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Wenn das Zollamt den deklarirten Werth für ungenügend befindet, so hat es binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revisionshandlung das Recht, zu erklären, daß es die Waare gegen Auszahlung des deklarirten Werthes nebst einem Zuschlage von 10 Prozent zurückbehalte. Es versteht sich, daß in diesem Falle weder der Zoll noch eine Nebengebühr erhoben wird. Diese Auszahlung hat binnen vierzehn Tagen vom Tage der Verkaufserklärung zu erfolgen.

Erklärt das Zollamt nicht binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revision das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, so hat es nach Ablauf dieser Frist die Waare gegen Entrichtung des nach der Werthdeklaration des Importeurs zu bemessenden Zolles auszufolgen.

Der Importeur, dem gegenüber das Zollamt das Vorkaufsrecht ausüben will, kann, falls er dies vorzieht, innerhalb acht Tagen, nachdem ihm die diesbezügliche Entscheidung des Zollamts bekannt gemacht wurde, die Schäßung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dasselbe Recht steht dem Zollamt zu, wenn dasselbe es nicht angemessen findet, sogleich zum Vorkaufe zu schreiten; jedoch hat es seine Entscheidung bezüglich der Vornahme eines Sachverständigenbefundes dem Importeur binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revision bekannt zu geben. Wenn die Expertise von einem oder dem anderen Theile begehrt wurde, so ist dem Importeur auf Verlangen seine Waare gegen Zurücklassung von Mustern oder Proben und gegen angemessene Sicherstellung des Zolles sammt Nebengebühren und allfälligem, in Folge der Expertise etwa zu gewärtigendem Zuschlage behufs ungehinderter Einfuhr auszufolgen.

§. 3. Das Vorkaufsrecht des Zollamts erlischt, sobald die Expertise, sei es vom Zollamt selbst oder seitens der Partei, in Anspruch genommen wird.

Wenn die Expertise ergiebt, daß der Werth der Waare den vom Importeur deklarirten Werth nicht um mehr als 5 Prozent übersteigt, so wird der Zoll dem Betrage der Deklaration gemäß erhoben.

Uebersteigt der von der Expertise ermittelte Werth den in der Deklaration angegebenen um mehr als 5 Prozent, so ist der Zoll in Gemäßheit des von dem Sachverständigen festgeseßten Werthes zu erheben.

Dieser Zoll wird um 50 Prozent als Strafzahlung erhöht, wenn die Schäßung der Sachverständigen den deklarirten Werth um 10 Prozent übersteigt.

Die Strafe kann sogar mit 100 Prozent des Zolles bemessen werden, wenn das Zollamt das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausüben zu wollen erklärt hat, über Antrag der Partei jedoch die Ausfolgung der Waare und die Expertise erfolgte und der durch letztere festgestellte Werth den deklarirten Werth um mindestens 15 Prozent überstieg.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden vom Deklaranten ge= tragen, wenn der von der Erpertije ermittelte Werth den deklarirten um mehr als 5 Prozent überschreitet; im entgegengeseßten Falle werden sie vom Zollamt getragen.

Sobald vom Zollamt der Zoll sammt entfallenden Nebengebühren und der etwa in Folge der Expertise sich ergebenden Strafe eingehoben wird, ist dem Importeur die Waare auszufolgen oder, falls er dieselbe bereits bezogen hatte, der Rest der Sicherstellung ohne Verzug zurückzustellen.

§. 4. Die Expertise wird in der Weise veranstaltet, daß der Vorstand des betreffenden Zollamts und der Importeur binnen acht Tagen, nachdem dieselbe in Anspruch genommen wurde, je einen sachverständigen Schiedsrichter ernennen. Bei Stimmengleichheit oder auf Verlangen des Importeurs sofort bei Konstituirung

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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des Schiedsgerichts werden die beiden Sachverständigen einen dritten Schiedsrichter erwählen. Wenn über diese Wahl unter ihnen keine Vereinbarung erzielt wird, so wird der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des kompetenten Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht besteht, von dem Vorsteher des kompetenten Bezirksgerichts ernannt.

Der Schiedsspruch muß innerhalb der auf die Ernennung der Schiedsrichter folgenden acht Tage gefällt werden.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien haben die beiderseitigen Bevollmächtigten hinsichtlich des Vertrages die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:

Zu Artikel II. 1. Die Bestimmungen im Artikel II, betreffend den Antritt und die Ausübung von Gewerben, finden beiderseits keine Anwendung auf das Apotheker- und Handelsmaklergewerbe, dann das Hausirgewerbe und andere ausschließlich im Umherwandern ausgeübte gewerbliche Verrichtungen.

2. Deutsche Handelsgesellschaften und Versicherungsanstalten werden bezüglich der Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen in Serbien auch fünftig nach denselben Normen und gesetzlichen Vorschriften behandelt werden und unter den gleichen Bedingungen auf Grund ihrer Statuten ihre Geschäfte betreiben können wie die einheimischen.

3. Unter dem Ausdrucke „Geschäftsniederlagen" im Artikel II werden öffentliche Lagerhäuser nicht verstanden.

Zu Artikel V. Die serbischen Bevollmächtigten erklärten, daß die Salzmonopolverwaltung in Serbien soviel Salz deutschen Ursprungs vorräthig zu halten verpflichtet sei, daß der Nachfrage nach solchem Salz jederzeit in vollem Umfange entsprochen werden kann.

Zu Artikel VII. Von Ein- und Ausfuhrzöllen find gegenseitig befreit:
1. Effekten der Reisenden, Schiffer, Fuhrleute und Handwerker, als: Wäsche,
Kleidungsstücke, Reisegeräth, Werkzeuge und Instrumente für deren eigenen
Gebrauch);

2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind.

Zu Artikel VIII. Die Bestimmungen des Artikels VIII haben keine Anwendung zu finden:

a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden;

b) auf die einem der beiden vertragschließenden Theile durch die Bestimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa fünftighin abzuschließenden Zolleinigung auferlegten Verbindlichkeiten.

Zu Artikel XI. Vier Monate vor dem Zeitpunkte, mit welchem nach dem serbischen Marken- und Musterschutzgesetze der Anspruch auf den Marken- und Musterschutz in Serbien durch die Priorität der Deponirung bestimmt sein wird, werden deutsche Gewerbetreibende ihre Muster und Marken bei dem hierzu bestellten

Büreau mit der Wirkung deponiren können, daß ihnen die Priorität unter allen Umständen gewahrt bleibt, sofern sie die wahren Eigenthümer der deponirten Marken oder Muster sind.

Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Vertrages, auf welchen es sich bezieht, als gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Berlin in doppelter Ausfertigung am 6. Januar 1883 verfaßt.

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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat zu Berlin am 25. Mai 1883 stattgefunden.

Nr. 1494. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. Vom 6. Januar 1883. (RGB. S. 62.)1)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät der König von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die Rechte, Privilegien und Befugnisse der wechselseitig in den betreffenden Staaten zugelassenen deutschen und serbischen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten, Kanzler und Sekretäre zu regeln, haben beschlossen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind;

Artikel I. Jeder der Hohen vertragschließenden Theile kann in den Städten oder Handelsplätzen des Gebiets des anderen Theiles Generalkonjuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten bestellen. Beide Theile behalten sich jedoch das Recht vor, einzelne Orte zu bezeichnen, welche auszunehmen sie für angemessen erachten, wobei vorausgesetzt wird, daß dieser Vorbehalt gleichmäßig allen Mächten gegenüber Anwendung findet.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten treten ihre Thätigkeit an, sobald sie von der Regierung des Landes, in welchem ihnen ihr Amtssig angewiesen ist, in den dort üblichen Formen zugelassen und anerkannt worden sind.

Das Erequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden.

Artikel II. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vizekonsuln oder Konsularagenten, welche Angehörige des Staates find, der sie ernannt hat, sollen von der Militäreinquartierung und den Militärlasten überhaupt, von den direkten, Personal-, Mobiliar- und Lurussteuern befreit sein, mögen solche vom Staate oder von den Gemeinden auferlegt sein, es sei denn, daß sie Grundbesitz haben, Handel oder irgend ein Gewerbe betreiben, in welchen

1) Der Vertrag ist am 25. Juni 1883 in Kraft getreten (vgl. Art. XXVI und den Ratifikationsvermerk S. 425 f.).

Fällen sie denselben Taren, Lasten und Steuern unterworfen sein sollen, welche die sonstigen Einwohner des Landes als Grundeigenthümer, Kaufleute oder Gewerbetreibende zu entrichten haben.

Sie dürfen weder verhaftet, noch gefänglich eingezogen werden, ausgenommen für solche Handlungen, welche die Strafgesetzgebung des Staates, in welchem sie ihren Amtssitz haben, als Verbrechen bezeichnet und als solche bestraft. Sind sie Handeltreibende, so kann wegen Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften Schuldhaft gegen sie verhängt werden. Im Falle der Verhaftung eines Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desjenigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden).

Artikel III. Die Konsularbeamten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen.

Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten soll, wenn dieselben Angehörige des Staates sind, welcher sie ernannt hat, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Staaten eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniß verlangen. Die betreffenden Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen3).

Artikel IV. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können an dem Konsulatsgebäude das Nationalwappen mit der Umschrift: „Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder Konsularagentur von . . . ." ." anbringen und die Nationalflagge auf dem Konsulatsgebäude aufziehen.

Es versteht sich von selbst, daß diese äußeren Abzeichen niemals werden so aufgefaßt werden dürfen, als begründeten sie ein Asylrecht.

Artikel V. Die Konsulatsarchive sind jederzeit unverleßlich und die Landesbehörden dürfen unter keinem Vorwande und in keinem Falle die zu den Archiven gehörigen Dienstpapiere einsehen oder mit Beschlag belegen.

Die Dienstpapiere müssen stets von den das etwaige kaufmännische Geschäft oder Gewerbe des Konsularbeamten betreffenden Büchern und Papieren vollständig gesondert sein.

Artikel VI. In Fällen der Behinderung, Abwesenheit oder des Todes von Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln sollen die Kanzler und Sekretäre, sofern sie in dieser Eigenschaft den betreffenden Behörden bereits vorgestellt sind, von Rechtswegen befugt sein, einstweilig die konsularischen Amtsbefugnisse auszuüben, und sie sollen während dieser Zeit die Freiheiten und Privilegien genießen, welche nach diesem Vertrage damit verbunden sind.

Artikel VII. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können, sofern fie durch die Gesetzgebung des Staates, welcher sie ernannt hat, dazu befugt sind, vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, Konsularagenten in den Städten und Plätzen ihres Amtsbezirks ernennen.

Diese Agenten können ohne Unterschied aus Angehörigen beider Länder oder dritter Staaten gewählt werden. Sie erhalten eine Bestallung von dem Konsul, welcher sie ernannt hat und dessen Weisungen sie unterstellt sind. Die

2) Vgl. § 21 des Gerichtsverfassungsges. v. 27. Januar 1877 Nr. 1163 (Bd 4 S. 35).

in diesem Vertrage verabredeten Privilegien und Befreiungen stehen vorbehaltlich der in den Artikeln II und III vorgesehenen Ausnahmen auch ihnen zu.

Es wird besonders bemerkt, daß, wenn ein in einem der beiden Länder bestellter Konsularbeamter aus den Angehörigen dieses Landes erwählt wird, derselbe nach wie vor als Angehöriger des Staates betrachtet wird, dem er angehört, und daß er folgeweise den Geseßen und Bestimmungen unterworfen bleibt, welche an seinem Amtssize für die Landesangehörigen maßgebend find; es soll jedoch dadurch die Ausübung seiner Amtsbefugnisse in keiner Weise gehindert, noch die Unverletzlichkeit der Konsulatsarchive gefährdet werden.

Artikel VIII. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln oder Konsularagenten können in Ausübung der ihnen zuertheilten Amtsbefugnisse sich an die Behörden ihres Amtsbezirks wenden, um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Theilen bestehenden Verträge oder Vereinbarungen und gegen jede den Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, zur Beschwerde gereichende Beein= trächtigung Einspruch zu erheben. Wenn ihre Vorstellungen durch diese Behörden nicht berücksichtigt werden, so können sie, in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters genannten Staates, sich an die Zentralregierung des Landes wenden, in welchem sie ihren Amtssit haben.

Artikel IX. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler, sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten haben das Recht, in ihrer Kanzlei sowohl als auch in der Wohnung der Betheiligten diejenigen Erklärungen aufzunehmen, welche die Reisenden, Handeltreibende und alle sonstigen Angehörigen des Staates, der fie ernannt hat, abzugeben haben.

Sie können außerdem, soweit sie nach den Gefeßen dieses Staates dazu ermächtigt sind, alle leztwilligen Verfügungen von Angehörigen des Staates, der fie ernannt hat, aufnehmen und beurkunden3).

In gleicher Weise können sie alle anderen diese Angehörigen betreffenden Rechtshandlungen aufnehmen und beurkunden, sowie alle Rechtshandlungen, bei welchen neben solchen Angehörigen Angehörige oder sonstige Einwohner des Landes, in welchem sie ihren Amtssiß haben, betheiligt sind. Bezieht sich jedoch die Rechtshandlung auf eine Angelegenheit, welche in dem Staate ihres Amtssißes zur Erledigung kommen soll, so find die Konsularbeamten zur Aufnahme und Beurkundung nur berechtigt, wenn die fragliche Handlung nach den Geseßen dieses Staates zu dem Geschäftskreise der daselbst zur Aufnahme und Beurkundung von Rechtshandlungen berufenen Beamten (in Deutschland der Notare) gehört. Auch muß die Handlung, falls fie die Bestellung einer Hypothek oder ein anderes Rechtsgeschäft hinsichtlich eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, welcher in dem Staate des Amtssites des Konsularbeamten belegen ist, in den durch die Gesetze dieses Staates vorgeschriebenen Formen und unter Beobachtung der sonstigen Bestim= mungen dieser Geseze abgefaßt werden*).

Zur Aufnahme und Beurkundung von Rechtshandlungen, an welchen ausschließlich Angehörige des Staates, in welchem die Konsularbeamten ihren Amtssig haben, oder eines dritten Staates betheiligt sind, sind diese Beamten nach Maßgabe der Gesetze des Staates, welcher sie ernannt hat, dann befugt, wenn die Rechtshandlungen in diesem Staate befindliche bewegliche oder unbewegliche Gegenstände oder Angelegenheiten betreffen, welche dort zur Erledigung kommen sollen.

3) Vgl. § 12 Abs. 2 und § 43 das Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 Nr. 1319 (Bd 4 S. 821, 825).

4) Vgl. §§ 16, 17 des Konsulatsges. v. 8. November 1867 Nr. 23 (Bd 1 S. 73 f.).

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