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Nr. 1385. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Desterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 11. April 1880. (RGB. S. 146.)1)

Nebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer
Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 22. April 1880. (RGB. S. 148.
Ausgegeben am 19. Juni 1880.) 1)

Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Königlich belgische Regierung haben zum Zwecke einer weiteren provisorischen Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Belgien nachstehende Uebereinkunft getroffen:

Artikel I. Der Handelsvertrag vom 22. Mai 1865 soll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleiben, daß diese Verlängerung sich nicht auf die bereits außer Kraft gesezten Bestim mungen in den Artikeln 7 und 8 des Vertrages erstreckt.

Artikel II. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen vorstehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, den 22. April 1880.

Le Gouvernement Impérial Allemand et le Gouvernement Royal Belge, dans le but de régler de nouveau provisoirement les relations commerciales entre l'Allemagne et la Belgique, ont conclu la convention suivante:

Article I. Le traité de commerce conclu le 22 Mai 1865, restera en vigueur pendant la période du 30 Juin 1880 jusqu'au 30 Juin 1881, bien entendu que cette prorogation ne comprend pas les dispositions, déjà mises hors de vigueur, des articles 7 et 8 du traité.

Article II. La présente convention sera ratifiée et les ratifications en seront échangées à Berlin le plus tôt possible.

En foi de quoi les Soussignés, agissant au nom de leurs Gouvernements, ont signé la présente convention en double expédition et y ont apposé le sceau de leurs armes.

Fait à Berlin le 22 Avril 1880.

(L. S.) v. Philipsborn.
(L. S.) Nothomb.

Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

Nr. 1387. Uebereinkunst zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 1. Mai 1880. (RGB. S. 149.) 1b)

1) Die Erklärung hat nach dem Inkrafttreten des jezt gültigen Handelsvertrags zwischen Deutschland und Desterreich-Ungarn v. 23. Mai 1881 (Nr. 1430) keine Bedeutung mehr. Vgl. auch Anm. 1 zu Nr. 106 (Bd 1 S. 260).

1*) Vgl. die Bekanntm. v. 31. Dezember 1879 (Nr. 1357) mit Anm. und Anlage (Bd 5 6. 7 ff.).

1) Vgl. Anm. 1 zu Nr. 333 (Bd 1 S. 956).

Nr. 1388. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. Vom 25. Juni 1880. (RGB. S. 151.)1)

Nr. 1389. Gesch, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vichseuchen. Vom 23. Juni 1880. (RGB. S. 153.)1o)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Das nachstehende Gesez regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest). Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:

Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere);

Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere).

§. 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.

Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesezes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen werden. Die letteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind.

Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen.

§. 3. Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen.

Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden.

In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

1) Die Verordnung ist durch die Verord. v. 6. März 1883, betr. das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, (Nr. 1489) aufgehoben und erseßt.

1) Das Gesez ist am 1. April 1881 in Kraft getreten (§ 69). Vgl. für Preußen das Ges. v. 12. März 1881, betr. die Ausführung des Reichsgesezes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Ges.-Samml. S. 128), sowie das Cirkular des Preuß. Ministers für Landwirthsch. zc. v. 22. März 1881 (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 128).

2) Vgl. das Ges. v. 7. April 1869, Maaßregeln gegen die Rinderpest betr., (Nr. 263) und Anm. 1 Abs. 2 dazu (Vd 1 S. 613).

Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonnements und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen.

In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind.

§. 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.

Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.

§. 5. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterftüßen.

I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.

a. Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen.

§. 6. Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist verboten.

§. 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann

1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern;

2. der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen.

Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.

Von dem Erlaffe, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.

Die verfügten Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen3).

3) Vgl. z. B. die in Preußen mit Rücksicht auf die in Rußland und Galizien unter den Schweinen herrschende Maul- und Klancnseuche erlassene Verord. v. 14. November 1882, betr. die Ein- und Durchfuhr von Schweinen, (Deutscher Reichsanzeiger 1882 Nr. 270).

b. Viehrevisionen.

§. 8. Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden.

II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.

1. Allgemeine Vorschriften.

a. Anzeigepflicht.

§. 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.

Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besißer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.

Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.

§. 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§. 9) erstreckt, find

folgende:

1. der Milzbrand;

2. die Tollwuth;

3. der Rot (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;

4. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine;

5. die Lungenseuche des Rindvichs;

6. die Pockenseuche der Schafe;

7. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs;

8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.

Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen.

§. 11. Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§. 9) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (§. 30) allgemein vorgeschrieben werden.

b. Ermittelung der Seuchenausbrüche.

§. 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist.

In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besißer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.

§. 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet werden.

§. 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schußmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgeseßten Behörde beantragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden.

§. 15. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (§. 10 Ziffer 4) durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schußmaßregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf.

Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt (§. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich.

§. 16. In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten.

Die vorgesezte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn

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