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§. 1. In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte Steuer (Miethsteuer) erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth, von welchem die Steuer erhoben wird, nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten bemessen werden.

§. 2. Bei Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansaß, welche den Beamten zur Bestreitung von Repräsentations- oder Dienstaufwandskosten gewährt werden.

§. 3. Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft.

Ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 31. Mai 1881.

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Nr. 1423. Gesez, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1880/81. Vom 1. Juni 1881. (RGB. S. 100. Ausgegeben am 10. Juni 1881.)1)

Nr. 1424. Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yokohama bei Versehungen aus dem Jnlande dorthin beziehungsweise bei Rückversehungen nach dem Inlande. Vom 24. Mai 1881. (RGB. S. 101. Ausgegeben am 16. Juni 1881.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c. verordnen im Namen des Reichs, im Einvernehmen mit dem Bundesrath1a), was folgt:

§. 1. Das Personal des Marinelazareths zu Yokohama erhält bei der Versetzung aus dem Inlande nach Yokohama und bei der Zurückverseßung nach dem Inlande an Stelle der durch die Verordnungen vom 7. Januar 1879 (MarineVerordnungsbl. S. 1) und vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249)) in §. 1 beziehungsweise §. 10 festgestellten Vergütungen für den Umzug folgende Entschädigung:

A. An allgemeinen Umzugskosten:

I. Die Aerzte des Lazareths:

a) im Range eines Oberstabsarztes I. Klasse

b) im Range eines Oberstabsarztes II. Klasse oder eines
Stabsarztes

c) im Range eines Assistenzarztes

II. Der Oberlazarethgehülfe, der Lazarethgehülfe, sowie der
Unterlazarethgehülfe, letterer aber nur, sofern er Kapitu-
Iant ist

III. Der Lazareth-Inspektor

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Versetzte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge.

1) Vgl. Anm. 1 zum Ges. v. 4. Juli 1868 Nr. 135 (Bd 1 S. 308).

1) Vgl. § 18 des Reichsbeamtenges. v. 31. März 1873 Nr. 920 (Bd 3 S. 47).

2) Vgl. Nr. 1078 (Bd 3 S. 586 ff.).

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Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Unkosten wird mit dem Tage, an welchem die Versehung dem zu Verseßenden bekannt gemacht ist, die zweite Hälfte mit dem Tage seines Eintreffens an dem Bestimmungsorte fällig.

Hat der Versette in Folge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet.

Wird dem Verseßten vor dem Eintreffen am Bestimmungsorte eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungssumme auf die ihm für die neue Versetzung zustehende Vergütung angerechnet werden.

§. 2. B. An speziellen Umzugskosten erhalten ferner:

I. sämmtliche in §. 1 erwähnten Personen für den Transport (ausschließlich Verpackung und Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge auf Grund spezieller und belegter Liquidationen mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegenstände mittelst Eilfracht erfolgt ist, nur ein Dritttheil der hierfür gezahlten Beträge zur Vergütung gelangt;

II. der Oberstabsarzt oder Stabsarzt

der Assistenzarzt und der Lazareth - Inspektor

die im §. 1 unter II bezeichneten Personen

für jedes mitgenommene Familienmitglied;

der Oberstabsarzt oder Stabsarzt für jeden mitgenommenen
Dienstboten

pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung.

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Assistenzärzte und das Lazarethgehülfen-Personal erhalten beim Umzuge ohne Familie keine speziellen Umzugskosten" und sind durch die in §. 1 festgesette Vergütung der allgemeinen Umzugskosten" abgefunden.

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Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem einzelnen Falle erforderlichen Beläge hat der Verseßte bei Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten seiner direkt vorgesezten Behörde vorzulegen.

§. 3. Eine Vergütung von Umzugskosten nach Yokohama wird nur denjenigen gewährt, deren Versehung dahin wirklich ausgesprochen ist, während Kommandos, selbst wenn deren längere als sechsmonatliche Dauer feststeht, nicht ohne weiteres als Versehungen gelten.

§. 4. Personen, welche die Verseßungsreise an Bord von Fahrzeugen der Marine unter Bewilligung von Tafelgeldern beziehungsweise Schiffsverpflegung zurücklegen, erhalten die ihnen sonst bei Verseßungsreisen verordnungsmäßig zustehenden Fuhrkosten und Tagegelder für ihre Person nicht vergütet, auch wird eine Vergütung für die etwa auf Kriegsschiffen mit kostenfreier Verpflegung beförderten Familienmitglieder und Dienstboten nicht gewährt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mai 1881.

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Nr. 1425. Convention relative à l'exercice du droit de protection au

Maroc. Le 3. Juillet 1880.

(Uebersehung.)

Konvention über die Ausübung des Schußrechts in Marokko. Vom 3. Juli 1880.

(RGB. 1881 S. 103.)1)

Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse; Sa Majesté l'Empereur d'Autriche, Roi de Hongrie; Sa Majesté le Roi des Belges; Sa Majesté le Roi de Danemark; Sa Majesté le Roi d'Espagne;, Son Excellence le Président des États-Unis d'Amérique; Son Excellence le Président de la République Française; Sa Majesté la Reine du Royaume Uni de la Grande Bretagne et d'Irlande; Sa Majesté le Roi d'Italie; Sa Majesté le Sultan du Maroc; Sa Majesté le Roi des Pays-Bas; Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves; Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvége;

Ayant reconnu la nécessité d'établir sur des bases fixes et uniformes l'exercice du droit de protection au Maroc, et de régler certaines questions qui s'y rattachent, ont nommé pour leurs Plénipotentiaires à la Conférence qui s'est réunie à cet effet à Madrid, savoir:

(Folgen die Namen

Lesquels, en vertu de leur pleins pouvoirs, reconnus en bonne et due forme, ont arrêté les dispositions sui

vantes:

ARTICLE PREMIER. Les conditions dans lesquelles la protection peut être accordée sont celles qui sont stipulées dans les Traités britannique et espagnol avec le Gouvernement marocain et dans la Convention survenue entre ce Gouvernement, la France et d'autres Puissances en 1863, sauf les modifications qui y sont apportées par la présente Convention.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; Seine Ercellenz der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerifa; Seine Excellenz der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Frland; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Sultan von Marokko; Seine Majestät der König der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, von der Nothwendigkeit überzeugt, bestimmte und gleichmäßige Grundlagen für die Ausübung des Schußrechts in Marokko aufzustellen und gewisse hiermit zusammenhängende Fragen zu regeln, haben für die zu diesem Zweck in Madrid zusammengetretene Konferenz zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich der Bevollmächtigten.)

welche, kraft ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Bestimmungen festgeseht haben:

Artikel 1. Die Bedingungen, unter welchen der Schuß gewährt werden darf, sind diejenigen, welche in den britischen und spanischen Verträgen mit der marokkanischen Regierung und in der zwischen dieser Regierung und Frankreich und anderen Mächten im Jahre 1863 vereinbarten Konvention festgesetzt wor= den sind, vorbehaltlich der durch die gegenwärtige Konvention bewirkten Abänderungen.

1) Die Konvention ist am 3. Juli 1880 in Kraft getreten (Art. 18 S. 191).

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Artikel 2. Die fremden diplomatischen Vertreter dürfen ihre Dolmetscher und Beamten unter den marokkanischen oder anderen Unterthanen wählen.

Diese Schußgenossen sollen außer den in den Artikeln 12 und 13 festgesetzten Abgaben keiner Gebühr, Steuer oder Tare irgendwelcher Art unterworfen sein.

Artikel 3. Die Konsuln, Vizekonsuln oder selbstständigen Konsularagenten, welche in den Staaten des Sultans von Marokko ihren Amtssiß haben, dürfen unter den marokkanischen Unterthanen nur je einen Dolmetscher, einen Soldaten und zwei Bedienstete wählen, sowie einen einheimischen Sekretär, falls sie desselben bedürfen.

Auch diese Schußgenossen sollen außer den in den Artikeln 12 und 13 festge= sezten Abgaben keiner Gebühr, Steuer oder Tare irgendwelcher Art unterworfen sein.

Artikel 4. Wenn ein fremder Vertreter einen marokkanischen Unterthan zum Konsularagenten in einer Küstenstadt bestellt, so soll dieser Agent als solcher geachtet und geehrt werden, ebenso wie seine Familie, insoweit sie mit ihm unter demselben Dache wohnt. Die lettere soll, gleich ihm selbst, außer den in den Artikeln 12 und 13 festgesezten Abgaben keiner Gebühr, Steuer oder Tare irgendwelcher Art unterworfen sein. Derselbe soll indessen nicht das Recht haben, außer seiner Familie anderen Unterthanen des Sultans Schuß zu gewähren.

Er darf jedoch zur Ausübung seiner Amtsverrichtungen einen unter seinem Schuß stehenden Soldaten haben.

Die Verweser der Vizekonsulate, welche Unterthanen des Sultans sind, sollen während der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen dieselben Rechte genießen, wie die Konsularagenten, welche Unterthanen des Sultans sind.

Artikel 5. Die marokkanische Regierung erkennt den fremden Ministern,

gés d'Affaires et autres Représentants le droit, qui leur est accordé par les Traités, de choisir les personnes qu'ils emploient, soit à leur service personnel, soit à celui de leurs Gouvernements, à moins toutefois que se ne soient des Cheiks ou autres employés du Gouvernement marocain, tels que les soldats de ligne ou de cavalerie, en dehors des Maghaznias préposés à leur garde. De même ils ne pourront employer aucun sujet marocain. sous le coup de poursuites.

Il reste entendu que les procès civils engagés avant la protection se termineront devant les Tribunaux qui en auront entamé la procédure. L'exécution de la sentence ne rencontrera pas d'empêchement. Toutefois, l'Autorité locale marocaine aura soin de communiquer immédiatement la sentence rendue à la Légation, Consulat ou Agence consulaire dont relève le protégé.

Quant aux ex-protégés qui auraient un procès commencé avant que la protection eût cessée pour eux, leur affaire sera jugée par le Tribunal qui

en était saisi.

Le droit de protection ne pourra être exercé à l'égard des personnes poursuivies pour un délit ou un crime avant qu'elles n'aient été jugées par les Autorités du pays, et qu'elles n'aient, s'il y a lieu, accompli leur peine.

ARTICLE 6. La protection s'étend. sur la famille du protégé. Sa demeure est respectée.

Il est entendu que la famille ne se compose que de la femme, des enfants et des parents mineurs qui habitent sous le même toit.

Geschäftsträgern und anderen Vertretern das ihnen durch die Verträge gewährte Recht zu, sich diejenigen Personen, welche sie, sei es für ihren persönlichen Dienst, sei es für den Dienst ihrer Regierungen verwenden, zu wählen, jedoch nicht aus den Cheifs oder anderen Angestellten der marokkanischen Regierung, wie auch, abgesehen von den die Schutzwachen bildenden Maghaznias, nicht aus den Soldaten der Linie und Kavallerie. Unter gerichtlicher Verfolgung stehende marokkanische Unterthanen dürfen sie nicht in Dienst nehmen.

Die vor Ertheilung des Schußes anhängig gemachten Civilprozesse werden vor denjenigen Gerichtshöfen zu Ende geführt, welche das Verfahren eingeleitet haben. Der Vollstreckung des Erkenntnisses darf kein Hinderniß entgegengesezt werden. Jedoch soll die marokkanische Lokalbehörde dafür Sorge tragen, daß das gefällte Erkenntniß sofort der Gesandtschaft, dem Konsulate oder der Konsularagentur, welcher der Schußgenosse untersteht, mitgetheilt werde.

Was die aus dem Schuße Entlassenen anbetrifft, so soll, falls eine sie betreffende Rechtssache anhängig gemacht ist, bevor das Schußverhältniß hinsichtlich ihrer aufgehört hat, über diese Rechtssache durch denjenigen Gerichtshof erkannt werden, bei welchem dieselbe anhängig gemacht ist.

Das Schußrecht darf bezüglich solcher Personen, welche wegen eines Vergehens oder Verbrechens gerichtlich verfolgt werden, nicht in Anwendung gebracht werden, bevor dieselben nicht von den Landesbehörden abgeurtheilt worden sind und, falls verurtheilt, ihre Strafe verbüßt haben.

Artikel 6. Der Schuß erstreckt sich auf die Familie des Schußgenossen. Seine Wohnung ist unverleßlich. Als zur Familie gehörig gelten die Ehefrau, die Kinder und die unter demselben Dache wohnenden minderjährigen Ver

wandten.

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