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beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als der zehnte Theil am Milzbrand erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu seßen.

§. 10. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden.

Eine Deffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden (§. 32 des Gesetzes).

§. 11. Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandfranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hißegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet

werden.

Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht und die Kadaver mit roher Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen wor= den sind.

Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden, und an welchen Viehfutter weder geworben, noch vorübergehend aufbewahrt wird.

Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird.

Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§. 33 des Geseßes).

§. 12. Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird.

Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden. Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sichtbar ist. Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann.

§. 13. Die Vorschriften der §§. 11 und 12 finden auch beim Ausbruch des Milzbran= des unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. §. 14. Extremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswurfstoffe franker oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder, wie die Kadaver, vergraben werden.

Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere verunrei nigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die Stallgeräthschaften und die zum Transport der Kadaver benutten Fuhrwerke oder Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (§. 27 des Gesetzes).

§. 15. In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im §. 11 des Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für vereinzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schußmaßregeln von der Polizeibehörde allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Produkte aufmerksam zu machen.

Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besißer der Thiere oder dessen Stellvertreter beim Ausbruch des Milzbrandes oder beim Auftreten verdächtiger Erscheinungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle der Seuche der Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (§. 15 des Gesetzes).

B. Tollmuth.

§. 16. Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig sind (§. 1 Absaz 2 des Gesezes), müssen von dem Besizer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sichern Behältnisse eingesperrt werden (§. 34 des Gesezes).

Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen Behältnisse erfolgen.

Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr ge= schehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödten, sondern behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren.

§. 17. Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der Tollwuth von dem Besißer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den beamteten Thierarzt (§. 2 Absaß 3 des Gesetzes) unterzogen wird.

Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, so muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von 8 Tagen ausgedehnt werden.

Wenn der Besizer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des beamteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre wieder aufgehoben werden.

§. 18. Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so kann die Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thierarzt anordnen. Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen Menschen oder ein Thier gebissen hat.

§. 19. Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung desselben anzuordnen.

Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Kaßen. anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.

Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt (§. 37 des Gesezes).

Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. f. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 20. Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß von der Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für einen Zeitraum von 3 Monaten angeordnet werden (§. 38 des Gesetzes).

Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden.

Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der Seuche verdächtige Hund gesehen worden ist, und die bis 4 Kilometer von diesen Ortschaften entfernten Orte einschließlich der Gemarkungen derselben.

Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden.

Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung

a. Hunde.

b. Kazen.

e. Andere Haus thiere.

d. Alle Arten von Thieren.

gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulforbe versehen, an der Leine geführt werden.

Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden).

§. 21. Die auf Grund der Vorschrift des §. 20 von der Polizeibehörde getroffenen Anordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ortschaften sind einzeln zu bezeichnen.

§. 22. Die Vorschriften der §§. 16 bis 21 finden auf Kaßen, welche von der Tollwuth befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§. 1 Absaß 2 des Geseßes), finngemäße Anwendung.

§. 23. Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thiere ist gestattet (vgl. jedoch §. 29). In letterem Falle müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.

§. 24. Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvich auf 4 Monate, für Schafe, Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu bemessen.

§. 25. Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne polizeiliche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem neuen Standort fortzusetzen. Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.

§. 26. Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie der Weidegang derselben, ist gestattet. Der Besizer der Thiere oder der Vertreter desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungefäumt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Lettere hat hierauf die sofortige Untersuchung der erkrankten Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das Vorhandensein des Seuchenverdachtes bestätigt, die Stallsperre für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der Besizer nicht die Tödtung derselben vorzieht.

§. 27. Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung desselben anzuordnen (§. 37 des Geseßes).

§. 28. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (§. 35 des Geseßes).

§. 29. Das Schlachten wuthfranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist verboten (§. 36 des Gesetzes).

§. 30. Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hißegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet werden.

5) Die Fassung des lezten Absages in § 20 beruht auf dem durch Bekanntm. des Reichskanzlers v. 3. Mai 1882 veröffentlichten Beschluß des Bundesraths v. 24. April 1882 (Centralbl. S. 215).

Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar ge= macht ist.

Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (§. 39 des Gesetzes).

Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden.

§. 31. Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Geräth- e. Desinfektion. schaften und sonstigen Gegenstände, die mit franken Thieren in Berührung gekommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Die Streu wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benußten Hundehütten, soweit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden.

Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen, (§. 27 des Gesetzes).

Der Besizer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des Besizers ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen.

Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

C. Roh (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.

§. 32. Wenn bei einem Pferde die Roz (Wurm-) Krankheit oder der Verdacht der a. Allgemeine VorSeuche (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (§. 12 des Gesetzes), so ist von der schriften. Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesezes) möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen, ob und wo dieselben erworben sind, und wer der frühere Besizer war.

Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von dem Ergebniß der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen.

§. 33. Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Rogkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Pferdebestände der Gegend oder des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.

§. 34. Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besizer oder der Vertreter des Besizers eines rozkranken oder der Seuche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung durch unvorsichtigen Verkehr mit dem franken Thiere aufmerksam gemacht wird.

Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden. auszuschließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. Personen, welche Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung des erkrankten Thieres nicht verwendet werden.

§. 35. Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Abiperrung der kranken und der der Seuche verdächtigen, sowie die polizeiliche Beobachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche dem Besizer der Pferde oder dessen Vertreter durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.

In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rozkranken und die verdächtigen (§. 1 Absaz 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen.

§. 36. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen

b. Roßkranke Pferde.

der Seuche dem General-Kommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen (§. 44 des Gesetzes).

§. 37. Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tödtung der Thiere anzuordnen (§. 40 des Gesetzes).

Den Ausbruch der Rotkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amts= blatt u. f. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Der Stall, in welchem sich rozkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangsthür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift „Roz" zu versehen.

§. 38. Bis zu ihrer Tödtung sind die rozkranken Pferde so abzusperren, daß sie mit anderen Pferden nicht in Berührung kommen können.

Die zur Wartung rozkranker Pferde benußten Geräthschaften dürfen vor erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.

§. 39. Die Tödtung der rozkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, von der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der roßkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird.

§. 40. Die Kadaver gefallener oder getödteter rozkranker Pferde sind durch Anwendung hoher Hißegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen.

Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abgelegenen Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar ge= macht ist.

Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird.

Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe ist verboten. §. 41. Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche verdächdächtige Pferde. tigen Pferde anzuordnen (§. 42 des Gefeßes):

c. Der Seuche ver

1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Roßkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der beamtete Thierarzt hat dabei zu beachten, ob die der Seuche verdächtigen Pferde der Ansteckung durch roßkranke Pferde nachweislich ausgesetzt gewesen sind, ob verdächtiger Nasenausfluß, harte Drüsenanschwellungen, namentlich im Kehlgange, verdächtige Lymphge= fäßanschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, verdächtige Anschwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei oder mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden sind oder neben einem einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenommen wird. 2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesezes entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schuß gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann;

3. wenn der Besizer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

§. 42. Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre Tödtung erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Pferden wirksam verhindert wird.

Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen und den Befizer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre sicher stellen (§. 22 des Gesezes).

Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem Absperrungs

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