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verhaftet, der nach §. 302c des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist.

Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt.

Ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880.

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Nr. 1376. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Säße der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. Vom 20. Mai 1880. (RGB. S. 112.)1)

Nr. 1377. Berordnung, betreffend nähere Festsehungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 20. Mai 1880. (RGB. S.113. Ausgegeben am 2. Juni 1880.)1a)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs - Geseßbl. S. 64) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1. Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 21. Juni 1875 (ReichsGesezbl. S. 249) finden auf die Beamten der Militär- und Marineverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.

§. 2. Servisberechtigte Militärbeamte, welche mit Truppentheilen oder den Stäben der höheren Truppenbefehlshaber sich auf dem Marsche oder in Kantonnirungen befinden, erhalten als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb der Garnison an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festsetzungen.

In gleicher Weise werden auch diejenigen servisberechtigten Militärbeamten entschädigt, welche nicht im Anschluß an Truppentheile oder die Stäbe der höheren

1) Diese Bekanntmachung hat durch die Bekanntmachung v. 29. Dezember 1883 (Nr. 1525) und die derselben beigefügte Uebersicht ihre Erledigung gefunden.

1a) Vgl. hierzu

a) die Verordnung v. 24. Mai 1881, betr. die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yokohama bei Verseßungen aus dem Inlande dorthin bezw. bei Rückversezungen nach dem Inlande, (Nr. 1424),

b) die Verordnung v. 22. Juni 1884, betr. die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen Kiel und Friedrichsort, (Nr. 1549).

Truppenbefehlshaber bei Uebungen oder Truppenzusammenziehungen mit der Wahrnehmung des Administrationsdienstes bezw. mit der Beaufsichtigung oder Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst ihnen unterstellten Anstalten beauftragt werden.

Beziehen servisberechtigte Beamte keine Fourageration, so erhalten sie, mit Ausnahme der Unterbeamten, neben der Kommandozulage zu ihrer Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Fuhrwerk oder Dienstpferd nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militärtransport stattfindet, die im §. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgefeßten Fuhrkosten.

In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden darf, wird den Berechtigten, sofern sie sich die Transportmittel selbst beschafft haben, die Geldvergütung dafür nach Maßgabe der in dieser Beziehung von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Bestimmungen

gewährt.

Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die nicht servisberechtigten Beamten der Militärverwaltung Anwendung, jedoch erhalten dieselben an Stelle der Kommandozulage und des Naturalquartiers die verordnungsmäßigen Tagegelder.

§. 3.) Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, bezw. für Dienstgänge nach Anstalten, deren Beaufsichtigung oder Verwaltung ihnen besonders übertragen ist, werden den Beamten der Militärverwaltung weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt.

Beträgt die Entfernung von der Grenze dez Wohnorts (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes zu den gedachten Anstalten fünf Kilometer oder mehr, oder beträgt bei Wegen nach mehreren solchen Anstalten die an einem Tage unmittelbar nach einander zurückzulegende Entfernung zehn Kilometer oder mehr, so werden den nicht rationsberechtigten Beamten die etwaigen durch Annahme eines Fuhrwerks oder Reitpferdes entstandenen Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und außerdem sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, erstattet.

Nach gleichen Grundsäßen sind auch diejenigen Dienstgänge zu vergüten, welche von Beamten bei Dienstreisen vom Orte der Bestimmung aus nach den zu demselben gehörenden Garnisonanstalten oder nach sonstigen ihrem Wirkungsfreis unterstellten Anstalten gemacht werden.

Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge nach Garnisonanstalten des Wohnortes oder des Kommandoortes, sowie nach den ihnen sonst unterstellten Anstalten eine Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen bezw. zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden zu gewähren.

§. 4. Für Dienstgänge im Kantonnementsort oder im Lager wird den Beamten der Militärverwaltung eine Entschädigung nicht gewährt, ebensowenig für Dienstgänge außerhalb derselben bis zu einer Entfernung von hin und zurück weniger als zehn Kilometer von der Grenze des Kantonnementsortes oder Lagers. Bei größeren Entfernungen erhalten sie zu ihrer Beförderung die im §. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesezten Fuhrkosten, sofern der Weg nicht

2) Erläutert durch Kriegsministerielle Verfügung v. 3. Februar 1885 (Armee-Verord. Bl. 6.25).

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder eines Dienstpferdes zurückgelegt wird.

Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.

§. 5. Beamte, welche mehr als eine Ration beziehen oder denen ein Dienstpferd gestellt wird, erhalten bei Dienstreisen im Umkreise von 22 Kilometer von der Grenze ihres Wohnortes (Garnison, Garnijonverband) bezw. Kommandooder Kantonnementsortes keine Fuhrkosten. Ob ein Reiseziel 22 Kilometer oder weiter von dem Wohnorte ac. entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßenverbindung bemessen.

§. 6. Die Feststellung der den Beamten bei den Reisen behufs Abschätzung der durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. §. 7. Etatsmäßig angestellte Beamte sind:

a) bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband), deren längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht,

b) bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß dieselbe voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird,

im Sinne Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 als versetzt anzusehen und haben die im §. 10 daselbst festgeseßten Vergütungen zu empfangen.

In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise, in dem Falle zu b bis zum Tage der dienstlichen Eröffnung über die weitere Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen bezw. die besonders festgesetzten Tagegelder.

§. 8. Mobil gemachten Beamten werden bei Dienstreisen, Versetzungen und Kommandos Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten in der Regel nicht gewährt.

Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde bezw. der von derselben dazu ermächtigten Behörde.

§. 9. Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, welcher behufs Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Garnison, Garnisonverband), Kommando- oder Kantonnementsort verlassen muß, als auf einer Dienstreise oder auf dem Marsche, dem Militärtransport, im Kantonnement oder im Lager befindlich zu erachten, sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im einzelnen Falle eine Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.

§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marineverwaltung sinngemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese die vorstehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von der Kaiserlichen Admiralität ausgeübt.

§. 11. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem

Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 20. Mai 1880.

(L. S.)

Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

Nr. 1378. Gesez, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesezes
gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober
1878. Vom 31. Mai 1880. (RGB. S. 117.)1)

Nr. 1379. Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen
Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend.
Vom 31. Mai 1880. (RGB. S. 118.)1)

Nr. 1380. Gesez, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von
Elsaß Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. Vom 30. Mai 1880. (RGB.
S. 119.) 1b)

Seine Majestät der König der Hawaii His Majesty the King of the Ha-

schen Inseln andererseits,

von dem Wunsche geleitet, das gute

Einvernehmen, welches erfreulicher Weise

zwischen Deutschland und den Hawaii-

schen Inseln besteht, zu erhalten und zu
befestigen, die Entwickelung des Handels
und der Schiffahrt zwischen beiden Län-

waiian Islands on the other part,

being desirous to maintain and im-
prove the relations of good under-
standing which happily subsist be-
tween Germany and the Hawaiian
Islands, to promote the development
of commerce and navigation between.

1) Das Geseß ist in Anm. 16 zum Gef. v. 21. Oktober 1878 (Nr. 1271) abgedruckt (Bd 4

S. 672).

14) Die Beitrittserklärung Serbiens zu der Uebereinkunft v. 17. September 1878 hat durch

die Aufhebung der letteren (vgl. Anm. 1 zu Nr. 1362. Bd 5 S. 10) ihre Bedeutung verloren.
Vgl. auch Anm. 1 zu Nr. 908 (Bd 3 S. 37).

by Vgl. Anm. 1 zum Ges. v. 4. Juli 1868, betr. die Kontrole des Bundeshaushalts 2c.,
Nr. 135 (Bd 1 S. 308).

le) Der Inhalt des Gesezes ist in den neu redigirten Zolltarif (Nr. 1606) aufgenommen
(vgl. Anm. zu Nr. 8 desselben).

dern zu fördern und die Rechte, Privilegien, Immunitäten und Verpflichtungen der beiderseitigen Konsularbeamten festzustellen, haben es für nüßlich erachtet, einen Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag abzuschlieBen, und zu diesem Zwecke zu Ihren beiderseitigen Bevollmächtigten ernannt, nämlich :

(Folgen die Namen

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben:

Artikel I. Zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Hawaii schen Inseln und zwischen den Ange hörigen und Bürgern der beiden Länder soll fortdauernd Freundschaft und Friede bestehen.

Artikel II. Die Angehörigen und Bürger der beiden Hohen Vertragenden Theile sollen überall in den beiderseitigen Gebieten sich aufhalten und wohnen dürfen und vollen und vollkommenen Schuß für ihre Person und ihr Eigen thum genießen. Sie sollen freien und leichten Zutritt zu den geseßlich bestehen den Gerichtshöfen haben, um ihre Rechtsansprüche verfolgen und vertheidigen zu können; sie sollen auch das Recht haben Sachwalter, Anwälte oder Agenten zu wählen und sich derselben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechtsansprüche vor solchen Gerichtshöfen zu bedienen; und sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Vortheile genießen wie die eingeborenen Angehörigen und Bürger.

Die Angehörigen und Bürger jedes der Vertragenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Rechte des Wohnsizes, den Besitz von Grundeigenthum, Gütern und Effekten aller Art, in Bezug auf die Erbfolge in das Grundeigenthum oder das bewegliche Vermögen durch Testament oder

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Article II. The subjects and citizens of the two High Contracting Parties may remain and reside in any part of said territories respectively and shall receive and enjoy full and perfect protection for their persons and property. They shall have free and easy access to the courts of justice provided by law, in pursuit and defence of their rights, and they shall be at liberty to chose and employ lawyers, advocates or agents, to pursue or defend their rights before such courts of justice; and they shall enjoy in this respect all the rights and privileges as native subjects or citizens.

In whatever relates to rights of residence, to the possession of real estate, goods and effects of any kind, to the succession to real or personal estate, by will or otherwise, and the disposal of property of any sort and in any manner whatsoever, the subjects and citizens of each Contracting

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