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§. 2.) Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimeter unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffs= breite gegen die Horizontalebene von 4 Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von 8 Grad noch gewahrt sein1)5).

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.

II. Ausrüstung der Dampfkessel.

§. 3.
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab-
stellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.

§. 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen
jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzu-
führen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel
angesehen.

§. 5. Jeder Dampfkessel_muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindestens 60 Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist.

§. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in der Ebene des festgesetten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader Richtung hindurchstoßen kann.

§. 7. Der für den Dampfkessel festgesette niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen.

An der Außenwand jedes Dampfschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstands= gläser in einer zur Längenrichtung des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hierdurch bei Dampfschiffstesseln geforderte zweite Wasserstandsglas wird die im §. 5 angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht1).

§. 8. Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlässigen Sicherheitsventil versehen sein.

4) Für Preußen vgl. das Cirk. des Ministers für Handel 2c. v. 23. September 1879 (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 274).

5) Der 2. Saz lautete früher: Bei Dampfschiffskesseln von 1 bis 2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von noch größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen." Für Preußen vgl. das Cirk. des Ministers für Handel 2c. v. 25. Januar 1879 (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 39).

Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfjammler haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile.

Dampfschiffs, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskeffeln, mit Ausschluß derjenigen auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom Berdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann.

Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.

§. 9. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem die festgesette höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist.

An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Berdeck ein Manometer angebracht ist.

§. 10. An jedem Dampfkessel muß die festgefeßte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung, bei Dampfschiffsteffeln außerdem die Maßziffer des festgesezten niedrigsten Wasserstandes auf eine1) leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.

III. Prüfung der Dampfkessel.

§. 11. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel) muß nach seiner letzten Zusammenfebung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden.

Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadratcentimeter verstanden.

Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt').

§. 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.

Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die Brüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es hier nicht.

6) Auch solche Kessel, die schon im Betrieb gewesen sind und an anderer Stelle in Betrieb gebracht werden sollen, sowie solche bereits konzessionirte Kessel, deren zulässige Dampfspannung vermehrt werden soll, müssen geprüft werden (Cirk. des Preuß. Ministers für Handel 2c. v. 21. Juni 1872. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 182).

7) Die im Bereiche eines anderen Bundesstaates vorgenommene amtliche Druckprobe eines Dampfkessels ist auch für Preußen als vollgültig anzuerkennen (Cirk. des Preuß. Ministers für Handel x. v. 7. Juni 1872. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 181).

§. 13. Der bei der Prüfung ausgeübte Drud darf nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden.

An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.

IV. Aufstellung der Dampfkessel.

§. 14. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig beträgt, dürfen_unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendede versehen sind.

An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehenmt werden kann.

Dampskessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.

§. 15. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden verschlossen werden darf.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§. 16. Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1. und 2. nicht gefordert werden. Dagegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung.

§. 17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.

§. 18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung 8):

1) auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird9);

2) auf Dampfüberhißer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird;

3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den Wafferraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite verbunden sind.

8) Vgl. die Bestimmungen Nr. 2 u. 3 der Bekanntm. v. 18. Juli 1883 Nr. 1508 (Anm. 1 S. 571).

9) Dazu gehören vorwiegend die Kartoffelkocher in den Branntweinbrennereien und die Hadernfocher in den Papierfabriken. Da bei denselben in Folge mangelhafter Konstruktion und forgloser Bewartung nicht selten Unglücksfälle entstanden sind, so find in Preußen die Fabrik Inspektoren angewiesen, bei der Revision gewerblicher Anlagen auch diesen Apparaten ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. (Erl. des Preuß. Ministers für Handel 2c. v. 7. September 1877. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 212.)

§. 19. In Bezug auf die Keffel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben auch ferner noch die Bestimmungen des Bahnpolizei- Reglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 187010) in Geltung.

Berlin, den 29. Mai 1871.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.

II. (3u §. 29.)

a.

Nr. 342. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. Bom 25. September 1869. (BGB. S. 635. Ausgegeben am 30. September 1869.)1)

Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen. Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgefeßbl. S. 245.) hat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:

1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte oder Apotheker für das ganze Bundesgebiet sind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Landes-Universitäten haben, mithin zur Zeit die zustän

10) An die Stelle dieses Bahnpolizei-Reglements (Nr. 523) und des Nachtrags zu demselben v. 29. Dezember 1871 (Nr. 784) ist das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands v. 4. Juni 1875 und an die Stelle des leßteren das jezt geltende Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands v. 30. November 1885 (Nr. 1627) getreten. Vgl. jezt § 9 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands v. 30. November 1885 (Nr. 1627) und § 10 der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung v. 12. Juli 1878 (abgedruckt zu Nr. 523. Bd 2 S. 197).

1) Die Bestimmungen der Bekanntmachung v. 25. September 1869 sind ergänzt durch: A. Nr. 387. Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, betreffend

die bei der Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der polytechnischen Schule in Braunschweig verbun dene pharmazeutische Fachschule. Vom 9. Dezember 1869. (BGB. S. 688.)

Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesezbl. S. 245.) hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker, vom 25. September d. J. (Bundesgeseßbl. S. 635.) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen :

1) Zur Ertheilung von für das ganze Bundesgebiet gültigen Approbationen für Thierärzte ist auch das zuständige Großherzoglich Hessische Ministerium befugt, und es wird der Besuch der bei der Üniversität Gießen bestehenden Veterinäranstalt dem Besuch einer Thierarzneischule im Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Thierärzte gleich geachtet.

2) Zur Ertheilung von für das ganze Bundesgebiet gültigen Approbationen für Apotheker ist auch das zuständige Herzoglich Braunschweigische Ministerium befugt, und es wird der Besuch der pharmazeutischen Fachschule bei der Herzoglichen Polytechnischen Schule (Collegium Carolinum) in Braunschweig dem Besuch einer Universität im Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Apotheker gleich geachtet.

B. Nr. 762. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden. Vom 21. Dezember 1871. (RGB. S. 472.)

Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869. (Bundesgefeßbl. S. 245.) hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker, vom 25. September 1869. (Bundesgejezbl. S. 635.) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen:

1) Die zuständigen Ministerien Württembergs und Badens sind zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker befugt;

2) a) die Ertheilung der Approbation an diejenigen Kandidaten der Medizin, welche vor dem 1. Januar 1872. in Württemberg bereits eine theoretische Prüfung erstanden haben, darf bis zum 30. Juni 1872. noch auf Grund der nach Maßgabe der bisherigen württembergischen Vorschriften vorzunehmenden Prüfungen stattfinden; b) im Laufe des ersten Halbjahrs 1872. darf noch eine Prüfung für Wundärzte 2. Ab. theilung und Geburtshelfer behufs ihrer Zulassung zur Praris in Württemberg nach Maßgabe der dort bisher in Geltung gewesenen Vorschriften stattfinden.

3) Aerztliche und zahnärztliche Kandidaten aus Baden, welche vor dem 1. Oktober 1873., pharmazeutische Kandidaten aus Baden, welche vor dem 1. April 1873., und thierärztliche Kandidaten aus Baden, welche vor dem 1. April 1872. zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den badischen Vorschriften behufs Zulaffung zur ärztlichen oder zahnärztlichen, beziehungsweise pharmazeutischen und thierärztlichen Staatsprüfung erfordert wurden.

4) Zur thierärztlichen Brüfung sind auch solche Kandidaten zuzulassen, welche nachweisen, daß sie während eines mindestens dreijährigen Besuches der Thierarzeneischulen in Stuttgart oder München sämmtliche Disziplinen des thierärztlichen Studiums absolvirt haben.

Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Prüfung württembergischer Wundärzte 2. Abtheilung im Fach der Geburtshülfe. Vom 9. März 1873.

(Centralbl. S. 74.)

Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgefeßbl. S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes Gesezbl. S. 635) und vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gesezbl. S. 472) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen:

Im Laufe des Jahres 1873 darf noch eine Prüfung württembergischer Wundärzte 2. Abtheilung im Fache der Geburtshülfe behufs ihrer Zulassung zur Praxis in Württem. berg nach Maßgabe der dort bisher in Geltung gewesenen Vorschriften stattfinden. C. Nr. 826. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Approbationen für Thierärzte und die Prüfung der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe. Vom 17. Mai 1872. (RGB. S. 151.)

Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgefeßbl. S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, die durch die Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden, vom 21. Dezember 1871 (Reichsgefeßbl. S. 472) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu er gänzen:

1) das zuständige Ministerium Württembergs ist zur Ertheilung der Approbation für Thier. ärzte ermächtigt; 2) Kandidaten der Thierheilkunde aus Württemberg, welche vor dem 1. Juli 1873, ferner Kandidaten der Pharmazie aus Württemberg, welche vor dem 1. April 1873 zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den württem bergischen Vorschriften behufs Zulassung zur thierärztlichen beziehungsweise pharmazeu tischen Staatsprüfung erfordert wurden;

3) der Besuch der polytechnischen Schule zu Stuttgart oder derjenigen zu Karlsruhe ist dem Besuch einer Universität im Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Apotheker gleich, zuachten und es kann die Prüfung nach Maßgabe dieser Vorschriften auch vor pharmazeutischen Examinations-Kommissionen bei den genannten polytechnischen Schulen abgelegt

werden.

D. Nr. 851. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. Vom 28. Juni 1872. (RGB. S. 243.)

Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgefeßblatt S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, die Bekanntmachung vom 25. September 1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Bundesgeseßblatt S. 635), wie folgt, zu ergänzen, beziehungsweise abzuändern:

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