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welche zur vorübergehenden Benußung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden;

2. Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Delsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, ge= mahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden; 3. Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das andere aus- und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;

4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.

§. 3. Zum Schuße gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden §. 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß

1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß

2. die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle angesezten Frist stattfinde.

Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.

Schlußprotokoll.

Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881.

Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden:

I. Zu Artikel 1 des Vertrages. Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd find, in den

selben aufzunehmen und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertrags-Artikels 1 eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst.

Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 schließen die Befugniß nicht aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig zu erlassen.

II. Zu Artikel 2 des Vertrages, beziehungsweise Anlage A Nr. 4. Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A Nr. 4 vereinbarte gegenseitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benußung in ihren Filial- oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus und eingeführt werden.

Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.

III. Zu Artikel 3 des Vertrages. Durch die Bestimmung des Artifels 3 soll dem Recht jedes der vertragschließenden Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch angemessene Schußmaßregeln (Verbleiung, Kontrol- oder Begleitscheine) vorzubeugen.

IV. Zu Artikel 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage B. Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind.

Wo die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage B §. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.

V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages. A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (Art. 5 Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden:

1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.

2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.

3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten:

a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;

b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Aus

gangs- und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist;

c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;

d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. 4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung, und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schuß gegen Mißbrauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs (§. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.

2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.

C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und selbst gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gesengt, oder appretirt, oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt zu werden.

Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare an=

zubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare.

D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben xc.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonsonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Hauptund Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abfertigung befugt.

F. Für die in dem Artikel 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Durch besondere Genehmigung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 12 Monate ausgedehnt werden.

Diese lettere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Betheiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages zum Zwecke der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertragschließenden Theile sich befinden.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages. Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII. Zu Artikel 7 des Vertrages. 1. Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen.

2. Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.

Etwaige, dem Geleitpapier beizusehende Bescheinigungen über erfolgten Ausund Eintritt aus dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.

3. Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Verfehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine befondere Gebühr erhoben werden.

4. Die beiden vertragschließenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Bünsche thunlichst zu berücksichtigen.

Gesezgebung des Teutschen Reiches. V.

15

C.

VIII. Zu Artikel 9 des Vertrages. Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Artikel 1 des Vertrages aufgestellte Grundsaß der wechselseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation auch hinsichtlich der im Artikel 9 bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkeit haben soll. Ein Verzeichniß der Säße, welche nach den Bestimmungen des Artikels 9 des Vertrages in den einzelnen schweizerischen Kantonen an inneren Verbrauchssteuern von Getränken zur Hebung gelangen, wird der Kaiserlichen Regierung schweizerischer Seits ohne Verzug mitgetheilt werden17).

IX. 3u Artikel 10 des Vertrages. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.

Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich

führen.

Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter C anliegenden Muster erfolgen.

Bis zum Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe-Legitimationskarten der bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch), wie bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.

Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe- Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als durch den Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschließenden Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden. Geschehen wie oben.

(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.) Roth.

17) Der Reichskanzler hat unter dem 20. Dezember 1881 eine Uebersicht der in einzelnen schweizerischen Kantonen von geistigen Getränken zur Hebung gelangenden innern Verbrauchssteuern bekannt gemacht (Centralbl. 1881 S. 457–461). Diese Uebersicht wird hier nicht mitgetheilt.

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