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glieder errichteten Krankenkasse als Mitglied angehört (§§ 73, 74). Versicherungspflichtige, welche
keiner dieser Kassen angehören, müssen Mitglieder der für bestimmte Gewerbszweige oder Be-
triebsarten von den Gemeinden zu errichtenden Orts-Krankenkassen (§§ 16ff.) oder der für
die Arbeiter einer gewerblichen Unternehmung von dem Unternehmer zu errichtenden Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkassen (§§ 59 ff.) sein, wenn sie in diesen Gewerbszweigen oder Betriebs-
arten bezw. in der gewerblichen Unternehmung beschäftigt sind. Für die in vorübergehenden Bau-
betrieben beschäftigten Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde Bau-Krankenkassen zu errichten, welche wieder geschlossen werden, wenn der Betrieb,
für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird (§§ 69 ff.). Für diejenigen Versicherungspflichtigen,
welche bei keiner der genannten Kassen versichert sind bezw. versichert werden können, tritt (als
subsidiärste Form der Krankenversicherung) die Gemeinde Krankenversicherung ein (§§ 4ff.).
2) Die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesezes, welche die Beschlußfassung über die
ftatutarische Einführung des Versicherungszwanges (§ 2) sowie die Herstellung der zur Durch-
führung des Versicherungszwanges dienenden Einrichtungen betreffen, sind am 1. Dezember 1883,
die übrigen am 1. Dezember 1884 in Kraft getreten (§ 88). Ueber den Zeitpunkt, bis zu welchem
die Statuten der fortbestehenden Krankenkassen der erforderlichen Abänderung zu unterziehen waren
bezw. find, vgl. bezüglich der eingeschriebenen und der freien Hülfskassen ohne Beitrittszwang § 75,
bezüglich der Krankenkassen mit Beitrittszwang § 85, bezüglich der Knappschaftskassen § 74.
3) Das Krankenversicherungsgesez ist bereits auf andere, als die in § 1 desselben bezeichneten
Betriebe ausgedehnt durch

Nr. 1608.

Gefeß über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
Vom 28. Mai 1885. (RBG. S. 159. Ausgegeben am 6. Juni 1885.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Unfallversicherung.

§. 1. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs-Geseßbl. S. 69) findet mit den aus nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen Anwendung auf

1. den gesammten Betrieb der Post-, und Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen, sowie
sämmtliche Betriebe der Marine und Heeresverwaltungen, und zwar einschließlich der
Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden;
2. den Baggereibetrieb;

3. den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb,
sowie den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei);

4. den gewerbsmäßigen Speditions, Speicher- und Kellereibetrieb;

5. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer.

(Die §§ 2-14 betreffen nur die Unfallversicherung und werden zu Nr. 1552 abgedruckt.)

II. Krankenversicherung.

Ausdehnung der Unfallversicherung.

Krankenversicherung.

§. 15. Auf alle im §. 1 bezeichneten Betriebe findet das Gesez über die Krankenversicherung Ausdehnung der der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesezbl. S. 73) in gleicher Weise wie auf die im §. I desselben bezeichneten Betriebe Anwendung. Soweit hierdurch die geseßliche Verpflichtung zur Krankenversicherung auf Personen ausgedehnt wird, welche in einem Transportbetriebe beschäftigt find, tritt §. 2 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgeseßes außer Kraft.

Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Reichs- oder Staatsbetrieben beschäftigte Personen, welche dem Reich oder dem Staate gegenüber in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes oder auf eine den Bestimmungen des §. 6 a. a. D. entsprechende Unterstüßung mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung haben, sind von der Krankenversicherung ausgeschlossen.

Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel der Siz des Gewerbebetriebes, in welchem die Beschäftigung stattfindet.

§. 16. Erkrankt ein Versicherter auf der Fahrt im Inlande außerhalb des Bezirks der Orts-, Betriebs (Fabrik-), Bau-, Jnnungs-Krankenkasse, der Knappsschaftskasse oder der GemeindeKrankenversicherung, welcher er angehört, so hat dem Erkrankten die Gemeinde des Ortes, an welchem die Fürsorge für denselben nothwendig wird, diejenigen Unterstüßungen zu gewähren, welche er von der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat der unterstüßenden Gemeinde die ihr hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. Bei der Erstattung gilt als Erjaß der im §. 6 Absay 1 Ziffer 1 des Krankenversiche

Gesezeskraft.

rungsgeseßes bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Erkrankt ein bei einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkasse, bei einer Knappschaftskasse oder bei einer Gemeinde-Krankenversicherung Versicherter auf der Fahrt im Aus. lande, so hat dem Erkrankten der Betriebsunternehmer diejenigen Unterstüßungen zu gewähren, welche er von der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm hieraus nachweislich erwachsenden Kosten zu erstatten. Bei der Erstattung gilt als Ersaß der im §. 6 Absaz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgeseßes bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes.

Streitigkeiten, welche hieraus entstehen, werden, soweit es sich um Unterstüßungsansprüche handelt, nach §. 58 Absay 1 a. a. D., im Uebrigen nach §. 58 Absaz 2 a. a. D. entschieden..

III. Schlußbestimmungen.

§. 17. Mit den aus diesem Geseze sich ergebenden Abänderungen treten die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII des Unfallversicherungsgeseßes, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen und diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, in Betreff der im §. 1 bezeichneten Betriebe mit dem Tage der Verkündung dieses Gefeßes in Kraft.

Dasselbe gilt von den Vorschriften des Krankenversicherungsgeseßes, soweit sie die Beschlußfassung über die statutarische Einführung des Versicherungszwanges, sowie die Herstellung der zur Durchführung des Versicherungszwanges dienenden Einrichtungen betreffen.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesezes ganz oder theilweise in Kraft treten, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beidrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Berlin, den 28. Mai 1885.

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Auf Grund des § 17 Abs. 3 ist das vorstehende Gesez für die im § 1 Ziffer 1 desselben bezeichneten Betriebe durch die Verord. v. 25. September 1885 Nr. 1622 (vollständig abgedruckt in Anm. zu Nr. 1552) vom 1. Oktober 1885 an in Kraft geseßt.

4) Von den einzelnen Bundesstaaten sind zur Ausführung des Krankenkassengesezes Bestim mungen erlassen, so von Preußen durch die Anweisung der Minister des Innern und für Handel 2c. v. 26. November 1883 (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 258); für Bayern durch die Königl. Verord., betr. den Vollzug der §§ 44 u. 84 des Reichsgeseßes über die Krankenversicherung der Arbeiter v. 15. Juni 1885, vom 14. Mai 1884 (Gesez- u. Verordnungsbl. S. 247), durch das Ges., betr. die Ausführung des Reichsgeseßes 2c. v. 15. Juni 1883, vom 28. Februar 1884 (daf. S. 75), durch die beiden Bekanntm. des Königl. Staatsministeriums des Jnnern, betr. den Vollzug des Reichsgesezes zc. v. 15. Juni 1883, vom 15. Mai 1884 (daf. S. 250); für Sachsen durch die Verord., betr. die Ausführung der §§ 44 u. 84 des Reichsgesezes x. v. 15. Juni 1883, vom 28. September 1883 (Geseß- u. Verordnungsbl. S. 70); für Württemberg durch die Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. den Vollzug des Reichsgefeßes v. 15. Juni 1883 2c., vom 1. Dezember 1883 (Regierungsbl. S. 369), durch den Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern, betr. den Vollzug des Reichsgeseßes v. 15. Juni 1883 2c., vom 4. Dezember 1883 (Amtsbl. S. 329), durch das Ausführungsges. zum Reichsgesez v. 13. Juni 1883 x. vom 20. Mai 1884 (Regierungsbl. S. 109), durch den Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern, betr. den Vollzug dieses Ausführungsgeseßes, vom 27. Mai 1884 (Amtsbl. S. 222); für Baden durch die Verord. des Großherzogl. Ministeriums des Innern, den Vollzug des Krankenversicherungsgesezes v. 15. Juni 1883 betr., vom 11. Februar 1884 (Gesez u. Verordnungsbl. S. 21); für Hessen durch die Großherzogl. Verord. vom 1. November 1883, sowie durch die Verordnungen des Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 9. November 1883 (M. J. 25 829), 23. November 1883 (M. J. 27 658), 14. Februar 1884 (M. J. 4121), 21. März 1884 (M. J. 2413); für Elsaß-Lothringen durch die Verord. des Statthalters v. 14. März 1884 und durch die Verfügung des Staatssekretärs vom 14. März 1884 (Central- u. Bezirks Amtsbl. S. 61); für Reuß ältere Linie durch die Verord. der Fürstl. Landesregierung vom 11. Juni und 19. Juli 1884; für die freie und Hansestadt Bremen durch den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1884.

A. Bersicherungszwang.

§. 1.5) Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind: 1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampfschifffahrtsbetriebe), auf Werften und bei Bauten,

2. im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben,

3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraftmaschine besteht,

find mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit) zu versichern®)9).

Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

§. 2. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde 10) für ihren Bezirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes") für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden:

1. auf diejenigen in §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 2. auf Handlungs-Gehülfen und Lehrlinge 12), Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken,

3. auf Personen, welche in anderen als den in §. 1 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden3),

4. auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,

5. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Her

5) Vgl. über die Ausdehnung der Versicherungspflicht das Ges. v. 28. Mai 1885 und die Verord. v. 25. September 1885 in Anm. 3 (S. 427).

6) Vgl. § 2 Nr. 3 des Gesezes.

7) Vgl. § 6 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Gesezes.

5) Vertragsbestimmungen, durch welche von den Arbeitsgebern die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesezes zum Nachtheile der Versicherten ausgeschlossen oder beschränkt werden, haben keine rechtliche Wirkung und sind mit Strafe bedroht (§§ 80, 82).

9) Ueber die freiwillige Betheiligung nicht versicherungspflichtiger Personen an der Ver

sicherung vgl. §§ 4, 11, 19, 26, 27, 63, 72, 73 des Gesezes.

10) Vgl. § 83 des Gesezes.

11) Vgl. § 84 des Gesezes und Anm. 242 dazu.

12 Vgl. Art. 57 des Handelsgesezbuches Anlage C zu Nr. 332 (Bd 1 S. 802).

stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie) 13),

6. auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter11).

Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde") und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.

§. 3. Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt 15) angestellt find, finden die Bestimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.

Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien, Personen, welche im Krankheitsfalle mindestens für dreizehn Wochen auf Verpflegung in der Familie des Arbeitsgebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes Anspruch haben.

B. Gemeinde-Krankenversicherung.

§. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen 16), welche nicht
einer Orts-Krankenkasse (§. 16),

einer Betriebs (Fabrik) Krankenkasse (§. 59),

einer Bau-Krankenkasse (§. 69),

einer Innungs-Krankenkasse (§. 73),

einer Knappschaftskasse (§. 74),

einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse (§. 75)

angehören, tritt die Gemeinde-Krankenversicherung 17) ein 18).

Personen der in §§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen 19), sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten). Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung 21). Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (§. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde-Krankenversicherung aus.

13) Vgl. § 119 Abs. 2 der Gewerbeordnung (Nr. 1505).

14) Nicht die Dienstboten (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesezes).

15) Vgl. § 1 Abs. 3 des Gesezes.

16) Vgl. §§ 1, 2, 3 des Gesezes.

17) Vgl. § 9 des Gesezes.

18) Ohne Weiteres, kraft des Gesezes.

19) Also: Personen der in den §§ 1 u. 2 aufgeführten Kategorien, welche nicht gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind; Betriebsbeamte, deren täglicher Verdienst 6 M. übersteigt (§ 1 Abs. 2); die in § 2 bezeichneten Personen, so lange eine Versicherungspflicht noch nicht statutarisch für sie eingeführt ist; die im § 3 Abs. 1 bezeichneten Beamten.

20) Ueber die freiwillige Fortseßung der Versicherung vgl. § 11 des Gesezes.
21) Ueber die durch Beschluß einzuführende Karenzzeit vgl. § 6 Abs. 3 des Geseßes.

§. 5. Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt 22), ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind 23), im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstüßung zu gewähren.

Von denselben hat die Gemeinde 24) Krankenversicherungsbeiträge (§. 9) zu erheben 25).

1.

§. 6.26) Als Krankenunterstüßung ist zu gewähren:

vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel 27);

2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab 28) für jeden Arbeitstag 2) ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes 30) gewöhnlicher Tagearbeiter 31).

Die Krankenunterstüßung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit 32).

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten). Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen.

§. 7. An Stelle der in §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:

1. für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann,

2. für sonstige Erkrankte unbedingt.

22) Vgl. §§ 4 und 11 des Gesezes.

Vgl. auch § 15 Abs. 3

23) Es entscheidet also weder der Wohnsiß noch der Aufenthaltsort. und § 16 des Ausdehnungsges. v. 28. Mai 1885 (in Anm. 3 S. 427). 24) Nicht auch der Gutsherr und der Gemarkungsberechtigte (§ 83). 25) Vgl. §§ 51 u. 54 des Gesezes. - Die Beitragserhebung fällt fort im Falle des § 17 Abs. 4 des Geseßes. 26) Die Bestimmungen des § 6 bilden die Grundlage für die von allen Krankenkassen zu gewährenden Unterstüßungen, weniger darf von keiner Kasse gewährt werden, (vgl. §§ 20, 64, 72 bis 75, 85).

27) Diese Leistungen sind in der Regel immer vom Beginn jeder Krankheit zu gewähren; ausnahmsweise werden sie gar nicht (§ 4 Abs. 2, § 19 Abs. 3) oder erst später (§ 6 Abs. 3, § 26 Abs. 4 Nr. 4) gewährt. Statt diejer Leistungen kann ein erhöhtes Krankengeld in Fällen des § 27 Abs. 3 und des § 75 gewährt werden.

28) Sogenannte Karenzzeit.

29) Also nicht für Sonn- und Festtage.

30) Vgl. § 1 Abs. 3 des Gejezes.

31) Das Krankengeld kommt in Fortfall gemäß § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Gesezes.

32) Ueber die Erweiterung der Unterstüßungsdauer bei den organisirten Krankenkassen vgl. 21 Nr. 1, §§ 64, 72, 73 des Gejezes. Vgl. auch § 5 des Unfallversicherungsgejezes

(Nr. 1552).

33) Vgl. § 26 Abs. 4 Nr. 2 u. 4 des Gesezes.

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