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digen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachsen, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen-Weimar und der Sächsischen Herzogthümer 1).

Diese Approbationen werden nach den unter A., B. und C.) beigefügten Formularen ausgestellt.

2) Zur Ertheilung der Approbationen für Thierärzte für das ganze Bundesgebiet sind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Thierarzneischulen haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen und des Königreichs Sachsen1).

1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker ist auch das zuständige Ministerium des Königreichs Bayern befugt.

2) Der im §. 3 Ziffer 1 unter II. „Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte" vorgeschriebenen Schulbildung ist die Reife für die dritte Gymnasialklasse eines bayerischen Gymnasiums oder für den dritten Kurs eines bayerischen Realgymnasiums, und der im §. 3 unter III. „Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte" vorgeschriebenen Schulbildung, die Reife für die erste Gymnasialklasse eines bayerischen Gymnasiums oder den ersten Kurs eines bayerischen Realgymnasiums gleich zu achten.

3) In den vier der Bekanntmachung vom 25. September 1869 unter A., B., C. und D. beigefügten Formularen zu Approbationsscheinen ist zu sezen: statt „für das Gebiet des Norddeutschen Bundes":

für das Gebiet des Deutschen Reichs,

und statt „§. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund":

§. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869.

E. Nr. 872. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. Vom 19. Juli 1872. (RGB. S. 351; Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 561.)

Nachdem durch Gesez vom 15. Juli 1872 (Gesezbl. für Elsaß-Lothringen S. 534) der §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Elsaß-Lothringen vom 1. Oktober 1872 ab eingeführt worden ist, hat der Bundesrath beschlossen, seine Bekanntmachungen vom 25. September 1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Bundesgeseßbl. 1869.635-658); vom 9. Dezember 1869, betreffend die Entbindung von den im §. 29 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen (Bundesgesebbl. 1869 S. 687); vom 9. Dezember 1869, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der polytechnischen Schule in Braunschweig verbundene pharmazeutische Fachschule (Bundesgeseßbl. 1869 S. 688); vom 21. Dezember 1871, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden (Reichsgefeßbl. 1871 S. 472-473); vom 17. Mai 1872, betreffend die Approbationen für Thierärzte und die Prüfung der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe (Reichsgeseßbl. 1872 S. 151) und vom 28. Juni 1872, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Reichsgesebbl. 1872 S. 243), wie folgt, zu ergänzen:

1) Der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen ist zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker befugt.

2) Was in den Bekanntmachungen bezüglich norddeutscher Universitäten angeordnet ist, gilt auch für die Universität Straßburg.

3) Aerztliche und zahnärztliche Kandidaten aus Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1876, thierärztliche Kandidaten aus Elsaß-Lothringen, welche vor dem 2. Juli 1875, und pharmazeutische Kandidaten aus Elsaß Lothringen, welche vor dem 1. Dezember 1874 zur Prüfung sich melden, hahen nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den bisher dort geltenden Vorschriften behufs Zulassung zur ärztlichen, zahnärztlichen, thierärztlichen oder pharmazeutischen Staatsprüfung erfordert werden.

Die Bestimmungen der Bekanntm. v. 25. September 1869 und die vorstehend abgedruckten Ergänzungsvorschriften haben nur noch Bedeutung für die Zahnärzte, in Bezug auf die Aerzte, Thierärzte und Apotheker sind sie durch die betreffenden Bestimmungen der Bekanntm. v. 2. Juni 1883 (S. 580), v. 27. März 1878 (S. 590) und v. 5. März 1875 (S. 596) erseßt.

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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Diese Approbationen werden nach dem unter D. beigefügten Formular2) ausgestellt.

3) Ueber den Nachweis der Befähigung der unter 1. und 2. genannten Medizinalpersonen gelten nachstehende Vorschriften3):

I. Vorschriften über die Prüfung der Aerzte.*)

II. Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte.

§. 1. Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachstehend beschriebene zahnärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben. Eine Ausnahme findet nur statt für den im §. 6. vorgesehenen Fall.

§. 2. Die zahnärztliche Prüfung ist vor den für die Prüfungen der Aerzte bestehenden Kommissionen abzulegen, denen für die zahnärztlichen Prüfungen ein praktischer Zahnarzt beizuordnen ist.

§. 3. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt:

1) durch die Reife für die Prima eines Norddeutschen Gymnasiums oder einer Norddeutschen Realschule erster Ordnung. Dieselbe ist nachzuweisen entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer besonderen Prüfungs- Kommission bei einer der genannten Unterrichts-Anstalten 5),

2) durch zweijähriges Universitätsstudium,

3) durch den Nachweis praktischer Uebung in den technischen zahnärztlichen Arbeiten. §. 4. Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte.

Im ersten Abschnitt hat der Kandidat einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleisches, des harten Gaumens u. s. w. zu diagnostiziren, und demnächst ohne Beihülfe unter Klausur eine schriftliche Arbeit über die Natur, Aetiologie und Behandlung des Falles anzufertigen.

Im zweiten Abschnitt hat der Kandidat unter spezieller Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungs-Kommission zehn aus mindestens vierzig durch das Loos zu bestimmende Fragen aus dem Gebiete der Anatomie, Physiologie, allgemeinen Pathologie und Therapie, Heilmittellehre mit Einschluß der Toxikologie und der speziellen chirurgischen und dentistischen Pathologie und Therapie schriftlich und ohne Benußung von Hülfsmitteln zu beant

worten.

Im dritten Abschnitt hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse in Anfertigung einzelner künstlichen Zähne und ganzer Zahnreihen, sowie im ganzen technischen Theil der Zahnarzneikunde und in der Anwendung der verschiedenen Zahninstrumente an einer Leiche oder an einem skelettirten Kopfe nachzuweisen.

Im vierten Abschnitt ist derselbe von wenigstens drei Examinatoren über die Anatomie, Physiologie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derselben und des Zahnfleisches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien, und über die Indikationen zur Anwendung der verschiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen.

2) Die Formulare A, C und D sind durch die den Bekanntm. v. 2. Juni 1883, v. 27. März 1878 und v. 5. März 1875 beigefügten Formulare (S. 587, 596, 601) erseßt.

3) Diese Vorschriften sind nur noch bezüglich der Prüfung der Zahnärzte maßgebend. Die Vorschriften I über die Prüfung der Aerzte, unter III über die Prüfung der Thierärzte und unter IV über die Prüfung der Apotheker sind durch neuere Vorschriften erseßt (vgl. den Schluß der Anm. 1 S. 577).

4) An die Stelle der durch die Bekanntm. v. 25. September 1869 veröffentlichten Vorschriften über die Prüfung der Aerzte sind seit dem 1. November bezw. 1. Oktober 1883 die durch die beiden Bekanntm. v. 2. Juni 1883 (im Centralbl. S. 191 ff. 198 ff.) veröffentlichten Bestim mungen getreten (vgl. §§ 28 u. 30 der ersten Bekanntm. v. 2. Juni 1883 S. 586 f. und §§ 11 u. 12 der zweiten Bekanntm. v. 2. Juni 1883 (S. 589).

5) Vgl. Nr. 2 der Bekanntm. v. 28. Juni 1872 (Anm. 1 Litt. D S. 577).

§. 5. Hinsichtlich der Meldung zur Prüfung, der Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten oder zu Wiederholungen derselben, der Prüfungsprotokolle, der Feststellung der Censuren und der Veröffentlichung der Namen der Approbirten finden die Vorschriften für die Prüfung der Aerzte analoge Anwendung.

§. 6. Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnärzte zu erlangen wünschen, sind der im §. 3. erwähnten Nachweise überhoben, und brauchen nur den ersten, dritten und vierten Prüfungsabschnitt zu absolviren.

§. 7. Die Gebühren betragen 5 Rthlr. für jeden Prüfungsabschnitt.

III. Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte.®)

IV. Vorschriften über die Prüfung der Apotheker.7)

4) Diejenigen ärztlichen oder zahnärztlichen Kandidaten, welche vor dem 1. Oktober 1871. und diejenigen pharmazeutischen Kandidaten, welche vor dem 1. April 1871. zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den Gesezen ihrer Heimath Behufs Zulassung zur ärztlichen oder zahnärztlichen, beziehungsweise pharmazeutischen Staatsprüfung erfordert wurden. Berlin, den 25. September 1869.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

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in Gemäßheit von §. 29. der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 18698) ertheilt.

6) An die Stelle der durch die Bekanntm. v. 25. September 1869 unter III veröffentlichten Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte sind seit dem 1. Oktober 1879 die durch die Bekanntm. v. 27. März 1878 (Nr. 1226) angezeigten und durch die Bekanntm. von demselben Tage (im Centralbl. S. 160 ff.) veröffentlichten Bestimmungen getreten (vgl. §§ 27 und 29 der Bekanntm. v. 27. März 1878 S. 595).

7) An die Stelle der durch Bekanntm. v. 25. September 1869 unter IV veröffentlichten Vorschriften über die Prüfung der Apotheker, deren § 3 Alinea 2 durch die Bekanntm. v. 18. Juli 1873 (Centralbl. S. 254; angezeigt durch die Bekanntm. v. 15. Juli 1873. RGB. Nr. 960) Aenderungen erlitten hatte, sind seit dem 1. Oktober 1875 die durch die Bekanntm. v. 5. März 1875 (Nr. 1066) angezeigten und durch die Bekanntm. von demselben Tage (im Centralbl. S. 167 ff.) veröffentlichten Bestimmungen getreten (vgl. §§ 21 und 23 der Bekanntm. v. 5. März 1875 . 600). Im Anschluß an die Bekanntm. v. 5. März 1875 § 4 Nr. 2 ist demnächst die Bekanntm. v. 13. November 1875, betr. die Prüfung der Apothekergehülfen, erlassen (vgl. S. 601), welche am 1. Januar 1876 in Kraft getreten ist (vgl. § 13 der Bekanntm. v. 13. November 1875 S. 604). Die Aenderungen und Zusäße, welche beide Bekanntmachungen später erhalten haben, sind in den Anmerkungen dazu mitgetheilt.

*) Vgl. Nr. 3 der Bekanntm. v. 28. Juni 1872 (Anm. 1 Litt. D S. 577).

b.

Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883.
(Centralbl. S. 191.)1)

Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt:

A. Bentralbehörden, welche Approbationen ertheilen.

§. 1. Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet sind befugt: 1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen und der sächsischen Herzogthümer;

2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen.

Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt.

B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt.

§. 2. Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig bestanden hat.

§. 3. Die Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Univers sität des Deutschen Reichs abgelegt werden.

Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, wird von der zuständigen Behörde (§. 1) für jedes Prüfungsjahr (§. 4 Abs. 1) nach Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt.

Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, derselben in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahres der vorgefeßten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.

§. 4. Die Prüfungen beginnen jährlich im November und sollen nicht über Mitte Juli des folgenden Jahres ausgedehnt werden.

Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (§. 1) bis zum 1. November jedes Jahres einzureichen. Verspätete Meldungen können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.

Kandidaten, welche die vorgeschriebene Studienzeit zu Ostern beendigen, bedürfen für die Zulassung zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer besonderen Genehmigung, welche nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt ist.

Der Meldung sind in Urschrift beizufügen:

1. das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs. Das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden;

1) Vgl. Anm. 4 zu Anlage IIa (S. 578).

Für Preußen vgl. auch das Reglement für die durch die Allerh. Verord. v. 20. Februar 1868 befohlene spezifisch- militärärztliche Prüfung v. 30. April 1869 (Preuß. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 156) und das Reglement für die Prüfung behufs Erlangung der Befähigung zur Anstellung als Kreis- Physikus v. 10. Mai 1875 (das. S. 121) nebst der Bekanntm. v. 4. März 1880 (das. S. 107).

2. der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu führende Nachweis eines medizinischen Studiums von mindestens neun Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs 2).

Nur ausnahmsweise darf das medizinische Studium auf einer Universität außerhalb des Deutschen Reichs oder die einem anderen Universitätsstudium gewidmete Zeit theilweise oder ganz in Anrechnung gebracht werden;

3. der Nachweis, daß der Kandidat bei einer Universität des Deutschen Reichs die ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden und demnächst noch mindestens vier Halbjahre dem medizinischen Universitätsstudium gewidmet hat;

4. der durch besondere Zeugnisse der klinischen Dirigenten geführte Nachweis, daß der Kandidat mindestens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgischen, medizinischen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindestens zwei KreiBende in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden und ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten besucht hat.

Für die Studirenden der militärärztlichen Bildungsanstalten in Berlin werden. die zu 2 und 4 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Anstalten ausgestellt; 5. ein kurzer Lebenslauf.

Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen. Der Kandidat hat sich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vorzeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§. 24), bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden.

§. 5. Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:

I. die anatomische Prüfung;

II. die physiologische Prüfung;

III. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie; IV. die chirurgisch-ophthalmiatrische Prüfung;

V. die medizinische Prüfung;

VI. die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung;

VII. die Prüfung in der Hygiene.

§. 6. I. In der anatomischen Prüfung hat der Kandidat

1. die in einer der Haupthöhlen des menschlichen Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Verbindung (Situs) an der Leiche zu demonstriren, oder eine Region des Stammes oder der Extremitäten bloszulegen und topographisch zu beschreiben;

2. ein von ihm selbst gefertigtes anatomisches Präparat zu erläutern und demnächst über eine Aufgabe aus der Knochenlehre, sowie über eine Aufgabe entweder aus der Eingeweide oder der Nerven oder der Gefäßlehre an den ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben;

3. ein mikroskopisch- anatomisches Präparat anzufertigen und zu erklären, und eine histologische Aufgabe zu lösen.

§. 7. II. In der physiologischen Prüfung hat der Kandidat seine Kenntnisse an zwei Aufgaben mündlich nachzuweisen.

§. 8. III. In der Prüfung über pathologische Anatomie und allgemeine Pathologie muß der Kandidat sich befähigt zeigen,

1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen;

2) Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Anrechnung der auf bayerischen Lyzeen zugebrachten Studienzeit für die ärztliche Vorprüfung, vom 2. April 1885 (Centralbl. S. 144).

Der Bundesrath hat beschlossen, daß denjenigen Kandidaten der Medizin, welche vor dem Sommersemester 1885 ein bayerisches Lyzeum besucht haben, das Lyzealstudium als Universitätsftudium im Sinne des §. 4 Absay 4 Ziff. 2 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 191) anzurechnen ist.

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