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3. Nr. 1571. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken. Vom 10. No

vember 1884. (RGB. S. 219. Ausgegeben am 13. November 1884.)

Gemäß einer zwischen dem Deutschen Reich und der Großherzoglich luxemburgischen Regierung zur Ausführung der Artikel 4 und 5 der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichs-Geschbl. von 1882 S. 125) behufs Erleichterung des Verkehrs mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den Grenzbezirken ge= troffenen Vereinbarung bestimme ich auf Grund der Vorschrift im §. 5 Ziffer 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gefeßbl. S. 153) Folgendes:

Die Einfuhr und die Ausfuhr von Trauben der Weinlese, Trestern, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstüßen, ausgerissenen Weinstöcken und trockenem Rebholz, welche aus einem der nachstehend aufgeführten Gemeindebezirke des Reichs, nämlich:

(Kreis Prüm) Sevenich, Dahnen, Dasburg, Preischeid, Delver; (Kreis Bitburg) Affler, Sevenich, Dauwelshausen, Gemünd-Uebereisenbach, Rodershausen, Waldhof, Keppeshausen, Bauler, Geichlingen, Bierendorf, Lahr, Obersgegen, Roth, Körperich, Scimerich, Kewenig, Niedersgegen, Gentingen, Cruchten, Ammeldingen, Biesdorf, Wallendorf, Bollendorf, Ferschweiler, Prümzurlay, Ernzen, Echternacherbrück, Jrrel;

(Kreis Trier) Menningen, Minden, Edingen, Godendorf, Rahlingen, Olk, Wintersdorf, Kersch, Udelfangen, Trierweiler, Fusenich, Meßdorf, Grevenich, Mesenich, Liersberg, Langfur, Igel, Wasserliesch, Oberbillig;

(Kreis Saarburg) Temmels, Wellen, Nittel, Onsdorf, Koellig, Rehlingen, Wincheringen, Rehlingen-Littorf, Helfant, Wehr, Palzem, Kreuzweiler, Nennig, Besch, Waihern, Perl;

(Kreis Diedenhofen) Kedingen, Rüssingen, Deutsch-Oth, Wollmeringen, Escheringen, (Annere-Mollwingen), Kanfen, Suftgen, Hagen, Ewringen, Nieder-Rentgen, Büttlingen, Mondorf, Beiern, Gandern, Ober-Kong, Nieder Kont, Sierck, Apach, herrühren und nach einem der nachstehend aufgeführten Gemeindebezirke des Großherzogthums Luxemburg, nämlich:

(Distrikt Diekirch) Niederbeßlingen, Weiswampach, Heinerscheid, Münshausen, Hosingen, Putscheid, Vianden, Fouhren, Bastendorf, Reisdorf;

(Distrikt Grevenmacher) Befort, Berdorf, Echternach, Rosport, Mompach, Mertert, Manternach, Grevenmacher, Flarweiler, Wormeldingen, Lenningen, Stadtbredimus, Remich, Bous, Wellenstein, Remerschen, Bürmeringen, Bad-Mondorf;

(Distrikt Luxemburg) Frisingen, Roeser, Düdelingen, Kayl, Esch an der Alzette, Samem, Differdingen, Petingen,

bestimmt sind, oder welche aus einem der vorbezeichneten Gemeindebezirke des Großherzog= thums Luxemburg herrühren und nach einem der vorbezeichneten Gemeindebezirke des Reichs bestimmt find, unterliegt nicht den Bestimmungen im §. 1 Absah 1 und im §. 3 der gedachten Kaiserlichen Verordnung, vorausgeseßt, daß diese Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren.

Berlin, den 10. November 1884.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.

Nr. 1503. Geseß, betreffend die Steuervergütung für Zucker.

S. 157.)1)

Vom 7. Juli 1883. (RGB.

1) Das Geseß ist in der Anm. 4 zum Ges. v. 26. Juni 1869, die Besteuerung des Zuckers betr., Nr. 313 (Bd 1 S. 685) zum Abdruck gelangt.

Die Geltungsdauer des Ges. v. 7. Juli 1883 ist durch das Ges. v. 13. Mai 1885 (Nr. 1601) um ein Jahr dergestalt verlängert worden, daß an Stelle des im § 2 des ersteren bezeichneten Endtermins der 1. August 1886 getreten ist.

Nr. 1504. Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juli 1883. (RGB. S. 159.)1)

Nr. 1505. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Bom 1. Juli 1883. (RGB. S. 177. Ausgegeben am 18. Juli 1883.)

Auf Grund des Artikels 16 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, wird der Tert der Gewerbeordnung nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 1. Juli 1883.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

v. Boetticher.

Gewerbeordnung
für das

Deutsche Reich.1a)

Titel I.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.) Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesez Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen find3).

1) Der Inhalt des Geseßes ist in Anm. 6 Abs. 3 zur Gewerbeordnung Nr. 1505 (S. 496) angegeben, die Bestimmungen Art. 1 bis 14 desselben sind in den Tert der Gewerbeordnung aufgenommen, Art. 15 sezt das Inkrafttreten des Gesezes auf den 1. Januar 1884 fest, Art. 16 ist in Anm. 1a zur Gewerbeordnung Nr. 1505 (S. 494 f.) abgedruckt.

18) Nach Art. 4 Nr. 1 der Verfassung des deutschen Reichs Nr. 628 (Bd 2 S. 309) unterliegen die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, der Gesezgebung des Reichs. Eine gleiche Vorschrift hatten bereits die Verfassung des Norddeutschen Bundes Nr. 1 (Bd 1 S. 2) und die Verfassung des Deutschen Bundes Nr. 579 (Bd 2 S. 270) in Art. 4 Nr. 1. Die Gewerbegesezgebung beginnt ink Norddeutschen Bunde mit dem sog. Noth gewerbegesez, dem Ges., betr. den Betrieb der stehenden Gewerbe, v. 8. Juli 1868 Nr. 132 (Bd 1 . 293). Demselben folgte alsbald die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 Nr. 312 (Bd 1 S. 685), deren Titel I, II, IV bis X am 1. Oktober 1869 und deren. Titel III am 1. Januar 1870 im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes in Kraft getreten sind, und durch welche das Nothgewerbegeseß v. 8. Juli 1868 für die Zeit vom 1. Oktober 1869 außer Anwendung gesezt wurde. Die Gewerbeordnung ist demnächst nach Errichtung des Deutschen Bundes durch Art. 80 Nr. II der Verfassung des Deutschen Bundes Nr. 597 (Bd 2 E. 278) vom 1. Januar 1871 ab als Bundesgeseß in Hessen südlich des Main und, nachdem fie nach der Errichtung des Deutschen Reichs durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 Nr. 628 (Bd 2 S. 306) zum Reichsgeseß erklärt worden, in Baden und Württemberg durch Ges. v. 10. November 1871 Nr. 731 (Bd 2 S. 578) vom 1. Januar 1872 ab (vgl. auch die Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870 Nr. 598. Bd 2 S. 280 ff., sowie den Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 25. November 1870 und die Verhandlung von demselben Tage Nr. 599. Bd 2 S. 283 ff.) und in Bayern (mit einigen Abänderungen) bezüglich der Vorschriften in § 29 und § 147 Nr. 3 vom 1. Juli 1872 ab, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen vom 1. Januar 1873 ab durch Gef. v. 12. Juni 1872 Nr. 833 (Bd 2 S. 751; vgl. auch den Vertrag über den Beitritts Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8 Nr. 610 Bd 2 S. 300) als Reichsgeseß in Kraft gesezt. Seit dem 1. Januar 1873 gilt die Gewerbeordnung demnach im ganzen Reiche mit Ausnahme von Elsaß - Lothringen. In

Elsaß Lothringen ist bisher nur der § 29 der Gewerbeordnung durch Ges. v. 15. Juli 1872 Nr. 871 (Bd 2 S. 903; Gejezbl. für Elsaß Lothringen S. 534) vom 1. Oktober 1872 ab eingeführt. Jin Uebrigen beruht dort die Gewerbegesetzgebung auf folgenden Landesgeseßen, welche allerdings zum Theil den Grundsäßen der Gewerbeordnung v. 21. Juni 1869 bezw. der später dazu erlassenen Geseze entsprechen: dem Ges., betr. das Aufsuchen von Waarenbestellungen für den Gewerbebetrieb im Umberziehen, v. 14. Mai 1877 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 15), welches durch das Ges. v. 14. März 1884 (das. S. 3) aufgehoben und ersezt ist; dem Ges., betr. den Kleinhandel mit Branntwein oder mit Spiritus, v. 16. Mai 1877 (das. S. 20); dem Gej., betr. die Gewerbegerichte, v. 23. März 1880 (das. S. 45); dem Ges., betr. die Approbationen für Apotheker und Aerzte, v. 17. März 1884 (daj. S. 14), wodurch der § 2 Abs. 1 des Ges. v. 15. Juli 1872 einen Zujaß erhalten hat; dem Ges., betr. den Gewerbebetrieb der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sowie der Vermittelung von Immobiliarverträgen, Darlehen und Heirathen, v. 19. März 1884 (das. S. 15). Hier werden nur die beiden Geseze v. 15. Juli 1872 und v. 17. März 1884 (in Anm. 40 zu § 29 S. 504) mitgetheilt.

Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hat im Laufe der Zeit so wesentliche Aenderungen erlitten, daß bei ihrer jüngsten Revision durch das Ges. v. 1. Juli 1883 (Nr. 1504) für nothwendig erachtet wurde, den Tert, wie er sich aus den eingetretenen Aenderungen ergiebt, von neuem festzustellen und mit der Ueberschrift „Gewerbeordnung für das Deutsche Reich“ durch das Reichsgejezblatt bekannt zu machen.

Zunächst wurde bei Einführung der Gewerbeordnung in Bayern durch § 2 des Ges. v. 12. Juni 1872 (Nr. 833) die Ausdrucksweise in den Strafbestimmungen der §§ 145 Abs. 1, § 146 Abs. 1 u. 2, 147 Sat 1, 148 Sat 1, 149 Sat 1, 150 Abs. 1 u. 4 der Gewerbeordnung mit derjenigen des inzwischen in Kraft getretenen Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (vgl. Anm. 1 a u. 2 zu Nr. 651 und Anm. 1 u. 2 zu Nr. 496 Bd 2 S. 370, 53) in Einklang gebracht (vgl. Anm. 227, 231, 233, 236, 239, 240). Dann wurde durch das Ges., betr. die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen v. 2. März 1874 Nr. 991 (vgl. Anm. 28 zu § 16 S. 500) der § 16 ergänzt. Die erste umfassende Revision der Gewerbeordnung geschah durch das Ges., betr. die Abänderung des Titels VIII der Gewerbeordnung, v. 8. April 1876 (Nr. 1129) in Verbindung mit dem Ges. über die eingeschriebenen Hülfskassen v. 7. April 1876 (Nr. 1128), durch welches die Bildung von Hülfskassen durch Ortsstatut geregelt wurde (vgl. Anm. 220 zu § 141). Es folgte das Gej., betr. den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, v. 11. Juni 1878 (Nr. 1247), wodurch der § 31 der Gewerbeordnung erweitert wurde (vgl. Anm. 54 zu § 31 S. 507). Demnächst wurden durch das Ges., betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, v. 17. Juli 1878 (Nr. 1259) der Titel VII der Gewerbeordnung ganz neu gestaltet und die Strafbestimmungen in den §§ 146-150 sowie die Schlußbestimmung § 154 geändert (vgl. Anm. 182 zu § 105). Kleinere Ergänzungen brachten das Ges., betr. die Abänderungen einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 6 Abs. 1, 30 Abs. 1, 33 Abs. 3, 34, 35 Abs. 2, 38), v. 23. Juli 1879 Nr. 1325 (vgl. Anm. 6 zu § 6 S. 496) und das Ges., betr. die Abänderung des § 32 der Gewerbeordnung v. 15. Juli 1880 Nr. 1391 (vgl. Anm. 60 zu § 32 S. 509). Eine Umgestaltung der Bestimmungen über die Innungen erfuhr die Gewerbeordnung durch das Ges., betr. die Abände rung der Gewerbeordnung, v. 18. Juli 1881 Nr. 1439 (vgl. Anm. 161 zu § 97). Zulegt wurde die Gewerbeordnung, durch das Ges. betr. Abänderung der Gewerbeordnung, v. 1. Juli 1883 (Nr. 1504) einer eingreifenden Revision unterzogen, durch welche namentlich die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen betroffen sind. Dieses Gesez hat zugleich zu einer neuen Redaktion der Gewerbeordnung geführt. Der Art. 16 desselben bestimmt nämlich:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert der Gewerbeordnung, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze und den Gesezen vom 12. Juni 1872, Reichs-Gefeßblatt Seite 170,

2. März 1874, 8. April 1876, 17. Juli 1878, 23. Juli 1879,

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15. Juli

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und vom

1880,

18. Juli 1881,

sowie durch die am 26. Juli 1881 und 21. April 1883 bekannt gemachten, vom Reichstag genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reichs-Gefeßblatt des Jahres 1882 Seite 10 und des Jahres 1883 Seite 33) festgestellt sind, durch das Reichs-Geseßblatt bekannt zu machen.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

§. 2.) Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb und die Ausdehnung desselben hört auf.

§. 3.) Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. §. 4.) Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.

§. 5. In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesezen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert3).

Dabei sind an Stelle der Ausdrücke: Norddeutscher Bund, Bundesgebiet, Bundesangehörige, die dem Deutschen Reich entsprechenden Bezeichnungen anzuwenden, die Thalerwährung in Reichswährung zu verändern, und ist in Gemäßheit des Gesezes vom 11. Juni 1878, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen (Reichs-Gesezblatt Seite 109), der §. 31 Absaß 1, wie folgt, zu fassen:

Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen." Die §§. 15 Absatz 3, 24 Absatz 3 und 156 sind in Wegfall zu bringen. Auf Grund dieser Bestimmung ist der vollständige Tert der Gewerbeordnung unter Weglassung der Eingangs- und Schlußformel, als „Gewerbeordnung für das Deutsche Reich" unter dem 1. Juli 1883 durch das Reichsgeseßblatt bekannt gemacht.

Die neue Redaktion hat diejenigen Aenderungen nicht berücksichtigt, welche auf Grund des Ges., betr. die Krankenversicherung der Arbeiter, v. 15. Juni 1883 Nr. 1496 (Bd 5 S. 426 ff.) im Terte der Gewerbeordnung (vgl. z. B. Anm. 163 S. 335, Anm. 171 S. 339) eingetreten sind. Auch ist dabei die besondere Stellung der Reichslande Elsaß und Lothringen nicht berücksichtigt, wo ungeachtet der allgemeinen Fassung und der das ganze Reich umfassenden Ueberschrift der Gewerbeordnung auch ferner die diese Reichslande allein betreffende Gewerbegesetzgebung (vgl. Anm. 1a Abs. 1 am Schlusse S. 494) in Anwendung bleibt.

In neuester Zeit hat die Gewerbeordnung noch einen Zusaß erhalten durch das Ges. wegen Ergänzung des § 100 e des Ges., betr. die Abänderung der Gewerbeordnung v. 18. Juli 1881, v. 8. Dezember 1884 Nr. 1574 (vgl. Anm. 175 zu § 100 e).

Der Tert der Gewerbeordnung ist hier in derjenigen Fassung abgedruckt, in welcher er zur Zeit (1. Januar 1886) geseßliche Geltung hat. Um die Umgestaltungen zu veranschaulichen, welche die Gewerbeordnung seit ihrem Inkrafttreten im Norddeutschen Bunde erlitten bat, sind die abgeänderten und hinzugefügten Bestimmungen mit gesperrter Schrift gedruckt. Die Abänderungen sind in den Anmerkungen, unter Mittheilung des Wortlautes der abgeänderten Bestimmungen, gerechtfertigt. Die zu der Gewerbeordnung ergangenen Ausführungsvorschriften sind in den Anlagen abgedruckt.

2) Vgl. das Ges. über die Freizügigkeit v. 1. November 1867 Nr. 16 (Bd 1 S. 29).

3) Der § 1 findet gemäß Art. 3 der Reichsverfassung Nr. 628 (Bd 2 S. 308, vgl. das. Anm. 18) auch auf die Angehörigen Elsaß- Lothringens Anwendung. Auch die Ausländer sind beim Gewerbebetriebe im Deutschen Reiche nur insoweit Beschränkungen unterworfen, als dies in der Gewerbeordnung (vgl. §§ 12, 56 d, 64) oder in anderen Gesezen (vgl. das Ges., betr. die Küstenfrachtfahrt, v. 22. Mai 1881 Nr. 1420) oder in Staatsverträgen (vgl. den Internationalen Bertrag, betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee 2c., v. 6. Mai 1882 Nr. 1536) bestimmt ist.

4) Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 waren schon in den §§ 3 u. 1 des Nothgewerbeges. v. 8. Juli 1868 Nr. 132 (vgl. Anm. 1 a Abs. 1 S. 493) enthalten.

5) Vgl. z. B. § 124 des Vereinszollges. v. 1. Juni 1869 Nr. 324 (Bd 1 S. 738).

§. 6.) Das gegenwärtige Gesez findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advoka= torische) und Notariats-Praris, den Gewerbebetrieb der Auswande= rungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer) und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen). Ausübung der Heilkunde), den Verkauf von Arzneimitteln"), den Auf das Bergwesen), die Vertrieb von Lotterieloosen) und die Viehzucht13) findet das gegenwärtige Geseß nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält").

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Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem freien Verkehr zu überlassen sind").

6) Der § 6 lautete ursprünglich:

Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf das Bergwefen (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 152. 153. und 154.), die Fischerei, die Ausübung der Heilkunde (vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 29. 30. 53. 80. und 144.), die Errichtung und Verlegung von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln (vorbehaltlich der Bestimmung im § 80.), das Unterrichtswesen, die advokatorische und NotariatsPraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungs-Unternehmer und Auswanderungs-Agenten, der VersicherungsUnternehmer und der Eisenbahn-Unternehmungen, den Vertrieb von Lotterielcosen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen.

Eine Berordnung des Bundespräsidiums wird bestimmen, welche Apothekerwaaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.

Durch das Ges., betr. die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, v. 23. Juli 1879 (Nr. 1325) wurden an die Stelle des Abs. 1 des § 6, des Abs. 1 des § 30, des Abs. 3 des § 33, des § 34 und des § 38 der Gewerbeordnung andere Bestimmungen gesezt, im § 35 Abs. 2 derselben einige Worte gestrichen und der § 1 Abs. 2 des Gej., betr. die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes v. 21. Juni 1869 in Bayern, v. 12. Juli 1872 Nr. 833 (Bd 2 S. 751), soweit derselbe den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit geistigen Getränken betraf, aufgehoben. Durch Art. 1 dieses Gesezes wurde der vorstehende § 6 nur durch die Hinzufügung der Worte gegen Entgelt" vor den Worten das Unterrichtswesen" geändert. die Erziehung von Kindern

"

Die jezige Fassung des § 6 beruht auf Art. 1 des Gej., betr. Abänderung der Gewerbeordnung, v. 1. Juli 1883 (Nr. 1504). Dadurch sind an die Stelle der §§ 6, 35, 40, 42, 43 Abs. 2, 44, 53, 55 bis 63, 83, 86, 108, 137 Abs. 1, 143, 145, 146, 148 Nr. 5, 6, 7, 149, 150, 154 Abs. 3 die oben im Tert abgedruckten Bestimmungen gesezt (Art. 1, 4 Nr. II 5-9, 11-14), dem § 21 die Nr. 5 neu hinzugefügt (Art. 2), hinter § 30 der § 30 a und hinter § 33 die §§ 33 a 33b, 33c eingeschaltet (Art. 3, 4 Nr. 1), im § 54 einige Worte gestrichen bezw. geändert (Art. 10). Diese Abänderungen sind am 1. Januar 1884 in Kraft getreten (Art. 15). Im Art. 16 (abgedruckt in Anm. 1a S. 494) wird die neue Redaktion des Textes der Gewerbeordnung angeordnet. 6) Vgl. die Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878 Nr. 1258 (Bd 4 S. 555 ff.). 7) Ueber die Versicherungs agenten vgl. § 14 Abs. 2 der Gewerbeordnung. 8) Vgl. die Seemannsordnung v. 27. Dezember 1872 Nr. 892 (Bd 2 S. 941 ff.).

9) Vgl. § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung.

10) Vgl. §§ 29, 30, 40, 53, 56a Nr. 1, 80 Abs. 2, 144 Abs. 2, 147 Nr. 3.

11) Vgl. §§ 29, 56 Nr. 9, 56b, 147 Nr. 1, 148 Nr. 8 der Gewerbeordnung, die Verord., betr. den Verkehr mit Arzneimitteln, v. 4. Januar 1875 Nr. 1035 (Bd 3 S. 339), die Verord., betr. den Verkehr mit Honigpräparaten, v. 3. Januar 1883 Nr. 1483 (Bd 3 S. 340 Anm. 4), die Verord., betr. den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern, v. 9. Februar 1880 Nr. 1361 (Bd 3 S. 341 Anm. 5) und die Strafvorschrift im § 367 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs Nr. 1123 (Bd 3 .820).

12) Vgl. §§ 56 Nr. 5, 56 a Nr. 2, 56 c der Gewerbeordnung.

13) Vgl. §§ 56b, 66 Nr. 1 der Gewerbeordnung.

14) Ueber den Betrieb des Preßgewerbes vgl. § 4 Abs. 2 des Gef. über die Presse v. 7. Mai 1874 Nr. 1003 (Bd 3 S. 234) sowie die §§ 14, 43, 56 Nr. 10, 143 der Gewerbeordnung.

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