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beigefügten Tarife verzeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, als jezt oder in Zukunft von den Unterthanen der meistbegünstigten Nation verlangt werden.

Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmungen sollen als integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die Hohen kontrahirenden Theile angesehen werden.

Artikel 16. Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer Abgabe ad valorem unterliegen, so soll, wenn der Deutsche Kaufmann mit dem Chinesischen Beamten sich über den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche die Waare untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben angenommen werden.

Artikel 17. Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden, es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der Deutsche Kaufmann sich mit dem Chinesischen Beamten über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Partei eine gewisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Kolli, welche Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durchschnitts-Tara der so gewogenen Kolli soll als Tara für alle übrigen gelten.

Artikel 18. Wenn sich im Laufe der Verifikation über andere Punkte ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der Deutsche Kaufmann die Bermittelung des Konsularbeamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniß des Zollinspektors bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbeizuführen. Das Ansuchen an den Konsul muß aber binnen vierundzwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine weitere Folge gegeben werden.

So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zollinspektor den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegenheit nicht vorzugreifen.

Artikel 19. Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene Zollermäßigung eintreten. Diese Ermägigung wird der Billigkeit gemäß normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waaren vorgeschrieben ist.

Artikel 20. Jedes in einem Chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der kontrahirenden Deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum noch nicht geöffnet ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach seiner Ankunft denselben verlassen und sich in einen anderen Hafen begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen, oder der Entrichtung irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder entrichtet werden).

Artikel 21. Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Ausgangszölle beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnengelder und Zölle, welche vom Schiffe und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zoll-Inspektor eine Generalquittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Konsularbeamte dem Kapitain seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird, unter Segel zu gehen.

Artikel 22. Der Zollinspektor wird ein oder mehrere Bankierhäuser namhaft machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Abgaben für Rechnung des Staates in Empfang zu nehmen. Die von diesen Bankierhäusern ausgestellten Quittungen sollen so angesehen werden, als seien sie von der Chinesischen Regierung selbst ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Münzen geleistet werden, deren Verhältniß

9) Vgl. Art. 2 (Chines. Zugest.) der Zusaz-Konvention (S. 263).

zum Ssaissie-Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen den Deutschen Konsularbeamten und dem Zollinspektor festgestellt werden soll.

Artikel 23. Kauffahrteischiffe der kontrahirenden Deutschen Staaten von mehr als hundertfünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehß pro Tonne, und Schiffe von hundertfünfzig (150) Tonnen oder weniger, ein (1) Mehß pro Tonne des aus dem Meßbriefe ersichtlichen Tonnengehaltes als Tonnengelder zahlen.

Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zollinspektor dem Kapitain oder Konsignatair eine Bescheinigung ertheilen, auf deren Vorzeigung bei den Zollbehörden anderer Chinesischen Häfen, in welche der Kapitain einzulaufen für gut befinden sollte, binnen vier (4) Monaten vom Datum der in Artikel 21. erwähnten Generalquittung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen.

Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen, welche Unterthanen der fontrahirenden Deutschen Staaten zum Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen Artikeln verwenden, welche keinem Zolle unterliegen. Führen solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Tonnen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (1) Mehß pro Tonne entrichten.

Artikel 24. Solche Waaren, von denen in einem Chinesischen Hafen die tarifmäßigen Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Landes transportirt werden können, ohne irgend einer anderen Abgabe, als der Transitabgabe zu unterliegen. Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Säßen erhoben und in Zukunft nicht erhöht werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes nach einem Hafen transportirt werden.

Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können sämmtliche darauf haftende Transitabgaben auf einmal entrichtet werden.

Wenn Chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungeseßliche oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den Chinesischen Gesezen bestraft werden.

Artikel 25. Wenn der Kapitain eines Schiffes, welches einem der kontrahirenden Deutschen Staaten angehört, und welches in einem Chinesischen Hafen eingelaufen ist, das selbst nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann er nach einem anderen Hafen führen, und daselbst verzollen und verkaufen.

Artikel 26. Wenn Handeltreibende eines der kontrahirenden Deutschen Staaten Waaren, welche sie in einen Chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zollinspektor wenden, damit derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, daß die Kolli unverlegt sind.

Sollen die Waaren nach einem anderen Chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspektor den Kaufleuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.

Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspektor desjenigen Chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn fich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, daß eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Konfiskation.

Sollen die Waaren aber nach einem Nicht-Chinesischen Hafen wieder ausgeführt wer= den, so wird der Zollinspektor desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr ge= schieht, ein Certifikat ausfertigen, welches bescheinigt, daß der Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certifikat soll vom Zollamte bei jeder Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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Artikel 27. Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaubniß des Zollinspektors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen worden sind, konfiszirt werden.

Artikel 28. In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zoll-Inspektor beim Konsularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlungen bilden, und im Falle von Streitig= keiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.

Artikel 29. Alle Geldstrafen und Konfiskationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestimmungen sollen der Chinesischen Regierung zufallen 1o).

Artikel 30. Kriegsschiffen der kontrahirenden Deutschen Staaten, welche zum Schuße des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniß in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den Chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fuße verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden.

Artikel 31. Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der kontrahirenden Deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll es in jeden Chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein11). Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden, und unter Aufsicht des Zollinspektors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen die Chinesischen Behörden sofort Maaßregeln zur Rettung der Mannschaft und Sicherung des Schiffs und der Ladung treffen. Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Konsularstation versehen werden.

Artikel 32. Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und Handels. schiffen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten desertiren, so soll die Chinesische Behörde, auf Requisition des Konsularbeamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Kapitains, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Konsularbeamten oder Kapitains zurückzuliefern.

Gleichermaaßen kann, wenn Chinesische Deserteure oder wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe Deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde sich an den Deutschen Konsularbeamten wenden, welcher die nöthigen Maaßregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.

Artikel 33. Sollten Schiffe, welche einem der kontrahirenden Deutschen Staaten angehören, in Chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der Chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Konsularbeamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Räuber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so sollen die Chinesischen Behörden den Chinesischen Gesezen gemäß bestraft werden, ohne zum Ersatz der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein.

10) Vgl. § 9 der Spezialbestimmungen (S. 268).

11) Vgl. Art. 5 (Chines. Zugest.) der Zujay-Konvention (S. 264).

Artikel 34. Will sich ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten an eine Chinesische Behörde wenden, so muß er seine Vorstellung dem Konsularbeamten einhändigen, welcher fie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt.

Will ein Chinese sich an ein Konsulat wenden, so muß er denselben Weg bei der Chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.

Artikel 35. Wenn ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Konsularbeamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinanderseßen. Der Konjularbeamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Konsularbeamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der Konsularbeamte die Mitwirfung des betreffenden Chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den Grundfäßen der Billigkeit entscheiden.

Artikel 36. Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum Deutscher Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge der Gesege zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten außerdem überlassen, den Ersaß des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist.

Artikel 37. Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der fontrahirenden Deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die Chinesische Behörde, auf Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen.

Ebenso sollen die Deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um Deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an Chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die Chinesische Regierung, noch die Regierungen der Deutschen kontrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.

Artikel 38. Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten schuldig machen, sollen von den Chinesischen Behörden verhaftet und nach Chinesischen Gesezen bestraft werden.

Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen Chinesischen Unterthanen schuldig machen, sollen vom Konsularbeamten verhaftet, und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie angehören, bestraft werden.

Artikel 39. Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche sich zwischen Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten erheben, sollen der Jurisdiktion der Behörden dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die Chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten und Fremden etwa entstehen sollten.

Artikel 40. Die kontrahirenden Theile kommen überein, daß den Deutschen Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen soll, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafengelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, welche zu Gunsten

irgend einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung kommen, unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf den Handel aus und nach den kontrahirenden Deutschen Staaten und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer anwendbar sein 12).

Artikel 41. Wenn die kontrahirenden Deutschen Staaten fünftig die Abänderung einiger Bestimmungen dieses Vertrages für zweckmäßig erachten sollten, so soll es ihnen freistehen, nach Ablauf von zehn (10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ratifitations-Urkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behuse zu eröffnen. Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre der Chinesischen Regierung amtlich anzeigen, daß sie Abänderungen des Vertrages wünschen, und worin dieselben bestehen sollen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehn (10) Jahre unverändert in Kraft.

Artikel 42. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und sollen die Ratifikationen innerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Shanghai oder in Tientsin, je nach der Wahl der Preußischen Regierung, ausgewechselt werden. Sobald die Auswechselung stattgefunden hat, soll der Vertrag zur Kenntniß aller Oberbehörden Chinas, in der Hauptstadt und in den Provinzen, gebracht werden, damit sie sich danach richten.

Zur Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten der Hohen vertragen den Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in vier Ausfertigungen zu Tientsin den Zweiten September im Jahre unseres Herrn Eintausend Achthundert einundsechszig, entsprechend dem Chinesischen Datum vom Achtundzwanzigsten Tage des Siebenten Monats des Elften Jahres von Hien-Fung.

Graf Eulenburg.
(L. S.)

Tschong-luen.
(L. S.)

Tschong-hu.
(L. S.)

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 14. Januar 1863. in Shanghai bewirkt worden.

Der im Artikel 15. des vorstehenden Vertrages erwähnte Tarif und die daselbst erwähnten Handelsbestimmungen folgen nachstehend.

12) Vgl. Art. 1 (Deutsch. Zugest.) der Zusaß-Konvention (S. 262).

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