Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Die Konsularbeamten können auch jede Art von Verhandlungen und Schriftstücken, welche von einer Behörde oder einem Beamten des Staates, der sie ernannt hat, ausgegangen sind, übersehen und beglaubigen.

Alle vorerwähnten Urkunden, sowie die Abschriften, Auszüge oder Uebersetzungen solcher Urkunden sollen, wenn sie durch die gedachten Konsularbeamten vorschriftsmäßig beglaubigt und mit dem Amtssiegel der Konsularbehörde versehen sind, in jedem der beiden Staaten dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem Notar oder anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Staaten zuständigen Beamten aufgenommen wären, mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel, der Registrirung oder jeder anderen in dem Staate, in welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, bestehenden Tare oder Auflage unterworfen sind. Wenn gegen die Genauigkeit oder die Echtheit der Abschriften, Auszüge oder Uebersetzungen Zweifel erhoben werden, so soll die Konsularbehörde der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen die Urschrift behufs Vergleichung zur Verfügung stellen.

Artikel X. Die diplomatischen Vertreter, die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln des Deutschen Reichs in Serbien haben, soweit sie von ihrer Regierung dazu ermächtigt sind, das Recht, daselbst bürgerlich gültige Eheschließungen von Angehörigen des Deutschen Reichs nach Maßgabe der Geseze des letteren vorzunehmen 5).

Artikel XI.) Verstirbt ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem Orte, an welchem ein Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul der Nation des Verstorbenen seinen Amtssiz hat, oder wenigstens in der Nähe dieses Ortes, so soll die Ortsbehörde der Konjularbehörde hiervon unverzüglich Nachricht geben. In gleicher Weise soll die Konsularbehörde, wenn sie zuerst von dem Todesfalle Kenntniß erhält, die Ortsbehörde mit Nachricht versehen.

Die Konsularbehörde soll das Recht haben, von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, indem sie zuvor von dieser Amtshandlung die zuständige Ortsbehörde benachrichtigt, welche derselben beiwohnen und ebenfalls ihre Siegel anlegen kann.

Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörde nicht abgenommen werden.

Sollte jedoch diese lettere auf eine von der Konsularbehörde an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden, vom Empfange der Einladung an gerechnet, sich nicht eingefunden haben, so kann die Konsularbehörde allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten.

Die Konsularbehörde soll nach Abnahme der Siegel ein Verzeichniß aller Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der Ortsbehörde, wenn diese in Folge der vorerwähnten Einladung jener Amtshandlung beigewohnt hatte.

Die Ortsbehörde soll den in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokollen ihre Unterschrift beifügen, ohne daß sie für ihre amtliche Mitwirkung bei diesen Amtshandlungen Gebühren irgend welcher Art beanspruchen kann.

5) Vgl. § 13 des Konsulatsges. v. 8. November 1867 (Nr. 23) und Anm. 18 dazu (Bd 1 S. 73). 6) Vgl. § 18 das. (Bd 1 S. 74).

Artikel XII. Die zuständigen Landesbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen oder durch die Geseze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder Gläu biger erlassen und diese Bekanntmachungen der Konsularbehörde mittheilen, unbeschadet der Bekanntmachungen, welche in gleicher Weise von dieser etwa erlassen werden.

Artikel XIII. Die Konsularbehörde kann alle beweglichen Nachlaßgegenstände, welche dem Verderben ausgesezt sind, und alle diejenigen, deren Aufbewahrung dem Nachlasse erhebliche Kosten verursachen würde, unter Beobachtung der durch die Geseze und Gebräuche des Landes ihres Amtssites vorgeschriebenen Formen öffentlich versteigern lassen.

Artikel XIV. Die Konsularbehörde hat die inventarisirten Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingezogenen Forderungen und erhaltenen Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwa stattgehabten Verkauf von Nachlaßgegen= ständen als ein Depositum, welches den Landesgesehen unterworfen bleibt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung, welche die Ortsbehörde hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen hat, an gerechnet, oder, falls von der Ortsbehörde keine Bekanntmachung erlassen worden ist, bis zum Ablauf einer Frist von acht Monaten, von dem Todestage an gerechnet, zu verwahren.

Die Konsularbehörde soll jedoch die Befugniß haben, die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn der Dienstboten, Miethszins, Gerichts- und Konsulatskosten und Kosten ähnlicher Art, sowie unbeschadet der Ansprüche sonstiger Gläubiger etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen aus dem Erlös des Nachlasses sofort vorweg zu entnehmen.

Artikel XV. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels soll der Konsularbeamte das Recht haben, hinsichtlich des beweglichen oder un= beweglichen Nachlasses des Verstorbenen alle Sicherungsmaßregeln zu treffen, welche er im Interesse der Erben für zweckmäßig erachtet. Er kann denselben entweder persönlich oder durch von ihm erwählte und in seinem Namen handelnde Vertreter verwalten, und er soll das Recht haben, sich alle dem Verstorbenen zugehörigen Werthgegenstände, die sich in öffentlichen Kaffen oder bei Privatpersonen in Verwahrung befinden sollten, ausliefern zu lassen.

Artikel XVI. Wenn während der im Artikel XIV erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Unterthanen einer dritten Macht gegen den Nachlaß Streit entstehen sollte, so steht die Entscheidung über diese Ansprüche, sofern sie nicht auf einem Erbanspruche oder Vermächtnisse beruhen, ausschließlich den Landesgerichten zu.

Falls der Bestand des Nachlasses zur unverkürzten Bezahlung der Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern die Geseze des Landes dieses gestatten, bei der zuständigen Ortsbehörde die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse der zuständigen Ortsbehörde oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei die Konjularbehörde mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Landesangehörigen und insbesondere der Vertretung derjenigen, welche abwesend, minderjährig oder sonst zur eigenen Vertretung unfähig sind, betraut bleibt.

Artikel XVII. Mit Ablauf der im Artikel XIV festgesetzten Frist soll, wenn keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, die Konsularbehörde, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach Maßgabe der Landesgesetze berichtigt worden sind, endgültig in den Besitz des Nachlasses gelangen, welchen sie liquidiren und den Berechtigten überweisen soll, ohne daß sie anderweit, als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen hat.

Artikel XVIII. In allen Fragen, zu denen die Eröffnung, die Verwaltung und die Liquidirung der Nachlässe von Angehörigen eines der beiden Staaten in dem anderen Staate Anlaß geben können, vertreten die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln die Erben von Rechtswegen und sind amtlich als die Bevollmächtigten derselben anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Urkunde nachzuweisen.

Sie sollen demgemäß in Person oder durch Vertreter, welche sie aus den landesgesetzlich dazu befugten Personen erwählt haben, vor den zuständigen Behörden auftreten können, um in jeder sich auf den Nachlaßz beziehenden Angelegenheit die Interessen der Erben wahrzunehmen, indem sie deren Rechte geltend machen oder sich auf die gegen dieselben erhobenen Ansprüche einlassen.

Sie sind jedoch verpflichtet, zur Kenntniß der Testamentsvollstrecker, wenn solche vorhanden sind, oder der gegenwärtigen oder vorschriftsmäßig vertretenen Erben jeden Anspruch zu bringen, welcher bei ihnen gegen die Nachlaßmasse erhoben sein sollte, damit die Vollstrecker oder die Erben ihre etwaigen Einreden dagegen erheben können.

Sie sollen gleichfalls die Vormundschaft oder Kuratel über die Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, für alles auf die Nachlaßregelung Bezügliche in Gemäßheit der Geseze dieses Staates einleiten können.

Es versteht sich jedoch von selbst, daß die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, niemals wegen irgend einer die Succession betreffenden Angelegenheit persönlich gerichtlich in Anspruch genommen werden dürfen.

Artikel XIX. Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesezen seines Landes.

Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlaßtheilung beziehen, sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes entschieden werden und in Gemäßheit der Geseze dieses Landes.

Artikel XX. Wenn ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem Orte verstirbt, wo eine Konsularbehörde seines Staates nicht vorhanden ist, so hat die zuständige Ortsbehörde nach Maßgabe der Landesgesehe zur Anlegung der Siegel und zur Verzeichnung des Nachlasses zu schreiten. Beglaubigte Abschriften der darüber aufgenommenen Verhandlungen sind nebst der Todesurkunde und den die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist der dem Nachlaßzorte nächsten Konsularbehörde zu übersenden.

Die zuständige Ortsbehörde soll hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maßregeln treffen, und der Bestand des Nachlasses ist in möglichst kurzer Frist nach Ablauf der im Artikel XIV be= stimmten Frist der gedachten Konsularbehörde zu übermitteln.

Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo der zuständige Konsularbeamte erschienen sein oder einen Vertreter an Ort und Stelle geschickt

haben sollte, die Ortsbehörde, welche etwa eingeschritten ist, sich nach den in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zu richten haben wird.

Artikel XXI. Erscheint ein Angehöriger eines der beiden Staaten an einem im Gebiete des anderen Staates eröffneten Nachlasse betheiligt, so soll, auch wenn der Erblasser Angehöriger des ersteren Staates war, die Ortsbehörde die nächste Konsularbehörde von der Eröffnung des Nachlasses unverzüglich in Kenntniß seßen.

Artikel XXII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise auf den Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Staaten Anwendung finden, der, außerhalb des Gebiets des anderen Staates verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Vermögen hinterlassen haben sollte.

Artikel XXIII. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Erhaltung und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei dem Nachlaffe jedes Reisenden, welcher in dem Staate des Amtssizes des gedachten Beamten gestorben ist und bei seinem Ableben dem anderen Staate angehörte.

Artikel XXIV. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten sollen in beiden Staaten aller Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten und Privilegien theilhaftig sein, welche den. Beamten gleichen Grades der meistbegünstigten Nation zustehen.

Artikel XXV. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, verzichtet auf die Ausübung der Vorrechte und Befreiungen, welche bisher den Angehörigen des Deutschen Reichs auf Grund der mit dem Ottomanischen Reich bestehenden Kapitulationen und in Gemäßheit des Artikels XXXVII des Berliner Vertrages vom 13. Juli 18787) in Serbien zustanden.

Die erwähnten Kapitulationen bleiben jedoch auch fernerhin hinsichtlich aller gerichtlichen Angelegenheiten in Anwendung, welche sich auf die Verhältnisse von Angehörigen des Deutschen Reichs zu Angehörigen solcher Mächte beziehen, die auf die ihnen nach den Kapitulationen zukommenden Vorrechte und Befreiungen nicht verzichten, mit Ausnahme des Falles, daß diese gerichtlichen Angelegenheiten in Serbien gelegene unbewegliche Güter betreffen.

Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den Hohen vertragschließenden Theilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Serbien dieselben Rechte und Begünstigungen, welche seitens Serbiens einem anderen Staate durch derartige Vereinbarungen eingeräumt sind, oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs im einzelnen Falle für gleichartige Fälle die Gegenseitigkeit an Serbien zugesichert wird.

Diejenigen zur Zeit in Serbien unter deutschem Schuhe stehenden Personen, welche nicht Angehörige des Deutschen Reichs sind, sollen für ihre Lebenszeit in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, wie die Reichsangehörigen. Ein Verzeichniß dieser Personen wird der serbischen Regierung deutscherseits mitgetheilt werden.

Artikel XXVI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in Berlin so bald als möglich ausgewechselt werden.

7) Vgl. Nr. 1267 (Vd 4 S. 655f.).

Derselbe soll einen Monat nach der Auswechselung der Ratifikationen in Kraft treten und zehn Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben.

Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums feiner der Hohen vertragschließenden Theile dem anderen durch eine amtliche Erklärung seine Absicht kund giebt, die Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören zu lassen, so soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragschließenden Theile denselben gekündigt haben wird.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, den 6. Januar 1883.

[blocks in formation]

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat zu Berlin am 25. Mai 1883 stattgefunden.

Nr. 1495. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. Vom 28. Mai 1883. (RGB. S. 72.)1)

Nr. 1496. Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 1883. (RGB. S. 73. Ausgegeben am 21. Juni 1883.) la — 4)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen x. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1) Diese Bekanntmachung hat durch die Bekanntm. v. 29. Dezember 1883 (Nr. 1525) und die derselben beigefügte Uebersicht ihre Erledigung gefunden.

14) Mit dem Krankenversicherungsgesez betritt die Reichsgesetzgebung zum ersten Mal den vom Kaiser in der Botschaft v. 17. November 1881 vorgezeichneten Weg, die Heilung der sozialen Schäden auch durch die positive Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen. Dieses Gefeß und das demnächst erlassene Unfallversicherungsgesez v. 6. Juli 1884 (Nr. 1552) dienen dem Zwecke, die wirthschaftlichen Folgen von Krankheiten und Unfällen der Arbeiter abzuwenden. Auch die gesetzliche Regelung der Alters- und Invalidenversorgung der Arbeiter ist in Aue sicht genommen.

Das Krankenversicherungsgeseß hat die Fürsorge für den durch Krankheit betroffenen Arbeiter und dessen Angehörige während der ersten dreizehn Wochen nach Beginn der Krankbeit zum Gegenstande (§§ 6, 20, 64, 72-75, 85). Es beruht auf dem Prinzip des Versicherungszwanges. Gewisse Klassen von Arbeitern sind durch das Gesez zur Versicherung verpflichtet (§ 1), andere können der Versicherungspflicht durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes unterworfen werden (§ 2). Daneben begründet das Geseß die Berechtigung bestimmter nicht versicherungspflichtiger Personen zur freiwilligen Betheiligung an der durch das Gesez geordneten Versicherung (§§ 4, 11, 19, 26, 27, 63, 72, 73).

Der Versicherungspflicht wird dadurch genügt, daß der Arbeiter freiwillig einer auf Grund des Gej. v. 7. April 1876 (Nr. 1128 Bd 3 S. 825 ff.) errichteten eingeschriebenen Hülfskasse oder einer auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten freien Hülfskaffe beitritt, welche ihren Mitgliedern bestimmte Mindestleistungen gewährt (§ 75), oder einer auf Grund berg geseglicher Vorschriften errichteten Knappschaftskasse oder einer auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung (Nr. 1505) für die Gesellen und Lehrlinge der Innungsmit

« AnteriorContinuar »