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(Bundes-Gesezbl. S. 339)1) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schahanweisungen auszugeben2).

§. 2. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Geseßbl. S. 18)3) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schahanweisungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 26. März 1880.

Unterschrift und beigedrucktem

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Nr. 1369. Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. Vom 31. März 1880. (RGB. S. 97.) 1")

Nr. 1370. Geseß, betreffend eine Ergänzung des Gesezes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c. Vom 30. März 1880. (RGB. S. 99. Ausgegeben am 14. April 1880.)1)

Nr. 1371. Nebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern. Bom 29. März 1879. (RGB. 1880 S. 100. Ausgegeben am 14. April 1880.)

Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland es für wünschenswerth erachtet haben, daß der zwischen Preußen, Großbritannien, Desterreich, Frankreich und Rußland am 20. Dezember 1841 zu London wegen Unterdrückung des Sklavenhandels abgeschlossene und von allen diesen Mächten, mit Ausnahme Frankreichs, ratifizirte Vertrag1) den gegenwärtigen veränderten Verhältnissen entsprechend auf das Deutsche Reich aus

1) Nr. 117 (Bd 1 S. 263).

His Majesty the German Emperor, King of Prussia, and Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland, considering it desirable that the Treaty for the suppression of the Slave Trade concluded between Prussia, Great Britain, Austria, France and Russia at London, on the 20th December 1841, and ratified by all these Powers, with the exception of France, should be so extended to the German Empire as to correspond with the present altered circumstances, Their Majesties

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund dieses Gesezes ist genehmigt durch Erl. v. 13. Oktober 1880 (Nr. 1395).

3) Nr. 1039 (Bd 3 S. 346).

1a) Die Verordnung ist als §§ 2 und 3 des Ges. v. 23. Dezember 1875 (Nr. 1100) und in Anm. 6 dazu abgedruckt (Bd 3 S. 722 f.). Vgl. auch Anm. 68 und 87 zum Bankges. v. 14. März

1875 Nr. 1068 (Bd 3 S. 521, 525).

b) Das Gesez ist in Anm. 4 zum Ges. v. 27. Juni 1871 (Nr. 671) abgedruckt (Bd 2 S. 428f.). 1c) Der Vertrag ist in der Preuß. Ges.-Samml. 1844 S. 371 ff. veröffentlicht und hier mit den aus Art. II sich ergebenden Aenderungen als Anlage auf S. 19 ff. abgedruckt.

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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gedehnt werde, so haben Allerhöchstdie selben behufs einer zu diesem Zwecke zu treffenden Uebereinkunft Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

have appointed Plenipotentiaries to conclude a Convention for that purpose, namely:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Punkte übereingekommen sind.

Artikel I. Alle aus dem obengedachten Vertrage und aus dessen Anlagen für Preußen herzuleitenden Rechte und Pflichten sollen vorbehaltlich ge wisser im Artikel II der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Abänderungen fortan auf das Deutsche Reich übergehen dergestalt, als ob leßteres den erwähnten Vertrag unmittelbar mit abgeschlossen hätte.

Artikel II. An die Stelle des elften und zwölften Absaßes unter Nr. V der dem vorerwähnten Vertrage als Anlage B angehängten Instruktion für die Kreuzer2) sollen folgende Abreden treten:

Alle deutschen Schiffe, welche auf den Stationen von Amerika oder Afrika durch die Kreuzer der anderen vertragschließenden Theile in Beschlag genommen werden sollten, sind nach Curhaven zu führen und durch die dortigen Behörden der Jurisdiktion desjenigen deutschen Staats zu überliefern, welchem der Heimathshafen des Schiffes angehört.

Wenn aber an Bord eines solchen deutschen Schiffes im Augenblick seiner Beschlagnahme Sklaven vorgefunden werden, so ist das Schiff zuvörderst, um die Sklaven abzusehen, in denjenigen Hafen zu führen, wohin es, wenn es unter englischer Flagge gefahren wäre, geführt wor= den sein würde, um vor Gericht gestellt zu werden. Demnächst ist

2) Vgl. S. 27 ff.

Who, after having communicated to each other their respective full powers found in good and due forme, have agreed as follows:

Article I. All the rights and obligations hitherto devolving on Prussia in virtue of the above mentioned Treaty and the Annexes thereto shall, subject to certain modifications contained in Article II of this Convention, henceforth devolve on the German Empire, as if that Empire had been a Contracting Party to the said Treaty.

Article II. In the place of the 11th and 12th paragraphs under Head V of the Instructions to Cruizers appended to the aforesaid Treaty as Annex B, the following stipulations shall be adopted:

All German vessels which shall be detained on the stations of America or Africa by the cruizers of the other Contracting Parties shall be taken to Cuxhaven, and be delivered up by the authorities there to the jurisdiction of that German State to which the home port of the vessel belongs.

But if slaves shall be found on board any such German vessel at the time of her detention, the vessel shall, in the first instance, be sent to deposit the slaves at that port to which she would. have been taken for adjudication if she had been sailing under the English flag. The vessel shall afterwards be sent to Cux

das Schiff nach Curhaven zu führen
und der zuständigen deutschen Ju-
risdiktion, wie oben vereinbart, zu
überliefern.

Artikel III. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und der Austausch der Ratifikationen soll, nachdem die Regierungen von Desterreich-Ungarn und Rußland als Betheiligte an dem Vertrage vom 20. De zember 1841 ihre Zustimmung zu den in gegenwärtiger Uebereinkunft verab redeten Abänderungen jenes Vertrages erklärt haben werden, sobald als möglich in London stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Uebereinkunft in zwei Eremplaren vollzogen und ihr Siegel beigedrückt.

So geschehen zu London am neunundzwanzigsten März 1879.

(L. S.) Münster.

(L. S.) Salisbury.

haven, and shall be delivered up to the competent German jurisdiction as above stipulated.

Article III. The present Convention shall be ratified, and the ratifications exchanged at London as soon as possible after the Governments of Austria-Hungary and Russia, parties to the Treaty of the 20th December 1841, have signified their consent to the modifications of that Treaty, agreed to in the present Convention.

In Witness whereof the Undersigned have signed the present Convention in duplicate, and have affixed thereto their seals.

Done at London on the Twenty Ninth day of March 1879.

(L. S.) Münster.

(L. S.) Salisbury.

Vorstehendes Uebereinkommen ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

Anlage zu Nr. 1371.

Webereinkommen, betr. das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841, vom 29. März 1879.

Vertrag zwischen Preußen, Großbritannien, Desterreich, Frankreich und Rußland wegen Unterdrückung des Sklavenhandels vom 20. Dezember 1841. (Preuß. Ges.-Samml. 1844 S. 371.)

Im Namen der Hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit.

Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Desterreich, König von Ungarn und Böhmen und der Kaiser von Rußland, von dem Wunsche beseelt, diejenigen Grundsätze in volle Wirksamkeit treten zu lassen, welche in den, von Preußen, Desterreich und Rußland in Uebereinstimmung mit anderen Europäischen Mächten auf dem Kongresse zu Wien unter dem 8. Februar 1815. und auf dem Kongresse zu Verona unter dem 28. November 1822. abgegebenen feierlichen Erklärungen ausgesprochen worden sind, Erklärungen, durch welche die gedachten Mächte ihre Bereitwilligkeit verkündet haben, an Allem Theil zu nehmen, was die vollständige und gänzliche Unterdrückung des Handels mit Negern sichern und beschleunigen möchte; haben nach erhaltener Einladung Seitens Seiner Majestät des Königs der Franzosen und Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, einen Vertrag Behuss wirksamerer

Unterdrückung dieses Handels einzugehen, beschlossen, einen Vertrag zum Zwecke der gänz= lichen Abschaffung jenes Handels mit einander zu unterhandeln und abzuschließen: und haben zu diesem Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

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welche, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben: Artikel 1. Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Desterreich, König von Ungarn und Böhmen, und der Kaiser von Rußland verpflichten sich, allen Handel mit Negern zu untersagen, möge derselbe von Seiten Ihrer respektiven Unterthanen, unter Ihren respektiven Flaggen oder vermittelst Kapitalien betrieben werden, welche Ihren respektiven Unterthanen angehören, und ein solches Gewerbe für ein Verbrechen der Seeräuberei zu erklären. Ihre Majestäten erklären überdies, daß ein jedes Schiff, welches den Handel mit Negern zu betreiben versucht, durch diese Thatsache allein jedes Recht auf den Schuß Ihrer Flaggen verlieren soll.

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Artikel 2. Um den Zweck des gegenwärtigen Vertrags vollständiger zu erreichen, find die Hohen kontrahirenden Theile dahin übereingekommen, daß diejenigen von Ihren Kriegsschiffen, welche mit Vollmachten und speziellen Orders, entsprechend den Formularen in der Anlage A. des gegenwärtigen Vertrags, versehen sind, das Recht haben sollen, ein jedes dem einen oder dem andern der Hohen kontrahirenden Theile angehörige Kauffahrteischiff zu durchsuchen, welches nach begründeten Anzeigen verdächtig ist, sich mit dem Negerhandel zu befassen, oder für diesen Zweck ausgerüstet zu sein, oder sich mit diesem Handel während der Fahrt, auf welcher es von den gedachten Kreuzern angetroffen werden wird, befaßt zu haben; sowie daß diese Kreuzer befugt sein sollen, solche Schiffe in Beschlag zu nehmen und wegzusenden oder mit sich fortzuführen, damit dieselben in der weiter unten verabredeten Weise vor Gericht gestellt werden können.

Das vorerwähnte Recht zur Durchsuchung von Kauffahrteischiffen des einen oder des anderen der Hohen kontrahirenden Theile soll jedoch nur von Kriegsschiffen ausgeübt werden dürfen, deren Befehlshaber den Rang eines Kapitains oder eines Lieutenants in der Königlichen oder Kaiserlichen Marine bekleiden, es sei denn, daß der Befehl in Folge eines Todesfalles oder aus einem anderen Anlasse auf einen Offizier geringeren Ranges übergegangen wäre. Der ein solches Kriegsschiff befehligende Offizier muß mit Vollmachten nach dem Formulare, welches sub Litt. A. dem gegenwärtigen Vertrage angehängt ist, versehen sein.

Das gedachte gegenseitige Durchsuchungsrecht soll auf dem Mittelländischen Meere nicht ausgeübt werden. Vielmehr soll das Meergebiet, auf welches die Ausübung des in Rede stehenden Rechts beschränkt wird, folgende Grenzen haben: im Norden, den 32 sten Grad nördlicher Breite; im Westen, die östliche Küste Amerikas, von dem Punkte an, wo der 32ste Grad nördlicher Breite diese Küste berührt, bis zum 45 sten Grade südlicher Breite; im Süden, den 45sten Grad südlicher Breite, von dem Punkte an, wo dieser Breitengrad die östliche Küste Amerikas berührt, bis zum 80sten Grade östlicher Länge, vom Meridiane von Greenwich gerechnet; und im Osten, denselben Längengrad von dem Punkte an, wo er von dem 45 sten Grade südlicher Breite durchschnitten wird bis zur Küste von Ostindien.

Artikel 3. Jeder der Hohen kontrahirenden Theile, welcher Kreuzer Behufs der Unterdrückung des Negerhandels ausrüsten und das gegenseitige Durchsuchungsrecht ausüben will, behält sich das Recht vor, nach eignem Ermessen sowohl die Zahl der Kriegsschiffe, welche zu dem im Artikel 2. gegenwärtigen Vertrages festgefeßten Dienste verwendet werden, als auch die Stationen zu bestimmen, wo die gedachten Schiffe kreuzen sollen.

Die Namen der zu diesem Zwecke bestimmten Schiffe und die ihrer Befehlshaber sollen von Jedem der Hohen kontrahirenden Theile den Uebrigen mitgetheilt werden; auch werden dieselben sich gegenseitig jedes Mal benachrichtigen, wenn ein Kreuzer auf eine Station geschickt oder von dort abgerufen wird, damit die nöthigen Vollmachten_von_denjenigen Gouvernements, welche zur Durchsuchung ermächtigen, ausgefertigt und eben diesen

Regierungen von Seiten des Gouvernements, welches dieselben erhalten hat, wieder zurückgestellt werden können, wenn diese Urkunden nicht mehr Behufs Ausführung des gegeuwärtigen Vertrags gebraucht werden.

Artikel 4. Unmittelbar nachdem die Regierung, welche die Kreuzer verwendet, dem Gouvernement, welches die Durchsuchung ermächtigen soll, die Zahl und die Namen der Kreuzer, deren Verwendung sie beabsichtigt, angezeigt haben wird, sollen die zur Durchsuchung ermächtigenden Vollmachten nach dem, gegenwärtigem Vertrage sub Littera A. angehängten Formulare ausgefertigt und von Seiten der Regierung, welche zur Durchsuchung ermächtigt, derjenigen, welche den Kreuzer verwendet, zugestellt werden.

In keinem Falle darf das gegenseitige Durchsuchungsrecht gegen die Kriegs-Schiffe der Hohen kontrahirenden Theile ausgeübt werden.

Die Hohen fontrahirenden Theile werden sich über ein besonderes Signal vereinigen, das zum ausschließlichen Gebrauche der Kreuzer, welchen das Durchsuchungsrecht zusteht, dienen soll.

Artikel 5. Die Kreuzer der hohen kontrahirenden Theile, welche in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ermächtigt sind, das Recht der Durchsuchung und Beschlagnahme auszuüben, sollen in Allem, was auf die Förmlichkeiten der Durchsuchung und der Beschlagnahme, so wie auf die Maaßregeln Bezug hat, welche zu ergreifen sind, um die, der Verwendung zum Negerhandel verdächtigen Schiffe den zuständigen Gerichten zu überliefern, sich genau nach den diesem Vertrage sub Litt. B. angeschlossenen Instruktionen richten.

Die Hohen kontrahirenden Theile behalten sich das Recht vor, für diese Instruktionen in gegenseitigem Einverständnisse diejenigen Modifikationen eintreten zu lassen, welche die Umstände nothwendig machen könnten.

Die Kreuzer der Hohen kontrahirenden Theile sollen sich unter allen Umständen gegenseitige Unterstüßung leisten, wo ein Zusammenwirken derselben von Nutzen erscheinen möchte.

Artikel 6. So oft ein unter der Flagge eines der Hohen kontrahirenden Theile fahrendes Kauffahrteischiff von einem gehörig hierzu ermächtigten Kreuzer der andern Macht in Gemäßheit des gegenwärtigen Vertrages in Beschlag genommen wird, sollen dieses Handels-Schiff, so wie der Kapitain, die Mannschaft, die Ladung und die Sklaven, welche sich etwa am Bord befinden möchten, nach demjenigen Orte geführt werden, welchen die Hohen kontrahirenden Theile respektive dazu bestimmt haben werden; und es sollen dieselben an die, von der Regierung, innerhalb deren Besißungen jener Ort belegen ist, dazu bestellten Behörden, überliefert werden, damit sodann in der weiter unten angegebenen Art vor den zuständigen Gerichten gegen dieselben verfahren werde.

Wenn der Befehlshaber des Kreuzers die Führung und Ueberlieferung des in Beschlag genommenen Schiffs nicht selbst übernehmen zu müssen glaubt, so soll er dies Geschäft einem Offiziere von dem Range eines Lieutenants in der Königlichen oder Kaiserlichen Marine, oder wenigstens einem Offiziere anvertrauen, welcher zur Zeit an Bord des die Beschlagnahme ausführenden Schiffs die dritte Stelle im Range einnimmt.

Artikel 7. Wenn der Befehlshaber eines Kreuzers eines der Hohen kontrahirenden Theile Grund zu dem Verdachte hat, daß ein unter Konvoy oder in Gesellschaft eines Kriegsschiffes eines andern der Hohen kontrahirenden Theile fahrendes Kauffahrteischiff sich mit dem Negerhandel befaßt habe oder zu diesem Handel ausgerüstet worden sei, so soll er seinen Verdacht dem Befehlshaber des Kriegsschiffes mittheilen, welcher alsdann allein die Durchsuchung des verdächtigen Schiffs vorzunehmen hat; und im Falle dieser leztere Befehlshaber anerkennen sollte, daß der Verdacht gegründet ist, soll er das Schiff, so wie den Kapitain, die Mannschaft, die Ladung und die Sklaven, welche sich am Bord befinden möchten, nach einem Hafen, welcher der Nation des in Beschlag genommenen Schiffs zugehört, führen lassen, damit dort vor den zuständigen Gerichten das weiter unten verordnete Verfahren eingeleitet werde.

Artikel 8. Sobald ein in Beschlag genommenes und Behufs der Aburtelung weggeführtes Kauffahrteischiff in dem Hafen angekommen sein wird, wohin es in Gemäßheit

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