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Nr. 1426. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Bier in Baden. Vom 10. Juni 1881. (RGB. S. 116.)')

Nr. 1427. Verordnung, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbank. beamten. Vom 8. Juni 1881. (RGB. S. 117.) 1o)

Nr. 1428. Gesez, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 19. Juni 1881. (RGB. S. 119.) 1b)

Nr. 1429. Gesez, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Juni 1881. (RGB. S. 121.) 1)

Nr. 1430. Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Bom 23. Mai 1881. (RGB. S. 123.)1d)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen x. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, für die Entwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten auch nach Ablauf des am 16. Dezember 1878 abgeschlossenen, zuletzt durch die Webereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten Handelsvertrags) vertragsmäßige Grundlagen aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:

a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen;

b) aus Gesundheitspolizeirücksichten3);

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. Artikel 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragschließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere

1) Diese Bekanntmachung hat durch die Bekanntm. v. 29. Dezember 1883 (Nr. 1525) und die derselben beigefügte Uebersicht ihre Erledigung gefunden. 14) Die Verordnung ist in Anm. 2 zum Ges. v. 20. April 1881 Nr. 1415 (Bd 5 S. 168). abgedruckt. Vgl. auch Anm. 68 u. 87 zum Bankges. v. 14. März 1875 Nr. 1068 (Bd 3 S. 521 u. 525).

b) Die Bestimmungen dieses Geseßes sind in der neuen Tertirung des Zolltarifges. v. 15. Juli 1879, welche unter Nr. 1606 abgedruckt ist, mit enthalten (vgl. Anm. zum Zolltarifges. v. 15. Juli 1879 Nr. 1320 Bd 4 S. 844).

Gesez.

1e) Das in der Anm. zum Ges. v. 19. Juni 1881 (Nr. 1428) Gejagte gilt auch von diesem

14) Der Vertrag ist am 1. Juli 1881 in Kraft getreten (Art. 25 S. 198).

2) Vgl. Anm. 1 zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine und Desterreich

v. 9. März 1868 Nr. 106 (Bd 1 S. 260).

3) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 1 (S. 205).

vertragschließende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragichließenden Theile gleichzeitig einzuräumen).

Ausgenommen hiervon sind:

1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden; 2. die von einem der beiden vertragschließenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3.5) In den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern erseßen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen®).

Artikel 4.5) Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel 5.7) Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden: a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;

b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird. Artikel 6.) Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenz

4) Vgl. die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 15. Oktober 1883 und Anm. dazu (Anlage zur Bekanntm. v. 9. August 1883 Nr. 1517).

5) Vgl. die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 4. Juli 1881, betr. die zollamtliche Behand lung des Oberlausißer, Bunzlauer und Znaimer gewöhnlichen Töpfergeschirrs und die Bedingungen, unter denen die österreichisch ungarische Regierung behufs Erleichterung der Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraumsalzen durch österreichisch ungarisches Gebiet auf das Verlangen besonders vorgängiger Durchfuhrbewilligung für die erwähnten Erzeugnisse verzichtet hat (Centralbl. 1881 S. 259 ff.).

6) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 3 (S. 205).

Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 5 und zu Art. 5, 6, 7 (S. 205, 206). ) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 5, 6, 7 und zu Art. 6 (S. 205, 206). Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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B.

A.

bezirken sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage A) verzeichnet finden.

Artikel 7.10) Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußzabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist.

Artikel 8.") Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse ge= statten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Artikel 9. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag= schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10.) Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechishülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.

Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollfartell enthält die Anlage B13).

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.

Artikel 11.) Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulaffen.

Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt 15).

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.

Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Schiffsmaaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel

9) Vgl. S. 198 ff.

10) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 7 und zu Art. 5, 6, 7 (S. 206 f.).

11) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 8 (S. 207 f.).

12) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 10 und zum Zollkartell (S. 208).

13) Vgl. S. 200 ff.

14) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 11 (S. 211).

15) Vgl. Nr. 1 der Bekanntm. des Reichskanzlers v. 29. Dezember 1881 (Nr. 1454).

zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben 16).

Artikel 12. Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benußt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertrag= schließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Artikel 13. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Artikel 14. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungspläße, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benußung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Artikel 15. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benußte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat.

16) Vgl. die Bestimmungen v. 21. Dezember 1872 und Nachtrag dazu, abgedruckt als Anlage I zur Schiffsvermessungs-Ordnung v. 5. Juli 1872 Nr. 859 (Bd 2 S. 859 f.).

Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesezen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.

Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung. in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16.) Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.

Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvich, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.

Artikel 18.) Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet find.

Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus- oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet find.

17) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. 16 und 18 (S. 212).

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