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II.

Erlaß des Reichskanzlers vom 30. Mai 1881. (Centralbl. S. 232.)

Zur Ausführung des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs - Gefeßblatt Seite 85), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung), wird hierdurch das Nachfolgende bestimmt2):

I. Die Zulässigkeit der auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 ergehenden Anträge auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeld-Beiträgen ist von dem, der obersten Reichsbehörde oder der von derselben ermächtigten höheren Reichsbehörde zu erbringenden Nachweise folgender Vorausseßungen abhängig zu machen:

1. Der Beamte muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder seinen nicht namhaft gemachten ge= feglichen Erben ein Kapital versichert haben. Kapitalversicherungen zu gunsten bestimmter anderer Angehörigen, als der Ehefrau oder der Kinder, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigen zur Zeit die alleinigen gefeßlichen Erben des Beamten find. Kapitalversicherungen, welche lediglich auf den Namen des Versicherungsnehmers lauten, oder in welchen ein anderer Versicherter nicht benannt ist, gelten als für die gesezlichen Erben genommen.

2. Der Versicherungsvertrag muß mit einer inländischen Lebensversicherungs- oder Renten-Anstalt geschlossen sein.

Die Berücksichtigung von Versicherungen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Genehmigung der obersten Reichsbehörde abhängig.

3. Die versicherte Leibrente

müssen mindestens

betragen:

a) bei höheren Beamten. 1000 M.

b) bei Subalternbeamten

c) bei Unterbeamten

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500 =

200

das versicherte Kapital

15 000 M.

7 500 =

3 000 =

Im Sinne dieser Bestimmung sind als höhere Beamte die nach den Tarifklassen I bis III, als Subalternbeamte die nach der Tarifklasse V, als Unterbeamte die nach der Tarifklasse VI des Gesetzes vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 166)3) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses berechtigten, bezw. die diesen gleichzustellenden Beamten anzusehen.

4. Der den zu 1 bis 3 bezeichneten Erfordernissen entsprechende Versicherungsvertrag muß nach dem Eintritt des Beamten in den Dienst des Norddeutschen Bundes oder des Reichs und vor dem 2. Mai 1881 abgeschlossen sein.

5. Die Versicherung muß noch bestehen und das Verfügungsrecht des Beamten über dieselbe ein unbeschränktes sein.

6. Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren, als dem zu 3 vorgeschriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde berückfichtigt werden, wenn der Versicherungsvertrag den zu 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Erfordernissen entspricht und die Versicherung bis spätestens den 30. September 1881 auf den zu 3 bestimmten Sag erhöht wird.

1) Vgl. S. 172.

Erlaß des Reichskanzlers v. 25. Juni 1881. (Centralbl. S. 251.)

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1881 (Reichs-Gesezblatt Seite 117), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten, bestimme ich, daß die von mir zur Ausführung des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs-Gesezblatt Seite 85), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, unter dem 30. Mai 1881 erlassenen Vorschriften (Central-Blatt für das Deutsche Reich Nr. 23 Seite 232) auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung finden. Die Einreihung der Reichsbankbeamten in die unter I 3a bis e dieser Vorschriften bezeichneten Klassen bestimmt sich nach dem Besoldungs- und Pensions-Etat der Reichsbankbeamten."

Vgl. hierzu Anm. 2 zum Ges. v. 20. April 1881 (S. 168). Gesezgebung des Deutschen Reiches. V.

12

II. Beim Zutreffen der unter I bezeichneten Voraussetzungen kann ein Beamter auf seinen Antrag durch die oberste Reichsbehörde oder die von derselben ermächtigte höhere Reichsbehörde von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeld-Beiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen sich unterwirft:

1. Die Police oder der Vertrag und die Quittungen über die zuletzt fällig gewordenen Prämien sind der obersten Reichsbehörde oder der von derselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen.

2. Die Entrichtung der während dieses Gewahrsams fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar durch die Behörde.

Die hierzu, sowie zur Bestreitung etwaiger Nebenkosten (Porto 2c.) erforderlichen Beträge werden bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Beamten einbehalten.

3. Der Beamte verpflichtet sich, während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im Gewahrsam der Behörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrage sich zu enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung der obersten Reichsbehörde vorzunehmen.

4. Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem Tode des Beamten, sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur Zahlung fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen:

a) Der Beamte hat durch eine der obersten Reichsbehörde oder der von derselben ihm bezeichneten höheren Reichsbehörde spätestens am 30. September 1881 vorzulegende Erklärung in der durch die Landesgefeße vorgeschriebenen Form rechtsverbindlich darin zu willigen, daß das Kapital nach seiner zu Lebzeiten des Beamten etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die Police in Verwahrung hat, bei der Versicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werthpapieren zinsbar angelegt werde, in denen nach den Gesezen seines Wohnorts die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen darf.

b) Die angekauften Werthpapiere werden von der Behörde aufbewahrt, die Zinsscheine in angemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Beamten ausgeantwortet. c) Auf Antrag des Beamten und mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde kann die zinsbare Anlegung des Kapitals auch in anderer, als der zu a bezeichneten Weise erfolgen, wenn der Beamte den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung entzogen wird, sich unterwirft.

5. a) Der Beamte hat vor der ihm zu bezeichnenden Dienststelle zu Protokoll zu erklären:

daß er auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 seine Freilassung von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeld-Beiträge beantrage, indem er für feine etwaigen fünftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen- und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei, und deshalb die bei seinem Ableben etwa hinterbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden Kinder keinerlei Unterstüßung aus Reichsmitteln zu gewärtigen haben würden.

In dieser protokollarischen Erklärung hat der Beamte zugleich den vorstehend zu 1 bis 4 bezw. den zu 5 bezeichneten Bedingungen sich zu unterwerfen.

b) Falls der Beamte verheirathet, ist die zu a vorgeschriebene Erklärung von seiner Ehefrau mit zu vollziehen.

c) Die Erklärung des Beamten und die etwa erforderliche Beitrittserklärung seiner Ehefrau sind bis spätestens zum 30. September 1881 abzugeben.

III. Beim Eintritt einer der im §. 5 des Gesetzes vom 20. April 1881 bezeichneten Voraussetzungen werden die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (II 1) bezw. Werthpapiere 2c. (II 4) dem Beamten oder den empfangsberechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt.

3) Vgl. Nr. 942 (Bd 3 S. 139) und die Verord. v. 30. Juni 1873 Nr. 943 (Bd 3 S. 141).

IV. Die endgültige Freilassung eines Beamten von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeld-Beiträge kann auf Grund des §. 24 des Gesezes vom 20. April 1881 erst dann verfügt werden, wenn die zu I bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen und die zu II bestimmten Bedingungen erfüllt bezw. deren Innehaltung von Seiten des Beamten gewährleistet ist. Bis zu einer solchen Verfügung sind die gesetzlichen Wittwen- und Waisengeld-Beiträge vorbehaltlich der etwaigen Zurückerstattung zu erheben.

Berlin, den 30. Mai 1881.

Der Reichskanzler.

v. Bismarck.

Nr. 1416. Verordnung, betreffend
Vom 6. April 1881.

die anderweite Festseßung der Kaution der Postagenten. (RGB. S. 91.)1)

Nr. 1417. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung des Geseßes wegen Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 25. April 1881. (RGV. S. 92.) 1a)

Nr. 1418. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in ElsaßLothringen. Vom 24. Mai 1881. (RGB. S. 93. Ausgegeben vom 31. Mai 1881.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt,

I. a) behufs Erwerbung der Eisenbahnen von Saargemünd nach Saarburg,
von Courcelles über Bolchen nach Teterchen, sowie von Chateau-
Salins und Vic nach der Grenze bei Chambrey für das Reich zu
unbeschränktem Eigenthum den Betrag von . 9 885 864 Mart,
b) behufs Abtragung des aus dem Vertrage zwischen

dem Reich und der Stadt Münster vom 12. De-
zember 1871, betreffend die Erwerbung der Eisen-
bahn von Colmar nach Münster, noch bestehenden
Kaufgeldrestes den Betrag von .

c) behufs vergleichsweiser Abfindung der franzö-
sischen Ostbahngesellschaft für die Aufgabe ihrer
Eigenthumsansprüche auf die von der Reichs-
eisenbahnverwaltung in Besitz genommenen, außer-
halb der Bahnanlagen belegenen Grundstücke und
Gebäude den Betrag von

1 422 800

=

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100 000 11 408 664 Mark,

zu verausgaben;

1) Die Verordnung ist durch Art. 8 der Verord. v. 18. April 1883 (Nr. 1491) aufgehoben. Vgl. auch Anm. 1 zur Verord. v. 29. Juni 1869 Nr. 314 (B 1 S. 687).

1a) Vgl. Ges. v. 28. März 1881 (Nr. 1412) und Anm. 2 dazu (Bd 5 S. 140 f.). Hinsichtlich der Ausgabebedingungen für die Schuldverschreibungen stimmt der obige Erlaß mit dem Erl. v. 14. Juni 1877 (Nr. 1202 Bd 4 S. 444) wörtlich überein. Der Betrag, für welchen die Beschaffung einer Anleihe genehmigt wird, war ursprünglich 52 427 221 M, ist aber durch Erl. v. 12. Dezember 1881 (Nr. 1452) um 12 485 664 M, also auf 64 912 885 M erhöht worden.

II. das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Saargemünd und Saaralben auszubauen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben und dazu den Betrag von 1077 000 Mark zu verwenden.

§. 2. Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung des Gesammterfordernisses im Betrage von 12 485 664 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Geseßbl. S. 339)1) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schaßanweisungen auszugeben 2).

§. 3. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18)3), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Geseze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schaßanweisungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Kaiserlichen Infiegel.

Unterschrift und beigedrucktem

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Gegeben Berlin, den 24. Mai 1881.

Fürst v. Bismarck.

Nr. 1419. Verordnung, betreffend die Festseßung der Kautionen des Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando dortselbst. Vom 10. Mai 1881. (RGB. S. 95.)1a)

Nr. 1420. Gesek, betreffend die Küstenfrachtfahrt. Vom 22. Mai 1881. (RGB. S. 97.) 1b)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt), steht ausschließlich deutschen Schiffen zu.

§. 2. Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staatsvertrag oder durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths eingeräumt werden).

§. 3. Der Führer eines ausländischen Schiffes, welcher unbefugt Küstenfrachtfahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

1) Nr. 117 (Bd 1 S. 263 f.).

2) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund dieses Gesetzes ist durch Erl. v. 12. Dezember 1881 (Nr. 1452) genehmigt.

3) Nr. 1039 (Bd 3 S. 346).

1a) Die Verordnung ist in Anm. 5 zur Verord. v. 16. August 1876 (Nr. 1140) abgedruckt (Bd 3 S. 857).

1b) Ueber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesezes vgl. § 5.

2) Vgl. Verord. v. 29. Dezember 1881, betr. die Berechtigung fremder Flaggen zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt, (Nr. 1453).

Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung des Schiffes und der unbefugt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.

Der §. 42 des Strafgesetzbuchs3) findet entsprechende Anwendung.

§. 4. Bestehende vertragsmäßige Bestimmungen über die Küstenfrachtfahrt werden durch dieses Gesetz nicht berührt*).

§. 5. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 22. Mai 1881.

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Nr. 1421. Geset, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen. Vom 23. Mai 1881. (RGB. S. 98.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen2) find öffentlich. Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche.

§. 2. Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich aufgefeßter Reden gestattet. Die letzteren müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.

§. 3. Dies Geseß tritt am 1. März 1882 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Mai 1881.

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Nr. 1422. Gesek, betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten. Vom 31. Mai 1881. (RGB. S. 99.)1o)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

3) Vgl. Nr. 1123 (Bd 3 S. 760). Der § 42 des Strafgesetzbuchs lautet: „Ist in den Fällen der §§. 40 und 41 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden." 4) Vgl. Bekanntm. v. 29. Dezember 1881, betr. die durch das Ges. v. 22. Mai 1881 über die Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen, (Nr. 1454).

1) Ueber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesezes vgl. § 3.

2) Vgl. § 12 des Ges. v. 4. Juli 1879 (Nr. 1311) und Anm. 13 dazu (Bd 4 S. 799). 1) Ueber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gefeßes vgl. § 3.

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