Imágenes de páginas
PDF
EPUB

der Anlage B. des gegenwärtigen Vertrages zu führen war, muß der Befehlshaber des Kreuzers, welcher dasselbe in Beschlag genommen hat, oder der mit der Führung desselben beauftragte Offizier den zu diesem Ende bestellten Behörden eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung aller Inventarien, Verhandlungen und der andern Dokumente übergeben, welche in den, gegenwärtigem Vertrage sub Litt. B. hinzugefügten Instruktionen aufgeführt sind, und die gedachten Behörden sollen dem zu Folge zu einer Durchsuchung des in Beschlag genommenen Schiffs und dessen Ladung, so wie zu einer Besichtigung seiner Mannschaft und der etwa an Bord befindlichen Sklaven schreiten, nachdem sie zuvor den Befehlshaber des Kreuzers oder den Offizier, welcher das Schiff eingebracht hat, von der zu dieser Durchsuchung und Besichtigung angesetzten Zeit benachrichtigt haben, damit er dabei gegenwärtig sein oder sich vertreten lassen könne.

Ueber dies Verfahren sollen zwei gleichlautende Protokolle aufgenommen werden, welche von den Personen, die dabei thätig oder zugegen gewesen, zu unterzeichnen sind; und das eine dieser Dokumente soll dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem von ihm mit der Führung des in Beschlag genommenen Schiffs beauftragten Offiziere eingehändigt werden.

Artikel 9. Jedes, in Gemäßheit der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages durchsuchte und in Beschlag genommene Kauffahrteischiff einer oder der anderen der fünf Nationen ist, wenn es nicht Beweise vom Gegentheile geben kann, verdächtig, sich mit dem Neger-Handel befaßt zu haben, oder für diesen Handel ausgerüstet worden zu sein, wenn sich in der Einrichtung, in der Ausrüstung oder am Bord des gedachten Schiffes während der Fahrt, auf welcher es in Beschlag genommen worden, einer der nachstehend verzeichneten Artikel befunden hat:

1) Vergitterte Lukenklappen und nicht solche in ganzen Planken, wie sie die Kauffahrteischiffe gewöhnlich führen;

2) Eine größere Anzahl von Abtheilungen in dem Zwischendecke oder auf dem Oberloff, als es den Bedürfnissen der in einem erlaubten Verkehre begriffenen Schiffe entspricht;

3) Reserveplanken, welche zugerichtet sind, um daraus ein zweites Deck oder ein sogenanntes Sklavendeck zu machen;

4) Halseisen, Fuß- und Handschellen;

5) Ein größerer Wasservorrath in Fässern oder Behältern, als es den Bedürfnissen der Mannschaft des betreffenden Kauffahrteischiffs entspricht;

6) Eine ungewöhnliche Anzahl von Wasserfässern oder anderen zur Bewahrung von Flüssigkeiten bestimmten Gefäßen, Falls nicht der Kapitain ein Zertifikat der Zollbehörde des Abfahrts-Ortes vorlegt, wodurch bescheinigt wird, daß die Rheder des gedachten Schiffes sich genügend ausgewiesen haben, daß diese ungewöhnliche Anzahl von Fässern oder Gefäßen nur mit Palmöl gefüllt werden, oder zu einem anderen erlaubten Handelszwecke dienen sollen;

7) Eine größere Anzahl hölzerner Eßnäpfe oder Kannen, als es dem Bedarfe der Mannschaft des betreffenden Kauffahrteischiffes entspricht;

8) Ein fupferner Kessel oder ein anderes Geräth von ungewöhnlichem Umfange zur Bereitung der Mundvorräthe, und zwar größer, oder bestimmt, größer gemacht zu werden, als es den Bedürfnissen der Mannschaft des betreffenden Kauffahrteischiffs entspricht: oder mehr als Ein fupferner Kessel oder anderes Küchengeräth von gewöhnlichem Maaße;

9) Eine ungewöhnliche Quantität von Reiß, von Brasilianischem Maniokmehle oder Kassada, gewöhnlich „Farina" genannt, oder von Mais oder indischem Korne, oder von anderen Mundvorräthen irgend einer Art über das muthmaßliche Bedürfniß der Schiffs= mannschaft hinaus; es sei denn, daß diese Quantität von Reis, Farina, Mais, indischem Korne, oder irgend einem anderen Mundvorrathe als ein Theil der zum Handel bestimmten Ladung des Schiffs in dem Manifeste aufgeführt_ist.

10) Eine beträchtlichere Quantität von Matten, im Stücke oder einzeln, als es den Bedürfnissen des betreffenden Kauffahrteischiffes entspricht, wenn diese Matten nicht als ein Theil der Ladung im Manifeste aufgeführt sind.

Wenn festgestellt ist, daß ein oder mehrere der voraufgeführten Artikel am Bord sich befinden, oder während der Fahrt, auf welcher das Schiff in Beschlag genommen worden,

am Bord gewesen sind, so soll diese Thatsache als ein Beweis prima facie dafür gelten, daß das Schiff im Negerhandel begriffen gewesen ist; und das lettere soll demgemäß verurtheilt und für gute Prise erklärt werden, falls nicht der Kapitain oder die Rheder auf eine flare und unverwerfliche Weise dem Gerichte die Ueberzeugung gewähren, daß das Schiff zur Zeit seiner Beschlagnahme oder Kaptur in einem erlaubten Geschäfte begriffen war, und daß diejenigen von den verschiedenen, obengenannten Artikeln, welche bei der Beschlagnahme am Bord gefunden worden, oder welche während der Fahrt, auf der das Schiff in Beschlag genommen wurde, am Bord gewesen waren, zur Erreichung des erlaubten Zwecks seiner Reise nothwendig waren.

Artikel 10. Wie oben erwähnt, soll wider das in Beschlag genommene Schiff, seinen Kapitain, seine Mannschaft und Ladung vor den zuständigen Gerichten des Landes, welchem dasselbe angehört, unverzüglich verfahren werden, und zwar soll das Urtheil über selbige nach den in diesem Lande bestehenden Formen und Gesetzen erfolgen; und wenn sich bei dem Verfahren ergiebt, daß das gedachte Schiff sich mit dem Negerhandel befaßt hat, oder für diesen Handel ausgerüstet worden ist, soll das Schiff, sein Inventarium und feine zum Handel bestimmte Ladung konfiszirt, und in Betreff des Kapitains, der Schiffs= Mannschaft und ihrer Mitschuldigen nach den Gesezen des Landes geurtheilt und verfahren werden.

Im Falle der Konfiskation ist der Erlös aus dem Verkaufe des vorerwähnten Schiffs innerhalb sechs Monaten, von dem Datum des Verkaufs an gerechnet, zur Disposition der Regierung des Landes zu stellen, welchem das Schiff, das die Prise gemacht hat, ange= hört, um in Gemäßheit der Geseze dieses Landes verwendet zu werden.

Artikel 11. Wenn einer der im Artikel 9. gegenwärtigen Vertrages aufgeführten Artikel am Bord eines Kauffahrteischiffes gefunden, oder wenn festgestellt worden ist, daß ein solcher sich während der Fahrt, auf welcher das Schiff in Beschlag genommen worden ist, auf demselben befunden habe, so wird in keinem Falle weder dem Kapitaine, noch dem Rheder, noch irgend einer anderen, bei der Ausrüstung oder Ladung interessirten Person irgend eine Entschädigung für die aus der Beschlagnahme des Schiffs sich herleitenden Verluste, Schäden oder Kosten gewährt, selbst dann nicht, wenn ein verurtheilendes Erkenntniß gegen das Schiff in Folge der Beschlagnahme nicht gefällt werden sollte.

Artikel 12. In allen Fällen, wenn ein Schiff in Gemäßheit des gegenwärtigen Vertrags als im Negerhandel begriffen oder zu diesem Handel ausgerüstet, in Beschlag genommen und demnächst verurtheilt und konfiszirt worden ist, soll die Regierung des Kreuzers, welcher die Prise gemacht hat, oder die Regierung, deren Gerichtshof das Schiff verurtheilt hat, das verurtheilte Schiff für den Dienst in ihrer Kriegsmarine zu dem Breise ankaufen können, welcher von einer, durch den gedachten Gerichtshof zu diesem Ende auszuwählenden geeigneten Person bestimmt wird. Die Regierung, deren Kreuzer die Beschlagnahme ausgeführt hat, soll das Vorzugsrecht beim Erwerbe des Schiffs haben. Wenn aber das verurtheilte Schiff nicht in der vorangegebenen Weise angekauft wird, soll dasselbe unmittelbar nach ergangenem Konfiskationsurtheile auseinander genommen werden und demnächst der Verkauf der einzelnen Theile stattfinden.

Artikel 13. Wenn durch das Urtheil des zuständigen Gerichts anerkannt worden ist, daß ein, kraft gegenwärtigen Vertrages in Beschlag genommenes Kauffahrteischiff sich nicht mit dem Negerhandel befaßt hat, auch nicht zu diesem Handel ausgerüstet gewesen ist, so soll es dem oder den als Eigenthümern legitimirten Rhedern zurückgegeben werden. Und wenn im Laufe des Verfahrens dargethan worden sein sollte, daß das Schiff widerrechtlicherweise, oder ohne hinreichende Verdachtsgründe, durchsucht und in Beschlag ge= nommen worden ist; oder daß bei der Durchsuchung und Beschlagnahme Verstöße oder Bedrückungen begangen sind, so soll der Befehlshaber des Kreuzers, oder der Offizier, welcher an Bord des besagten Schiffs gegangen ist, oder derjenige, dem die Führung desselben anvertraut war und unter dessen Autorität, nach Lage des Falls, Verstoß oder Bedrückung stattgehabt hat, dem Kapitaine und den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung für Schäden und Interessen verantwortlich sein.

Diese Schäden und Interessen können von demselben Gerichte festgesetzt werden, vor welchem das Verfahren gegen das in Beschlag genommene Schiff, seinen Kapitain, seine Mannschaft und seine Ladung stattgefunden hat; und die Regierung des Landes, welchem der jene Verurtheilung veranlassende Offizier angehört, soll verpflichtet sein, den Betrag der gedachten Schäden und Interessen zu bezahlen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, von dem Datum des Ürtheils an gerechnet, wenn das Urtheil von einem in Europa befindlichen Gerichtshofe gefällt ist, und innerhalb des Zeitraums von einem Jahre, wenn das gerichtliche Verfahren außerhalb Europa stattgefunden hat.

Artikel 14. Wenn bei einer, kraft des gegenwärtigen Vertrages ausgeführten Durchsuchung oder Beschlagnahme eines Kauffahrteischiffs, irgend ein Verstoß oder eine Bedrückung begangen und das Schiff nicht der Jurisdiktion seiner Nation überliefert worden ist, so muß der Kapitain eine eidlich zu erhärtende Erklärung hinsichtlich der Verstöße und Bedrückungen, über die er sich zu beklagen hat, so wie in Betreff der Schäden und Interessen abgeben, deren Ersaß er beanspruchen will; und zwar muß diese Erklärung von ihm vor den kompetenten Behörden des ersten Hafens seines Landes, in welchem er anlangt, oder in einem fremden Hafen, vor dem Konsularagenten seiner Nation abgegeben werden, falls das Schiff zuerst in einem fremden Hafen einläuft, wo ein solcher Agent sich befindet.

Diese Erklärung soll durch eine eidliche Vernehmung der angesehensten Personen unter der Schiffsmannschaft oder den Passagieren, welche Zeugen der Durchsuchung oder Be= schlagnahme gewesen sind, beglaubigt und über das alles ein Protokoll aufgenommen werden, von welchem dem Kapitaine zwei Ausfertigungen zuzustellen sind, deren eine er seiner Regierung zur Unterstüßung seiner Forderung an Schäden und Interessen einzureichen hat.

Wenn der Kapitain durch höhere Gewalt abgehalten wird, seine Erklärung selbst abzugeben, so kann dieselbe durch den Eigenthümer des Schiffs oder durch jede andere bei der Ausrüstung oder Ladung des Schiffs interessirte Person abgegeben werden.

Auf die offizielle Mittheilung einer Ausfertigung des oben gedachten Protokolls wird die Regierung des Landes, welchem der, solcher Verstöße oder Bedrückungen beschuldigte Offizier angehört, unverzüglich eine Untersuchung einleiten lassen; und wenn die Beschwerde für begründet anerkannt worden ist, wird diese Regierung dem Kapitaine oder Eigenthümer, oder jeder anderen bei der Ausrüstung oder Ladung des molestirten Schiffes interessirten Person den Betrag des ihnen gebührenden Ersaßes an Schäden und Interessen zahlen lassen.

Artikel 15. Die Hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, auf diesfalliges Ansuchen sich gegenseitig kostenfrei Abschriften der angeordneten Untersuchungs-Verhandlungen und der ergangenen Urtheilssprüche mitzutheilen, welche Schiffe betreffen, die in Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags durchsucht oder in Beschlag genommen worden sind.

Artikel 16. Die Hohen kontrahirenden Theile kommen darin überein, allen Sklaven die unverzügliche Freigebung zuzusichern, welche am Bord der, kraft der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Beschlag genommenen und verurtheilten Schiffe vorgefunden werden sollten.

Artikel 17. Die Hohen kontrahirenden Theile kommen dahin überein, diejenigen See-Mächte Europas, welche noch keine Verträge wegen Abschaffung des Neger-Handels abgeschlossen haben, einzuladen, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten.

Artikel 18. Die Urkunden oder Instrumente, die dem gegenwärtigen Vertrage an= gehängt sind und welche als integrirender Theil desselben zu betrachten man gegenseitig übereingekommen ist, sind folgende:

A. Formulare für die Vollmachten und für die Ordres, bestimmt, den Kreuzern jeder Nation bei den Kraft des gegenwärtigen Vertrags auszuführenden Durchsuchungen und Beschlagnahmen zur Richtschnur zu dienen;

B. Instruktionen für die Kreuzer der Kriegsmarine, welche in Gemäßheit des gegenwärtigen Vertrags zur Unterdrückung des Negerhandels verwendet werden.

Artikel 19. Der gegenwärtige, aus 19 Artikeln bestehende Vertrag soll ratifizirt werden und die Auswechselung der Ratifikationen innerhalb zweier Monate, vom heutigen Tage an gerechnet, oder wenn möglich noch früher zu London erfolgen.

Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag im Englischen und Französischen Terte unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu London, am 20. Dezember Eintausend Achthundert Ein und Vierzig.

[blocks in formation]

Von Preußen, Desterreich, Großbritannien und Rußland sind die Ratifikationen dieses Vertrages ausgewechselt und dessen Bestimmungen in einem Protokolle d. d. London den 9. November 1842 auch nach dem Rücktritte Frankreichs von dem Vertrage, für vollfommen verbindlich erklärt worden.

Anlage A.

zu dem zwischen Preußen, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien und Rußland unter dem 20. Dezember 1841 zu London abgeschlossenen Vertrage wegen Unterdrückung des Handels mit Afrikanischen Negern.

Formular I.

Vollmacht, kraft derer ein Kreuzer des einen der Hohen kontrahirenden Theile befugt sein soll, ein Kauffahrtei-Schiff, welches einem anderen der Hohen kontrahirenden Theile angehört oder unter deffen Flagge fährt und in dem Verdachte steht, sich mit dem Negerhandel zu befassen oder für diesen Handel ausgerüstet zu sein, zu durchsuchen und in Beschlag zu nehmen:

Nachdem durch den zwischen Preußen, Desterreich, Frankreich, Großbritannien und Rußland zu London unter dem 20. Dezember 1841 abgeschlossenen Vertrage zur gänzlichen Unterdrückung des Handels mit Afrikanischen Negern vereinbart worden ist, daß Kreuzer einer oder der anderen der gedachten Mächte angehörig, ermächtigt werden sollen, innerhalb bestimmter Gränzen die Handelsschiffe der Hohen kontrahirenden Theile, welche sich mit dem Negerhandel befassen oder verdächtig sind, für diesen Handel ausgerüstet zu sein, zu durchsuchen und in Beschlag zu nehmen; und nachdem die Regierung es für

angemessen erachtet hat, das Schiff, welches Sie befehligen, zu dieser dienstlichen Bestimmung zu verwenden und Sie mit speciellen Instruktionen zu versehen, welche Ihnen bei der gedachten dienstlichen Bestimmung als Verhaltungsregeln dienen sollen: so werden Sie kraft dieser Instruktionen und der gegenwärtigen Vollmacht ermächtigt, innerhalb der im Artikel II. des gedachten Vertrages bezeichneten Gränzen die unter der Flagge fahrenden Handelsschiffe, welche verdächtig sind, sich mit dem Negerhandel zu befassen, zu durchsuchen, und in Betreff derjenigen Schiffe, welche sich mit dem Negerhandel befaßt haben oder welche verdächtig sein werden, für diesen Handel ausgerüstet zu sein, so zu verfahren, wie es in dem gedachten Vertrage und in den demselben angehängten Instruktionen vorgeschrieben ist.

Gegeben zu

den

An den Befehlshaber der

Formular II.

Order, bestimmt, dem Befehlshaber eines Kreuzers eines der Hohen kontrahirenden Theile in Ansehung der Durchsuchung und Beschlagnahme eines Handelsschiffes, das einem anderen der Hohen kontrahirenden Theile angehört oder unter dessen Flagge fährt, zur Richtschnur zu dienen:

Nachdem durch den zwischen Preußen, Desterreich, Frankreich, Großbritannien und Rußland zu London unter dem 20. Dezember 1841 abgeschlossenen Vertrag wegen gänzlicher Unterdrückung des Handels mit Afrikanischen Negern vereinbart worden ist, daß Kreuzer einer oder der anderen der gedachten Mächte angehörig, kraft der in diesem Vertrage erwähnten speziellen Instruktionen ermächtigt werden sollen, innerhalb bestimmter Gränzen die Handelsschiffe der anderen Hohen kontrahirenden Theile, welche sich mit dem Negerhandel befassen oder verdächtig sind, für diesen Handel ausgerüstet zu sein, zu durchsuchen und in Beschlag zu nehmen; und nachdem die Regierung es für angemessen erachtet hat, das Schiff, welches Sie befehligen, zu dieser dienstlichen Bestim= mung zu verwenden und Sie mit den gedachten speziellen Instruktionen zu versehen, so übersenden wir Ihnen beifolgend Abschrift des gedachten Vertrages vom 20. Dezember und der demselben angefügten vorerwähnten Instruktionen, in Folge derer und kraft gegenwärtiger Order und der angeschlossenen Vollmacht der Regierung von Sie ermächtigt werden, innerhalb der im Artikel II. des gedachten Vertrages bezeichneten Gränzen die unter der Flagge fahrenden Handelsschiffe, welche verdächtig sind, sich mit dem Negerhandel zu befassen, zu durchsuchen, und in Betreff derjenigen Schiffe, welche sich mit dem Negerhandel befaßt haben, oder welche verdächtig sein werden, für diesen Handel ausgerüstet zu sein, so zu verfahren, wie es in dem gedachten Vertrage der erwähnten Vollmacht und den besagten Instruktionen vorgeschrieben ist; und wir beauftragen und veranlassen Sie, sich auf das genauste nach allen darin enthaltenen Bestim= mungen und Verabredungen zu richten, zugleich aber auch darauf zu achten, daß Sie die Ihnen verliehene Amtsgewalt auf die mildeste Weise und mit allen den Rücksichten zur Ausübung bringen, welche verbündete und befreundete Nationen einander schuldig sind; auch mit den Befehlshabern aller Kriegsschiffe, welche dieselbe dienstliche Bestimmung haben, aufrichtig zusammen zu wirken. Gegeben zu

den

An den Befehlshaber der

Die vorstehenden Formulare zu Vollmachten und Orders sollen dem heut zwischen Preußen, Desterreich, Frankreich, Großbritannien und Rußland wegen Unterdrückung des Handels mit Afrikanischen Negern abgeschlossenen Vertrage angehängt und als ein integrirender Theil dieses Vertrages betrachtet werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen kontrahirenden Theile dieselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu London, am 20. Dezember Eintausend achthundert ein und vierzig.

[blocks in formation]
« AnteriorContinuar »