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Nr. 1414. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich wegen Bewilligung des Armenrechts. Vom 20. Februar 1880. (RGB. S. 81.)1)

Nr. 1415. Gesez, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung. Vom 20. April 1881. (RGB. S. 85.)1) 2) 3)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Beamte der Civilverwaltung, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reichskaffe beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versezte Beamte der Civilverwaltung, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61)*) lebenslängliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten).

1) Die Uebereinkunft ist als Anlage Id zur Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 (Nr. 1166) abgedruckt (Bd 4 S. 223).

1a) Das Gesez ist am 1. Juli 1881 in Kraft getreten (§ 25 S. 172).

2) Nr. 1427. Verordnung, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten. Vom 8. Juni 1881. (RGB. S. 117.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund der §§. 28 und 40 des Bankgesezes vom 14. März 1875 (Reichs-Gejezbl. S. 177)*) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesezbl. S. 203)**) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

Die Bestimmungen des Gesezes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April d. J. (Reichs-Geseßbl. S. 85), finden auf die Reichsbankbeamten mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

I. An Stelle der Reichskasse tritt überall die Kasse der Reichsbank.

II. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden bei der Reichsbank zu einem besonderen Fonds angesammelt und verwaltet. Insofern derselbe nicht zu den laufenden Zahlungen an Wittwen- und Waisengeld zu verwenden ist, erfolgt die zinsbare Anlegung in Schuldverschreibungen des Reichs oder deutscher Bundesstaaten nach Bestimmung des ReichsbankDirektoriums.

III. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft ***).

Insiegel.

Urkundlich unter Ünserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Gegeben Berlin, den 8. Juni 1881.

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3) Zur Ausführung des Ges. v. 20. April 1881 hat der Reichskanzler unter dem 25. Mai 1881 Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der Wittwen- und Waisengeld-Beiträge, sowie über die Zahlung und Verrechnung des Wittwen- und Waisengeldes erlassen, welche hier als Anlage I auf S. 172 ff. abgedruckt sind.

Ferner hat derselbe unter dem 30. Mai 1881 zur Ausführung des § 24 des Ges. v. 20. April 1881 Bestimmungen erlassen, welche hier als Anlage II auf S. 177 abgedruckt sind. Dieselben finden nach dem Erl. v. 25. Juni 1881 (vgl. Anm. 2 zu Anlage II S. 177) auch auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung.

4) Vgl. Nr. 920 (Bd 3 S. 42 ff.).

5) Bezüglich der Reichsbankbeamten vgl. Anm. 2.

*) Nr. 1068 (Bd 3 S. 520 f., 525 f.).

**) Nr. 1072 (Bd 3 S. 555 ff.).

***) Vgl. den Erl. des Reichskanzlers v. 25. Juni 1881 in Anm. 2 zu Anlage II (S. 177).

Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt sind.

§. 2. Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwenund Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nach den §§. 7, 8, 31 und 69 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873) gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährlichen Gehalts oder Wartegelds beziehungsweise der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten.

§. 3. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9 000 Mark des pensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes und von 5000 Mark der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.

§. 4. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist, durch Einbehaltung eines entsprechenden Theiles dieser Bezüge erhoben.

Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu berechnen).

§. 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge erlischt:

1. mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlich der im §. 2 getroffenen Bestimmungen;

2. wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet, oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste entlassen wird;

3. wenn der Beamte in den Ruhestand versezt wird und ihm auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 18734) eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist;

4. für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand');

5. für den pensionirten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert').

§. 6. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besißen, sind von Entrichtung der Wittwenund Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht').

§. 7. Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen

6) Vgl. die Ausführungsvorschriften in Anlage I unter Nr. I (S. 172 f.), bezüglich der Reichsbankbeamten Nr. II der Verord. v. 8. Juni 1881 (in Anm. 2 S. 168).

7) Vgl. Anlage I Nr. I 7 (S. 173).

und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus der Reichskaffe Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§. 8. Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand verseßt wäre.

Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Beschränkung, mindestens 160 Mark betragen und 1 600 Mark nicht übersteigen. §. 9. Das Waisengeld beträgt:

1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;

2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.

§. 10. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand verjeßt wäre.

Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.

§. 11. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §§. 8 bis 10 gebührenden Beträge befinden.

§. 12. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der §§. 8 und 10 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/20 gekürzt.

Auf den nach §. 9 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes find diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß*).

§. 13. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben ge= schlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen 8).

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.

§. 14. Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand verseßt wäre, auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengeseßes vom 31. März 18734) eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen- und Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden.

Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem nach §§. 50 und 52 des Reichsbeamtengeseßes vom 31. März 18734) im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung

8) Vgl. Anlage I Nr. II 5 (S. 174).

gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichskanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes zuzulassen.

§. 15. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats.

§. 16. Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.

§. 17. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

§. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;

2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

§. 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

§. 20. Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann3).

§. 21. Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwenoder Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher den= selben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Geseßes für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre.

§. 22. Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Wittwenund Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, einer Militäroder Landesbeamten-Wittwenkasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten.

§. 23. Diejenigen nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche Mitglieder einer der im §. 22 bezeich= neten Landesanstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gejezes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der im §. 3 bestimmten Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Andernfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden.

9) Vgl. die Ausführungsvorschriften in der Anlage I unter Nr. II (S. 173 f.).

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