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wesens zu verwirklichen, insbesondere durch die Erbauung zweier Dämme an der Mündung des Sulina-Armes, welche sehr tief gehenden Fahrzeugen den Zugang zu dieser Mündung ermöglichen; durch die Ausführung von Korrektions- und Baggerungsarbeiten in demselben Stromarme; durch Entfernung der vorhandenen Wrackstücke und durch die Anlegung eines Boyensystems; durch die Erbauung eines Leuchtthurmes an der St. Georges-Mündung; durch die Einrichtung eines regelmäßigen Rettungsdienstes und die Erbauung eines Marinehospitals in Sulina; mit einem Worte durch die vorläufige Regulirung der verschiedenen Zweige des Schiffahrtswesens auf der zwischen Isaktcha und dem Meer belegenen Stromstrecke;

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So haben diejenigen Mächte, welche am 30. März 1856. den vorgedachten Vertrag zu Paris unterzeichnet haben von dem Wunsche geleitet, darzuthun, daß die Europäische Kommission bei Erfüllung eines wesentlichen Theils ihrer Aufgabe, Ihren Absichten entsprechend gehandelt hat, und in der Absicht, durch eine öffentliche Akte die Rechte und Verbindlichkeiten zu bestimmen, welche der auf der unteren Donau entstandene neue ZuStand der Dinge für die verschiedenen Betheiligten und insbesondere für alle auf dem Strome Schiffahrt treibenden Flaggen begründet hat zu Ihren Bevollmächtigten er

nannt:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Welche, nachdem sie ihre Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden, vorgelegt, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Titel I.

Bestimmungen in Betreff der materiellen Einrichtungen für die Schiffahrt.

Artikel 1. Alle, in Ausführung des Art. 16. des Pariser Vertrages vom 30. März 1856. geschaffenen Werke und Etablissements sollen mit ihrem Zubehör und Anhang nach wie vor ausschließlich zum Gebrauch der Donau-Schiffahrt bestimmt sein, und niemals, es sei aus welchem Beweggrunde es wolle, dieser Bestimmung entzogen werden können; in dieser Eigenschaft sind sie unter die Gewähr und den Schuß des Völkerrechts gestellt 19). Die Europäische Donau-Kommission oder die rechtlich an ihre Stelle tretende Behörde wird, mit Ausschluß jedweder anderen Einmischung, damit beauftragt bleiben, diese Werke und Etablissements zum Besten der Schiffahrt zu verwalten, für ihren Bestand und ihre Unterhaltung Sorge zu tragen und ihnen diejenige weitere Entwickelung zu geben, welche das Bedürfniß der Schiffahrt erfordern möchte.

Artikel 2. Insbesondere soll der Europäischen Kommission oder der an ihre Stelle tretenden Behörde die Befugniß vorbehalten bleiben, alle diejenigen Arbeiten zu bezeichnen und ausführen zu lassen, welche für den Fall nothwendig erachtet werden sollten, daß man die bis jest provisorischen Verbesserungen des Sulina-Armes und der Sulina-Mündung zu definitiven machen wollte, und um die Eindämmung dieser Mündung zu verlängern, je nachdem der Zustand des Fahrwassers dies etwa erfordern wird.

Artikel 3. Es bleibt der Europäischen Kommission vorbehalten, die durch gemeins sames Uebereinkommen beschlossene und bis jetzt einfach vertagte Verbesserung der St. Georges-Mündung und des St. Georges-Armes in Angriff zu nehmen.

Artikel 4. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, der Europäischen Kommission oder der an ihre Stelle tretenden Behörde auch in der Zukunft, wie dies bisher geschehen ist, jeden Beistand und jede Mitwirkung zu Theil werden zu lassen, deren die eine oder die andere Behufs Ausführung der Korrektionen (travaux d'art) und überhaupt Behufs Erfüllung ihrer Aufgabe etwa bedürfen sollte. Sie wird dafür sorgen, daß die Ufer der Donau von Jsaktcha bis zum Meere von jedem Bauwerk, jeder Servitut und jeder anderen

19) Ueber die Neutralität der im Terte bezeichneten Werke 2c. vgl. auch Art. 7 des Vertrages v. 13. März 1871 (Nr. 644. Bd 2 S. 351 f.) und Art. 21 des Vertrages v. 2. November 1865 (S. 311 f.).

Beschränkung 20) frei bleiben und sie wird auch ferner im Hafen von Sulina das linke Ufer, von dem Fuße des nördlichen Hafendammes an gerechnet, in einer Entfernung von 760 Metern stromaufwärts und in einer Breite von 150 Metern vom Ufer an gerechnet, der Kommission zur Verfügung überlassen, vorbehaltlich der jährlichen Abgaben, welchen die Grundstücke in der Türkei unterworfen sind.

Sie willigt außerdem darin ein, auf dem rechten Ufer eine geeignete Baustelle für diejenigen Bauten abzutreten, deren Errichtung die gedachte Kommission oder die an ihre Stelle tretende Behörde für den Hafendienst von Sulina, für das Marinehospital und für die anderen Bedürfnisse der Verwaltung als zweckmäßig erachten sollte.

Artikel 5. Für den Fall, daß die Europäische Kommission von dem im Art. 3. erwähnten Vorbehalte wegen Verbesserung der St. Georges-Mündung und des St. GeorgesArmes Gebrauch machen sollte, willigt die Hohe Pforte darin ein, daß die gedachte Kommission sofort bei eintretendem Bedürfnisse über diejenigen, dem Staate gehörigen Grundstücke und Baustellen verfügen darf, welche sowohl zur Ausführung der Arbeiten als auch zur Herstellung von Baulichkeiten, die in Folge jener Verbesserung oder Behufs Vervoll= ständigung derselben anzulegen sein werden, als erforderlich im Voraus bezeichnet und ausgewählt sein werden.

Artikel 6. Man ist darüber einverstanden, daß in den Häfen von Sulina und St. Georges weder auf dem einen noch auf dem andern Ufer des Stroms irgend eine Ausladestelle, ein Quai oder eine ähnliche Anlage weder von der Ortsbehörde, noch von Handels- und Schiffahrts-Gesellschaften und Genossenschaften, noch von Privatleuten errichtet werden darf, bevor nicht die Pläne der Europäischen Kommission vorgelegt und von leşterer anerkannt worden ist, daß dieselben mit dem allgemeinen Entwurfe der Quais übereinstimmen und in keiner Weise den Zweck der Verbesserungsarbeiten beeinträchtigen.

Titel II.

Bestimmungen in Betreff der Verwaltung der Schiffahrts-Angelegenheiten.

§. 1. Von den Reglements im Allgemeinen.

Artikel 7. Für die Schiffahrt an den Donau-Mündungen ist dasjenige unter dem heutigen Datum von der Europäischen Kommission beschlossene Schiffahrts- und PolizeiReglement maaßgebend, welches unter dem Buchstaben A. der gegenwärtigen Akte beigefügt bleibt, um dieselbe Kraft und Geltung zu haben, als wenn es ein integrirender Theil derselben wäre 21).

Man ist darüber einverstanden, daß dieses Reglement nicht nur in Betreff der Strompolizei, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung derjenigen Civilstreitigkeiten Geseßeskraft hat, welche in Folge der Ausübung der Schiffahrt entstehen.

Artikel 8.22) Die Ausübung der Schiffahrt auf der unteren Donau steht unter der Autorität und Aufsicht des Generalinspektors der unteren Donau und des Hafenkapitains von Sulina.

20) Ueber Arbeiten 2c. im Kilia Arme verhält sich Art. 5 des Vertrages v. 10. März 1883 (vgl. Anm. 10 zu Nr. 1472 S. 301).

21) Dies Reglement ist in der Preußischen Gesez-Sammlung nicht mit abgedruckt, wohl aber auf Grund ämtlicher Mittheilung im Preußischen Handelsarchiv v. 1867 Bd I S. 261 ff. veröffentlicht. Art. 112 desselben (a. a. D. S. 270) übertrug der Europäischen Donau-Kommission die Befugniß zu Abänderungen je nach Bedürfniß. Von dieser Befugniß hat die Kommission wiederholt Gebrauch gemacht. Das gegenwärtig geltende Reglement v. 8. November 1870 ist hier als Anlage III (S. 312 ff.) abgedruckt. Der Art. 9 Abs. 2 der Zujazakte Nr. 1472 (S. 303) sieht eine weitere Revision durch die Europäische Kommission vor.

22) Die Ernennung, Titulatur und Stellung der in diesem Artikel bezeichneten Beamten ist jezt anderweit geregelt in Art. 2 der Zujazakte Nr. 1472 (S. 301 f.). Hervorzuheben ist, daß der Generalinspektor jezt den Titel „Schiffahrtsinspektor der unteren Donau" führt und daß demgemäß in allen folgenden Artikeln der neue Titel dieses Beamten an die Stelle des alten tritt.

Diese beiden Beamten, die von der Hohen Pforte ernannt werden, haben sich in ihrer Wirksamkeit nach dem Reglement zu richten, dessen Handhabung ihnen anvertraut ist, und auf dessen strenge Beobachtung sie vereidet sind. Die unter ihrer Autorität ergehenden Entscheidungen werden im Namen Sr. Majestät des Sultans verkündet.

In dem Falle, daß die Europäische Kommission oder die permanente Uferfommission ermittelt haben sollte, daß einer oder der andere der gedachten Beamten ein Vergehen oder eine Uebertretung gegen das Schiffahrts- und Polizei- Reglement begangen hat, hat sie bei der Hohen Pforte seine Absetzung in Antrag zu bringen. Glaubt die hohe Pforte hinsichtlich der von der Kommission bereits festgestellten Thatsachen noch eine neue Untersuchung veranlassen zu sollen, so ist lettere befugt, an derselben durch Abordnung eines Bevollmächtigten Theil zu nehmen, und sobald als die Schuld des Angeklagten gehörig nachgewiesen ist, wird die Hohe Pforte unverzüglich auf seine Ersetzung Bedacht nehmen.

Außer dem im vorstehenden Absaße vorgesehenen Falle können der General-Inspektor und der Hafenkapitain von Sulina nur auf ihren Antrag oder in Folge eines Einverständnisses zwischen der Hohen Pforte und der Europäischen Kommission von ihren betreffenden Bosten entfernt werden.

Diese Beamte stehen, einer wie der andere, hinsichtlich ihrer amtlichen Thätigkeit unter der Aufsicht der Europäischen Kommission.

Der Generalinspektor, die Hafenkapitaine von Sulina und Tultcha und die (dem Generalinspektor untergeordneten) Aufseher werden von der Ottomanischen Regierung bejoldet.

Es sollen hierzu geeignete Persönlichkeiten ausgewählt werden.

Artikel 9. In Gemäßheit der durch Artikel 15. des Pariser Vertrages bekräftigten Prinzipien der Wiener Kongreßakte findet die amtliche Wirksamkeit des General-Inspektors und des Hafenkapitains von Sulina auf alle Flaggen gleichmäßig Anwendung.

Unter dem Generalinspektor steht insbesondere auch die Flußpolizei, stromabwärts von Isaktcha 23), mit Ausschluß des Hafens von Sulina; hierbei wird er von Aufsehern unterstüßt, welche auf die verschiedenen Stromstrecken vertheilt sind.

Der Hafenkapitain von Sulina ist mit der Ausübung der Polizei im Hafen und der äußeren Rhede von Sulina beauftragt.

Eine im gemeinsamen Einverständnisse beschlossene Instruktion regelt die Wirksamkeit des Generalinspektors und des Hafenkapitains von Sulina in ihren Einzelnheiten.

Artikel 10. Die Führer von Kauffahrteischiffen, welcher Nationalität sie auch angehören, sind gehalten, den Befehlen zu gehorchen, welche ihnen von dem Generalinspektor und dem Hafenkapitain von Sulina in Gemäßheit des Schiffahrts- und Polizei-Reglements ertheilt werden.

Artikel 11. Die Ausführung des Schiffahrts- und Polizei- Reglements, sowie die Anwendung des Tarifs, von welchem in Art. 13. ff. dieser Akte die Rede sein wird, ist außerdem durch das Eingreifen der Kriegsschiffe gesichert, welche gemäß Art. 19. des Parijer Vertrages an den Mündungen der Donau stationiren.

Jede Schiffsstation übt ihre Wirksamkeit auf die Fahrzeuge ihrer Nation und auf diejenigen Fahrzeuge aus, deren Flagge sie entweder in Folge von Verträgen oder Gewohnheiten, oder eines allgemeinen oder besonderen Auftrages zu schüßen berufen ist.

Ist kein zum Einschreiten befugtes Kriegsschiff vorhanden, so dürfen die internationalen Strombehörden die Hülfe der Kriegsschiffe der Territorialmacht in Anspruch nehmen.

Artikel 12. Man ist darüber einverstanden, daß das der gegenwärtigen Akte beigefügte Schiffahrts- und Polizei-Reglement bis zu dem Zeitpunkte Gefeßeskraft behält, wo die im Art. 17. des Pariser Vertrages vorgesehenen Reglements in gemeinsamem Einverständnisse beschlossen und in Kraft gesezt sind 24).

23) Nach Art. 2 Abs. 1 der Zusayakte Nr. 1472 (S. 301): von Galaß; nach dem Vertrage r. 10. März 1883 (vgl. Anm. 10 S. 301): von Braïla.

24) Vgl. hierüber Anm. 23 zu Nr. 644 (Bd 2 S. 358 f.).

Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestimmungen der obigen Art. 8. 9. und 10., insoweit dieselben die Befugnisse des Generalinspektors betreffen.

§. 2. Von dem Tarif der Schiffahrtsabgaben.

Artikel 03. Der Art. 16. des Pariser Vertrages hat der Europäischen Kommission die Befugniß übertragen, der Schiffahrt eine Abgabe von angemessener Höhe aufzuerlegen, um die Kosten der oben erwähnten Arbeiten und Etablissements zu decken und die Kommission hat von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, indem sie den Tarif_vom 25. Juli 1860., revidirt am 7. März 1863., beschloß, dessen Ertrag ihr die zur Vollendung der Arbeiten erforderlichen Geldmittel verschaffte.

Durch die gegenwärtige Akte ist man ausdrücklich übereingekommen, daß der vorgedachte Tarif, dessen Bestimmungen jezt vervollständigt worden sind, für die Zukunft verbindlich bleiben soll.

Zu diesem Zwecke ist der fragliche Tarif der gegenwärtigen Akte unter dem Buchstaben B. beigefügt worden, um dieselbe Kraft und Geltung zu haben, als wenn er einen integrirenden Theil derselben bildete 25).

Artikel 14. Der Ertrag der Abgabe ist bestimmt:

1) in erster Stelle und vorzugsweise zur Rückzahlung der Anleihen, welche die Europäische Kommission gemacht hat und welche sie Behufs Vollendung der Ameliorations Arbeiten der Donau - Mündungen künftig etwa noch eingehen wird 26); 2) zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der Arbeiten und Etablissements;

3) Zur Tilgung der von der Hohen Pforte der Kommission gemachten Vorschüsse; diese Tilgung wird nach Maaßgabe eines besonderen Abkommens vor sich gehen, welches in dieser Hinsicht unter dem heutigen Datum zwischen der Europäischen Kommission und dem Bevollmächtigten Seiner Majestät des Sultans abgeschlossen worden ist.

Sollte sich ein Ueberschuß dieses Ertrages ergeben, so wird derselbe in Reserve behalten werden, um den Ausgaben entgegenzutreten, welche die Verlängerung der SulinaDämme oder die Ausführung sonstiger, von der Europäischen Kommission oder der an ihre Stelle tretenden Behörde weiter für nüßlich erachteten Arbeiten etwa nach sich ziehen wird.

Man ist übrigens darin ausdrücklich einig geworden, daß kein Theil der Geldsummen, welche durch die von den Seefahrzeugen erhobenen Abgaben aufgebracht sind, oder der Anlehen, welche vermittelst der besonderen Bestimmung dieser Abgaben ermöglicht worden sind, dazu verwendet werden darf, Kosten für Arbeiten oder Verwaltungsausgaben zu decken, welche sich auf eine stromaufwärts von Isaktcha 23) belegene Stromstrecke beziehen.

Artikel 15. Von fünf zu fünf Jahren soll zu dem Zwecke, wo möglich die der Schifffahrt auferlegten Lasten zu vermindern, von den Bevollmächtigten der Mächte, welche den vorgedachten Larif erlassen haben, zu einer Revision der Bestimmungen desselben geschritten und der Betrag der Abgaben, so viel als möglich, herabgesezt werden, so jedoch, daß die für nöthig erachtete Durchschnittseinnahme erhalten bleibt.

Artikel 16.27) Die Erhebungsweise der Abgabe und die Verwaltung der Schiffahrtskasse von Sulina soll auch fernerhin nach Maaßgabe der gegenwärtig in Kraft stehenden Bestimmungen erfolgen. Der mit der Erhebung beauftragte Rechnungsbeamte wird durch die Europäische Kommission oder die an deren Stelle tretende Behörde mit absoluter

25) Der hier bezeichnete Tarif ist von der Europäischen Donau-Kommission in Gemäßheit des Art. 15 dieser Akte mehrfach revidirt worden. Der jezt geltende Tarif v. 31. Dezember 1880 mit den späteren Aenderungen ist hier als Anlage IV (S. 337 ff.) abgedruckt. Eine weitere Revision desselben ist in Art. 9 der Zusaßakte Nr. 1472 (S. 303) vorgesehen.

26) Vgl. Ges. v. 11. Juni 1868 Nr. 227 (Bd 1 S. 598).

27) Ueber die Kontrole der Schiffahrtskasse und die Erhebung der Abgaben vgl. jezt Art. 3

der Zusagakte Nr. 1472 (S 302).

Stimmenmehrheit ernannt und hat sich in seiner Amtsthätigkeit nach den direkten Befehlen derselben zu richten.

Die allgemeine Kontrole der Kassengeschäfte wird durch einen Beamten ausgeübt, dessen Ernennung der Ottomanischen Regierung zukommt.

In jedem Jahre wird eine ins Einzelne gehende Bilanz der Geschäfte der Schiffahrtskasse, sowie ein Etat, aus welchem sich die Vertheilung und die Verwendung der Erträge des Tarifs ersehen läßt, in den offiziellen Blättern der verschiedenen betheiligten Mächte veröffentlicht werden.

Artikel 17.28) Da die Generaladministration der Leuchtthürme des Ottomanischen Kaiserreiches übernommen hat, für die Erleuchtungs-, Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der das Erleuchtungssystem der Donau-Mündungen bildenden Leuchtthürme zu sorgen, so wird von der Summe der in Sulina erhobenen Abgaben ein verhältnißmäßiger Antheil als Leuchtthurmsabgaben abgesezt und der obengedachten Administration ausgehändigt werden; man ist indessen darin einverstanden, daß diese Abgaben, insoweit es sich dabei um die bestehenden und um diejenigen Leuchtthürme handelt, deren Errichtung ferner etwa für nüglich erachtet werden sollte, keinen anderen Zweck, als die Deckung der wirklichen Ausgaben haben.

§. 3. Bon den Quarantainen.

Artikel 18. Die an den Donau-Mündungen in Anwendung kommenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften werden auch fernerhin von dem in Konstantinopel eingesetzten oberen Gesundheitsrathe erlassen werden, in welchem die verschiedenen, bei der Hohen Pforte beglaubigten fremden Missionen durch Delegirte vertreten sind 29).

Bei Erlaß dieser Vorschriften soll darauf Bedacht genommen werden, die sanitätspolizeilichen Interessen in billiger Weise mit den Bedürfnissen des Seehandels in Einklang zu bringen; sie werden, so weit als dies möglich ist, die in den nachfolgenden Art. 19. und 20. aufgestellten Grundsäße zum Ausgangspunkt nehmen.

Artikel 19. Die auf der Donau stromabwärts segelnden Fahrzeuge sollen von jeder Sanitätskontrole befreit sein; dasselbe wird bei den vom Meere kommenden Fahrzeugen so lange der Fall sein, als keine ansteckende Seuche im Orient herrscht; diese Fahrzeuge sind nur verpflichtet, ihr Gesundheitspatent den Hafenbehörden des Ortes, wo sie vor Anker gehen, vorzuzeigen.

Artikel 20.30) Wenn eine ansteckende Seuche im Orient ausbrechen sollte, und man es für nothwendig hält, gesundheitspolizeiliche Maaßregeln auf der untern Donau in Anwendung zu bringen, fann die Quarantaine von Sulina wiederhergestellt werden; in diesem Falle sind die vom Meere kommenden Fahrzeuge verpflichtet, die QuarantaineFörmlichkeiten in Sulina zu erfüllen, und wenn die Seuche die Europäischen Provinzen der Türkei nicht ergriffen hat, dürfen sie bei der Bergfahrt auf dem Strome keiner gesundheitspolizeilichen Maaßregel weiter unterworfen werden.

Wenn aber, im Gegentheil, die Epidemie eine oder mehrere am Donau-Ufer belegene Brovinzen ergreift, so sollen Quarantaine-Einrichtungen an derjenigen, das Gebiet der Türkei durchfließenden Strecke des Stromes getroffen werden, wo sich ein Bedürfniß dazu herausstellt.

Titel III.
Neutralität.

Artikel 21. Die von der Europäischen Kommission oder von der an ihre Stelle tretenden Behörde in Ausführung des Art. 16. des Pariser Vertrages ausgeführten oder später etwa noch auszuführenden Werke und Etablissements jeder Art, namentlich auch die

28) Statt Art. 17 siehe jezt Art. 5 der Zusahakte Nr. 1472 (S. 302).

29) Jezt werden diese Vorschriften von einem „Conseil international" in Bukarest erlassen (vgl. Art. 6 der Zusaßakte Nr. 1472 S. 302).

30) Vgl. die ergänzenden Bestimmungen in Art. 6, 7 der Zusahakte Nr. 1472 (S. 302 f.).

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