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IV.

Die europäische Donau-Kommission hat in ihrer Sigung vom 31. Dezember 1880 den nachstehend adgedruckten Revidirten Tarif der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts Abgaben beschlossen, welcher mit dem 1. Februar d. J. an die Stelle des älteren Tarifs vom 9. November 1870 und der dazu ergangenen Nachträge (s. CentralBlatt 1876 Seite 129) getreten ist.

Tarif

der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben. 39)

(Centralbl. 1881 S. 148.)

In Betracht des Artikels 16 des Pariser Vertrages vom 30. März 185640), nach welchem die Kosten der Beseitigung der die Donau-Mündungen und das umgebende Seegebiet versperrenden Hindernisse, sowie die Kosten der Einrichtungen zur Sicherung und Erleichterung der Schiffahrt durch Erhebung fester, von der europäischen Donau-Kommission zu bestimmender Abgaben gedeckt werden sollen;

In Betracht des unterm 2. November 1865 beschlossenen Abgaben-Tarifs, wie solcher der zu Galaß am nämlichen Tage unterzeichneten, zu Paris unter dem 28. März 1866 ratifizirten Akte über die Schiffahrt in den Donau-Mündungen beigefügt ist;

In Betracht des Artikels 15 der gedachten Akte, welcher bestimmt, daß je nach Ablauf von fünf Jahren, um die Schiffahrts-Abgaben womöglich zu vermindern, eine Revision jenes Tarifs eintreten, und der Betrag der Abgaben, so weit thunlich, jedoch unter Sicherung des im Durchschnitt erforderlichen Einkommens der Schiffahrtskasse herabgeseßt werden soll;

In Betracht des, in Folge der erstmaligen Revision, unter dem 9. November 1870, und des, in Folge der zweiten Revision, unter dem 10. November 1875 erlassenen Tarifs*);

In Betracht der am 18. November 1878 beschlossenen Bestimmungen **) wegen Ermäßigung der Abgaben für diejenigen Schiffe, welche die Fahrt nach der Donau in demselben Jahre mehrmals machen, sowie in Betracht der Bestimmungen vom 29. Mai 1879***), welche die Artikel 7 und 10 des Tarifs abändern;

Erläßt die europäische Donau-Kommission den hier folgenden Tarif:

Artikel 1. Jedes Segel- oder Dampfschiff und jedes Fahrzeug ohne Ausnahme von wenigstens zweihundert Tonnen Raumgehalt, welches den Hafen von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und dessen Ladung nach seinen Konnossementen oder seinem Manifeste den dritten Theil seines Raumgehalts übersteigt, hat für jede Meßtonne und von seinem Gesammt-Tonnengehalt eine feste Schiffahrts-Abgabe zu entrichten, deren Betrag in Franken und Centimen durch die folgende Tabelle 41) festgesezt ist:

*) Centralbl. 1876, S. 129.
Centralbl. 1879, S. 142.
Centralbl. 1879, S. 518.

39) Vgl. Anm. 25 zu Anlage II (S. 310).
40) Anlage zu Nr. 644 (Bd 2 S. 357 f.).

41) Der im Tert abgedruckte Tarif ist um 40% niedriger als die in dem Tarif vom 31. Dezember 1880 ursprünglich enthaltenen Säße. Nachdem dieselben bereits in Folge des Beschlusses der Europäischen Donau-Kommission vom 21. November 1882 für die Zeit vom 1. Januar 1883 ab um 20% ermäßigt waren (Centralbl. 1883 S. 17), ist die obige Fassung des Art. 1 in Folge Beschlusses der Europäischen Donau-Kommission v. 1./2. Dezember 1884 seit dem 1. Januar 1885 an die Stelle der früheren Fassung des Art. 1 getreten (Centralbl. 1885 S. 140).

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

222

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Artikel 2. Die im vorstehenden Artikel festgesetten Schiffahrts-Abgaben werden unverkürzt erhoben, wenn an der Barre der Sulina-Mündung die, gemäß Artikel 16 dieses Tarifs aufzunehmende Wassertiefe mindestens fünfzehn Fuß englisch beträgt.

Wenn die Wassertiefe an der gedachten Barre unter fünfzehn Fuß fällt, so erfährt der Betrag der im vorhergehenden Artikel festgesetten Abgaben eine Ermäßigung von fünfzehn Prozent für jeden Fuß englisch Mindertiefe; jedoch soll diese Ermäßigung niemals den Satz von fünf und siebzig Prozent, der bei einer Minimaltiefe von zehn Fuß englisch eintritt, überschreiten. Die Ermäßigung beträgt mithin im Maximum fünf und fiebzig Prozent, wie weit die Wassertiefe auch unter zehn Fuß englisch bleiben mag.

Artikel 3. Jedes Schiff, gleichviel ob Segel- oder Dampfschiff, hat in jedem Jahre bei seiner ersten Reise nach der Donau den vollen Betrag der Abgaben zu entrichten, denen es nach den Bestimmungen des geltenden Tarifs unterliegt.

Jedes Schiff, welches im nämlichen Jahre eine zweite Reise nach der Donau macht, genießt auf dieser zweiten Reise eine Ermäßigung von 5 Prozent von dem Betrag der obenerwähnten vollen Abgaben.

Jedes Schiff, welches im nämlichen Jahre eine dritte Reise macht, genießt auf dieser dritten Reise eine Ermäßigung von 10 Prozent von dem Betrag der obenerwähnten vollen Abgaben; auf der vierten Reise eine solche von 15 Prozent, auf der fünften eine solche von 20 Prozent, und so weiter, das heißt für jede Reise nach der ersten bis zur 17. eine zusäßliche Ermäßigung von 5 Prozent.

Die mittlere Ermäßigung, welche bei der 17. Reise gewährt wird, beträgt mithin 40 Prozent, und diese mittlere Ermäßigung soll auf jeder folgenden Reise stattfinden, nach der folgenden Tabelle:

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Bei Berechnung der Zahl der von den Schiffen der öffentlichen Gesellschaften periodisch nach einem im voraus festgesezten Fahrplane ausgeführten Reisen soll nicht jede Reise des einzelnen Schiffes, sondern jede periodische Reise" der Gesellschaft in Betracht kommen.

In keinem Falle sollen indessen die Abgaben der Schiffe soweit ermäßigt werden, daß diese Ermäßigung eine Befreiung der Schiffe von den sie treffenden Abgaben für Leuchtfeuer oder Lootsen mitumfaßt.

Wenn die öffentlichen Gesellschaften im Laufe eines Jahres in Folge einer Hemmung der Donau-Schiffahrt durch eine andere Ursache, als die durch den Winter eintretende Unterbrechung in die Unmöglichkeit versetzt werden, eine oder mehrere Reisen auszuführen, so soll ihnen eine verhältnißmäßige Tarif-Ermäßigung bewilligt werden. Diese Ermäßigung soll am Ende des Jahres durch die Schiffahrtskasse in der Weise geregelt werden, daß die Schiffe der Gesellschaften für jede ausgeführte Reise diejenige mittlere Tarif Ermäßigung genießen, deren sie in derselben Schiffahrts Periode unter normalen SchiffahrtsVerhältnissen theilhaftig geworden sein würden.

Die obigen Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf diejenigen Haddampfer, welche bei voller Ladung nicht über zehn Fuß englisch Tiefgang haben und einem öffentlichen Schiffahrts-Unternehmen angehören, das insbesondere zum Transport von Reisenden und zum regelmäßigen Postdienst bestimmt ist, und welche demgemäß periodische Reisen nach einem im voraus festgesezten Fahrplane ausführen. Diese Dampfer entrichten bei der Ausfahrt aus dem Strome nur eine feste Abgabe von sechszig Centimen für die Megtonne. Diese Abgabe wird jedoch immer von dem ganzen abgabenpflichtigen Raumgehalt erhoben, ohne Rücksicht auf das wirkliche Ladungsverhältniß.

Diese Schiffe find außerdem bei ihrer Einfahrt in den Strom von jeder Abgabe frei. Artikel 4. Die Berechnung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Tarifs zu entrichtenden Schiffahrts-Abgaben erfolgt nach dem Netto-Raumgehalt der Schiffe, welcher zu diesem Behuse nach dem von der europäischen Donau-Kommission vorgeschriebenen Verfahren) ermittelt wird.

Artikel 5. Segelschiffe, sowie diejenigen zu der in den beiden letzten Alinea des Artikels 3 bezeichneten Klasse nicht gehörigen Dampfschiffe, welche, aus See kommend, in den Hafen von Sulina einlaufen, und deren Ladung nach ihren Konnossementen oder dem Manifest den dritten Theil ihres Raumgehalts übersteigt, entrichten für die Einfahrt in den Strom eine Abgabe, welche dem vierten Theil der nach dem Artikel 1, 2 oder 3 des gegenwärtigen Tarifs für die Ausfahrt zu entrichtenden Abgabe gleichkommt.

Jedoch unterliegen diese Schiffe bei der Einfahrt der in den Artikeln 1 beziehungsweise 2 und 3 festgesezten Abgabe zum vollen Betrage, sofern sie diese Abgabe nicht bei der Ausfahrt zu entrichten haben.

Demgemäß haben die der Eingangsabgabe unterliegenden Schiffe den ganzen, nach Vorschrift der gedachten Artikel 1, 2 oder 3 zu berechnenden Betrag unmittelbar nach ihrer Einfahrt in den Strom zu hinterlegen, vorbehaltlich der Rückerstattung von drei Vierteln desselben bei Entrichtung der Ausgangsabgabe.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung auf alle Fahrzeuge, welche von der See aus in den Hafen von Sulina einlaufen und welche nicht unter die Bestimmung im dritten Absaß des Artikels 7 fallen.

Artikel 6. Anstatt der Hinterlegung der Eingangsabgabe ist Sicherheitsleistung mittelst solidarischer Bürgschaft eines notorisch solventen, im Hafen von Sulina wohnhaften Bürgen zulässig.

Der ganze Betrag der Einfahrts-Abgabe verfällt, wenn das Schiff, welches den Betrag hinterlegt hat, nicht innerhalb zwölf Monaten nach seiner Einfahrt mit einer abgabenpflichtigen Ladung aus dem Strome wieder ausläuft.

42) Die Europäische Donau-Kommission hat das durch die internationale Kommission von Konstantinopel empfohlene und für die Fahrt durch den Suez-Kanal in Geltung befindliche Schiffs. vermessungs-System (vgl. Anlage V zu Nr. 859. Bd 2 S. 874ff.) in seiner Gesammtheit angenommen (Centralbl. 1877 S. 648. Vgl. auch Centralbl. 1876 S. 492, 1877 S. 105).

Artikel 7.43) Schiffe, welche auf der Rhede von Sulina vor Anker liegen bleiben, um daselbst, ohne in den Hafen einzulaufen, ihre Ladung ganz oder theilweise vermittelst der Lichterfahrzeuge einzunehmen oder zu löschen, sind den in den obigen Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten Abgaben nicht unterworfen. Jedes dieser Schiffe hat eine für alle gleichmäßige Abgabe von einhundert Franken als Beitrag zu den Kosten der auch ihnen zu statten kommenden Einrichtungen zu entrichten.

Diejenigen Schiffe der bezeichneten Art, welche in den Hafen einlaufen, ohne daselbst irgend ein Handelsgeschäft zu betreiben, wegen dessen sie der in den gedachten Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten Abgabe unterliegen würden, haben außer der in dem ersten Absatz vorgeschriebenen Abgabe von einhundert Franken eine weitere Abgabe von zwanzig Centimen für jede Tonne als Leuchtthurm- und Lootsen-Abgabe zu bezahlen. Diese Abgabe wird nur einmal bei dem Auslaufen aus dem Hafen erhoben.

Die von Schiffen, welche nur die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmten Abgaben entrichtet haben, zum Transport ihrer Ladungen durch die Mündung gecharterten Lichterfahrzeuge, haben für jede mit vollständiger oder theilweiser Ladung bewerkstelligte Fahrt durch die Mündung eine feste Abgabe von einem Franken für jede Tonne ihres GesammtRaumgehalts zu zahlen.

Lichterfahrzeuge, welche zum Ausladen von Ballast dienen, sind von jeder Abgabe frei. Die durch den gegenwärtigen Artikel den Seeschiffen und Lichterfahrzeugen auferlegte Abgabe von zwanzig Centimen und bezw. einem Franken für jede Tonne wird bei Dampfschiffen nach dem Netto-Raumgehalt gemäß Artikel 4 berechnet.

Artikel 8. Alle Flöße oder Holztriften, welche den Hafen von Sulina verlassen, um in See zu gehen, haben eine feste Schiffahrtsabgabe zu entrichten, deren Betrag nach Franken und Centimen in folgender Tabelle festgesezt wird:

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Flöße und Holztriften, deren Tiefgang mehr als 16 Fuß beträgt, entrichten außer der in der letzten Spalte der vorstehenden Tabelle bezeichneten Abgabe eine Zufaßabgabe von funfzig Franken für jeden Fuß oder Bruchtheil eines Fußes, um welchen ihr Tiefgang sechzehn Fuß übersteigt.

Die Dicke der Stämme, welche den Kiel bilden, wird bei der Messung des Tiefgangs mitgerechnet, und als Breite, welche der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen ist, wird die größte Breite des Flosses oder der Holztrift angenommen. Diese Dimensionen werden nach englischen Fußen gemessen.

4) Art. 7 hat seine gegenwärtige Fassung durch Beschluß der Europäischen Donau-Kommission v. 1./2. Dezember 1884 für die Zeit v. 1. Januar 1885 ab erhalten (Centralbl. 1885 S. 140). Früher war in Abs. 1 Art. 3 nicht angezogen und hieß es in Abs. 2 und 5 statt „zwanzig“ „fünfundzwanzig“.

Artikel 9. Kriegsfahrzeuge sind sowohl bei dem Einlaufen in die Sulina-Mündung wie bei dem Auslaufen aus derselben von jeder Abgabe frei.

Dasselbe gilt für Schlepper, wenn sie nicht zugleich als Lichterfahrzeuge einen Theil der Ladung der geschleppten Schiffe tragen.

Artikel 10.4) Schiffe und Fahrzeuge, welche in den Hafen von Sulina einlaufen, und mit weniger als einem Drittel ihrer Ladung wieder auslaufen, bleiben von den in den obigen Artikeln 1, 2, 3 und 5 festgesezten Abgaben frei; übersteigt jedoch ihr Raumgehalt zweihundert Tonnen, so entrichten sie beim Ausgang eine Abgabe von zwanzig Centimen für jede Tonne als Leuchtfeuer- und Lootsen-Gebühr.

Dieselbe Abgabe haben diejenigen Seeschiffe zu entrichten, welche ausnahmsweise Lichterdienste verrichten, und zwar außer der im dritten Alinea des obigen Artikels 7 vorgeschriebenen Abgabe von einem Franken für jede Tonne.

Seeschiffe oder Lichterfahrzeuge, welche im Hafen von Sulina Schuß gegen Unwetter suchen, sowie solche, welche in Folge irgend eines Unfalls sich in den Hafen zu flüchten genöthigt und ihre Seereise fortzusehen verhindert werden, sind von jeder Abgabe frei, vorausgesetzt, daß sie vor Ablauf eines Jahres seit ihrer Einfahrt wieder in See gehen, ohne inzwischen Handelsgeschäfte zu betreiben.

Artikel 11. Segel- und Dampfschiffe und alle Fahrzeuge ohne Ausnahme, welche nach ihren Konnossementen oder dem Manifest mit einer Ladung von mehr als einem Drittel ihres Raumgehalts aus See in den Hafen von Sulina einlaufen, daselbst aber nur einen Theil ihrer Ladung löschen und mit dem Rest wieder in See gehen, um, ohne stromaufwärts zu fahren, einen anderen Hafen zu besuchen, haben die nachstehend festge= festen Schiffahrts-Abgaben zu entrichten, und zwar:

Wenn das Schiff den Hafen von Sulina mit Waaren verläßt, welche an Menge den dritten Theil der beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen nicht übersteigen, so hat es drei Viertel der in Art. 1 und bezw. 2 des gegenwärtigen Tarifs festgesetzten Abgabe zu entrichten.

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Wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwar den dritten Theil nicht aber zwei Drittheile nicht aber zwei Drittheile der beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es die Hälfte der in den gedachten Artikeln 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten.

Endlich wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwei Drittheile der beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es ein Viertel der durch die nämlichen Artikel 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten; jedoch darf diese Abgabe nicht weniger als 25 Centimen für jede Tonne des gesaminten abgabenpflichtigen Raumgehalts betragen.

In den drei vorstehend bezeichneten Fällen wird die durch gegenwärtigen Artikel festgesezte Abgabe nur einmal für die Einfahrt in den Strom erhoben. Nach deren Entrichtung ist das Schiff von jeder anderen Abgabe für die Wiederausfahrt frei.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche bei Löschung eines Theils ihrer Ladung zu Sulina zugleich Waaren in diesem Hafen einnehmen. Diese Schiffe unterliegen hinsichtlich der Entrichtung sowohl der Eingangs wie der Ausgangs-Abgaben lediglich den in den Artikeln 1, 2 oder 3 und bezw. 5 des gegenwärtigen Tarifs enthaltenen Vorschriften.

Artikel 12. Die in den vorhergehenden Artikeln festgefeßten Abgaben umfassen:

die Gebühr zur Deckung der Kosten der von der europäischen Donau-Kommission veranstalteten Arbeiten und sonstigen Strom-Verbesserungen;

die bestehenden Gebühren zur Unterhaltung der zum Beleuchtungssystem der Donaumündungen gehörigen Leuchtfeuer;

44) Art. 10 hat seine gegenwärtige Fassung durch Beschluß der Europäischen_DonauKommission v. 1./2. Dezember 1884 für die Zeit vom 1. Januar 1885 ab erhalten (Centralbl. 1885 . 140). Früher fehlten in Abs. 1 die Worte und Fahrzeuge", es hieß statt „zweihundert“ hundert", statt zwanzig" fünfundzwanzig".

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