verbindung mit den Bekanntm. v. 7. Juli, 15. September 1882, 2. Januar, 24. Oktober 1884 — Nr. 1480, 1481, 1526, 1568 betreffend den Beitritt Belgiens, Luremburgs, Niederlands und Serbiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention), sowie die auf Grund dieser Verord. erlassenen Bekanntm. v. 12. Juli, 1. November 1883, 23. und 31. Januar, 26. Februar, 24. und 26. Mai, 4. Juni, 24. August und 10. November 1884, und v. 8. Februar 1885 (Nr. 1507, 1520, 1528, 1529, 1531, 1543, 1544, 1548, 1564, 1571, 1588, abgedruckt in Anlagen I u. III zu Nr. 1502).

Im Einzelnen wird noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht:

Nach Portugal dürfen Sträucher, lebende Pflanzen im Allgemeinen und nicht gewaschene Wurzelknollen in Postpacketen überhaupt nicht eingeführt werden (Amtsbl. des Reichs - Postamts 1883 S. 386); dasselbe Verbot besteht für Tabak, gleichviel, ob roh oder verarbeitet (das. S. 110). Im Verkehre mit der Schweiz dürfen Postpackete mit geistigen Getränken (Wein, Spirituosen u. s. w.) nach dem Kanton Uri nur bis zum Gewicht von 21⁄2 kg, nach den Kantonen Bern, Freiburg, Glarus, Luzern und Tessin überhaupt nicht eingeführt werden (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1883 S. 356, 1885 . 208; vgl. auch die am Schlusse des Werks unter den „Nachträgen und Berichtigungen“ mitgetheilte Nachtrags-Anm. 9a zu dem Postvertrage v. 11. April 1868 Nr. 162). Nach Italien gelangen Packete, welche Tabak enthalten, gegen die ermäßigte Tare für Postpackete nicht zur Beförderung; Sendungen mit Tabak werden vielmehr stets nach den für die sonstigen Packetsendungen gültigen Tarifen und Versendungsbedingungen (vgl. Anm. 1 zu Nr. 951 Bd 3 S. 156) behandelt. Im Weiteren ist in Italien die Einfuhr von Wildpret mittelst Postpackets während der Schonzeit (1. Januar bis 1. September jedes Jahres) verboten (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1883 G. 48, 283). In San Marino (vgl. Anm. 1a S. 141 f.) ist die Einfuhr von Spielkarten nicht zulässig (Amtsbl. des Reichs- Postamts 1883 S. 310). In Spanien dürfen innerhalb der Postpackete nicht eingeführt werden: Feuerwaffen und Munition, Windbüchsen, Blasrohre; Nachbildungen von den durch das spanische Marine Ministerium veröffentlichten hydrographischen Karten; Bücher und sonstige Drucksachen in spanischer Sprache, jowie Karten und Pläne spanischen Ursprungs in den im spanischen Gesetz über den Schuß des geistigen Eigenthums vorgesehenen Fällen; katholische Gebet- und Kirchenbücher, Rosenkränze, Reliquienkästchen und andere von Heilsstätten herrührende Frömmigkeitsgegenstände; maurische Kupfermünzen; unzüchtige Bilder 2c.; Heilmittel, deren Zusammensezung nicht bekannt oder veröffentlicht ist; Pflanzen oder andere Gegenstände, welche dem Ackerbau oder der öffentlichen Gesundheit schädlich sein könnten. Postpackete, welche Gegenstände der vorbezeichneten Art enthalten, werden in Spanien zu Lasten des Absenders mit einer Geldstrafe in Höhe des dreifachen Betrags der Zollgebühren für solche Sachen belegt, welchen diese Gegenstände in zollamtlicher Beziehung beizuzählen sein würden. Außerdem werden die betreffenden Sendungen seitens der spanischen Zollbehörde vernichtet (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1885 Anl. zu S. 168 in Verbindung mit 6. 280 das.).

3) Zu Art. 11 vgl. Art. X der Ausführungs- Bestimmungen (S. 158). Wegen der ab

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so hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Absender, und in Ermangelung oder auf Verlangen desselben der Empfänger Anspruch auf einen dem wirklichen Betrage des Verlustes oder der Beschädigung entsprechenden Ersatz, ohne daß derselbe indeß den Betrag von 15 Franken übersteigen darf.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages liegt derjenigen Verwaltung ob, welcher die Aufgabe-Anstalt angehört. Dieser Verwaltung bleibt überlassen, ihren Anspruch gegen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen diejenige, in deren Gebiet oder in deren Betrieb der Verlust oder die Beschädigung stattgefunden hat, geltend zu machen.

3. Bis zum Nachweis des Gegentheils liegt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung ob, welche das Postpacket unbeanstandet übernommen hat und weder dessen Aushändigung an den Empfänger, noch, eintretenden Falls, die vorschriftsmäßige Weitersendung an die folgende Verwaltung nachweisen

fann.

4. Die Zahlung des Ersatzbetrages durch die Verwaltung des Aufgabegebiets soll sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabegebiets den von derselben gezahlten Ersazbetrag ohne Verzug zu erstatten.

5. Man ist darüber einverstanden, daß der Anspruch auf Entschädigung nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb eines Jahres, vom Tage der Einlieferung des Postpackets an gerechnet, erhoben wird; nach Ablauf dieses Zeitraums steht dem Absender ein Anspruch auf irgend eine Entschädigung nicht zu.

6. Wenn der Verlust oder die Beschädigung auf der Beförderungsstrecke zwischen den Auswechselungs - Anstalten

weichenden Verhältnisse im Verkehre Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Luxemburg und der Schweiz vgl. den lezten Absaß der Anm. 1a (S. 142).

limitrophes, sans qu'il soit possible d'établir sur lequel des deux territoires le fait s'est accompli, les deux Administrations en cause supportent le dommage par moitié.

7. Les Administrations cessent d'être responsables des colis postaux dont les ayants droit ont pris li

vraison.

ARTICLE 12. La législation intérieure de chacun des pays contractants demeure applicable en tout ce qui n'est pas prévu par les stipulations contenues dans la présente Convention.

ARTICLE 13. Les stipulations de la présente Convention ne portent pas restriction au droit des parties contractantes, de maintenir et de conclure des conventions spéciales, ainsi que de maintenir et d'établir des unions plus restreintes, en vue de l'amélioration du service des colis postaux.

ARTICLE 14. 1. Les pays de l'Union postale universelle qui n'ont point pris part à la présente Convention sont admis à y adhérer sur leur demande et dans la forme prescrite par l'article 18 de la Convention du 1er juin 1878, en ce qui concerne les adhésions à l'Union postale universelle.

2. Toutefois, si le pays qui désire adhérer à la présente Convention réclame la faculté de percevoir une surtaxe supérieure à 25 centimes par colis, le Gouvernement de la Confédération suisse soumet la demande d'adhésion à tous les pays contrac

zweier angrenzender Länder stattgefunden hat, ohne daß festgestellt werden kann, auf welchem der beiden Gebiete dies geschehen ist, so wird der Schaden von den betreffenden beiden Verwaltungen zu gleichen Theilen getragen.

7. Die Ersatzverbindlichkeit der Verwaltungen für die Postpackete hört auf, sobald die Empfangsberechtigten die Sendungen übernommen haben.

Artikel 12. Die innere Gesetzgebung jedes der vertragschließenden Länder bleibt in Allem anwendbar, was durch die in der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen worden ist1).

Artikel 13. Die Festsetzungen der gegenwärtigen Uebereinkunft beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, behufs Verbesserung des Austausches der Postpackete besondere Uebereinkommen unter sich bestehen zu laffen oder neu zu schließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen 15).

Artikel 14. 1. Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, welche an der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht theilgenommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag und zwar in der durch Artikel 18 des Vertrages vom 1. Juni 187816) für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form gestattet17).

2. Wenn indeß das Land, welches der gegenwärtigen Uebereinkunft beizutreten wünscht, die Befugniß in Anspruch nimmt, eine höhere Zuschlagtare als 25 Centimen für jedes Packet zu erheben, so theilt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Beitritts

14) Zu Art. 12 vgl. Art. XIII der Ausführungs-Bestimmungen (S. 162).

15) Auf Grund des Art. 13 sind, was Deutschland betrifft, die für den Wechselverkehr zwischen Deutschland und Desterreich Ungarn, sowie für den Verkehr zwischen Deutschland und Belgien, bzw. Dänemark, Luxemburg und der Schweiz bestehenden Vereinbarungen über den Austausch von Packeten auch für die Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 3 kg aufrecht erhalten worden; vgl. den lezten Absaß der Anm. 1a (S. 142).

16) Nr. 1286 (Bd 4 S. 698).

17) Vgl. Anm. 1a (S. 141 f.).

tants. Cette demande est considérée comme admise si, dans un délai de quatre mois, aucune objection n'a été présentée.

ARTICLE 15. Les Administrations des postes des pays contractants désignent les bureaux ou localités qu'elles admettent à l'échange international des colis postaux; elles règlent le mode de transmission de ces colis et arrêtent toutes les autres mesures de détail et d'ordre nécessaires pour assurer l'exécution de la présente Con

vention.

ARTICLE 16. La présente Convention est soumise aux conditions de revision déterminées par l'article 19 de la Convention de l'Union postale universelle, du 1er juin 1878.

ARTICLE 17. 1. Toute Administration des postes d'un des pays contractants a le droit d'adresser aux autres Administrations participantes, par l'intermédiaire du Bureau international, des propositions concernant le service des colis postaux.

2. Pour devenir définitives, ces propositions doivent réunir, savoir: a) L'unanimité des suffrages, s'il

s'agit de la modification des dispositions des articles 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 16, 17 et 18 de la présente Convention; b) Les deux tiers des suffrages, s'il s'agit de la modification des dispositions de la présente Convention autres que celles des articles précités;

gesuch sämmtlichen vertragschließenden Ländern mit. Das Beitrittsgesuch gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten keine Einsprache erhoben worden ist.

Artikel 15. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder bezeichnen die Anstalten oder Ortschaften, welche fie zu dem internationalen Austausch von Postpacketen zulassen 18); sie regeln die Versendungsweise der Postpackete und setzen alle weiteren Dienstvorschriften fest, welche erforderlich find, um die Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft zu sichern 19).

Artikel 16. Die gegenwärtige Uebereinkunft unterliegt hinsichtlich der Revifion denjenigen Bestimmungen, welche durch Artikel 19 des Weltpostvertrages vom 1. Juni 187816) festgesetzt worden sind.

Artikel 17.0) 1. Jede Postverwaltung eines der vertragschließenden Länder ist berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch Vermittelung des internationalen Büreaus") Vorschläge in Betreff des Austausches von Postpacketen zu unterbreiten.

2. Um gültig zu werden, müssen diese Vorschläge erhalten:

a) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderungen der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 16, 17 und 18 der gegen= wärtigen Uebereinkunft handelt; b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft, als derjenigen der vorbezeichneten Artikel handelt;

18) Vgl. Art. XIII der Ausführungs-Bestimmungen (S. 162). An dem Austausche von Postpacketen nimmt nur eine beschränkte Anzahl von Postanstalten auf Seiten Portugals und Spaniens Theil (vgl. Anm. 1a . 141 f.); wegen des Verkehrs mit Algerien, Tunis, Tonkin und Annam siehe ebendaselbst. Im Uebrigen vgl. auch Nr. I des Schlußprotokolls (S. 152 f.). 19) Die unterm 3. November 1880 zu Paris vereinbarten Ausführungs-Bestimmungen werden in der jezt gültigen Fassung auf S. 154 ff. mitgetheilt. Vgl. Anm. 1 daselbst (S. 154). 20) Vgl. Art. XIV der Ausführungs-Bestimmungen (S. 163).

21) Vgl. Art. 16 des Weltpostvereinsvertrages Nr. 1286 (Bè 4 S. 697).

c) La simple majorité absolue, s'il s'agit de l'interprétation des dispositions de la présente Convention.

3. Les résolutions valables sont consacrées, dans les deux premiers cas, par une déclaration diplomatique, et, dans le troisième cas, par une notification administrative, selon la forme indiquée au au dernier alinéa de l'article 20 de la Convention de la Convention de l'Union postale universelle du 1er juin 1878.

ARTICLE 18. 1. La présente Convention sera mise à exécution le 1er octobre 1881.

2. Elle sera ratifiée aussitôt que faire se pourra, et au plus tard le 1 juillet 1881, et demeurera en vigueur pendant un temps indéterminé; mais chaque partie contractante aura le droit de se retirer de cette Convention moyennant un avis donné, un an à l'avance, par son Gouvernement au Gouvernement de la Confédération suisse.

3. Sont abrogées, à partir du jour de la mise à exécution de la présente Convention, toutes les dispositions convenues antérieurement entre les divers pays contractants ou entre leurs Administrations, pour autant qu'elles ne seraient pas conciliables avec les termes de la présente Convention, et sans préjudice des droits réservés par les articles 12 et 13 précédents.

En foi de quoi, les plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention à Paris, le trois novembre mil huit cent quatre-vingt.

Pour l'Allemagne:

W. Günther.
L. Miessner.

Pour l'Autriche:
A. Varges.

2) Vgl. Anm. 15 (S. 149).

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestim= mungen der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt.

3. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltungswege bestätigt, wobei die im letzten Absatz des Artikels 20 des Weltpostvertrages vom 1. Juni 187816) bezeichnete Form zu beobachten ist.

Artikel 18. 1. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Oktober 1881 zur Ausführung gebracht werden.

2. Dieselbe soll sobald als möglich und spätestens am 1. Juli 1881 ratifizirt werden und auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben; jeder der vertragschließenden Theile hat indeß das Recht, von der Uebereinkunft zurückzutreten, wenn die Regierung des betreffenden Landes diese Absicht ein Jahr im voraus der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt hat.

3. Mit dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft treten alle früher zwischen den verschiedenen vertragschließenden Ländern oder ihren Verwaltungen vereinbarten Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen der gegenwärtigen Uebereinfunft nicht im Einklang stehen, unbeschadet der in den vorhergehenden Artifeln 12 und 13 vorbehaltenen Rechte").

Zu Urkund dessen haben die betreffen= den Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet zu Paris, den dritten November Eintausend achthundertundachtzig.

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