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raume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes benußten Stallutensilien, Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.

§. 43. Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.

Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen den Ausbruch der Rozkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen.

§. 44. Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besizers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.

Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.

§. 45. Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Geseßes).

verdächtige Pferde.

§. 46. Alle Pferde, welche mit rozkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden a. Der Ansteckung gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. In diese Stallräume dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.

§. 47. Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.

§. 48. Der Besizer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Vertreter ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von Nasenausfluß, Drüsenanschwellungen im Kehlgange oder Anschwellungen in der Haut der Polizeibehörde ohne Verzug eine Anzeige zu machen und das erkrankte Bferd sofort von den übrigen Pferden abzusondern und unter Stallsperre zu halten.

Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.

§. 49. So lange die unter Beobachtung stehenden Pferde bei der thierärztlichen Untersuchung frei von roßverdächtigen Krankheitserscheinungen befunden werden, ist der Gebrauch derselben innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark zu gestatten.

Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Polizeibehörde stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Pferde nicht in andere Stallungen eingestellt und daß für dieselben fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Geräthschaften nicht benutzt werden.

§. 50. Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate festzusetzen.

Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden.

Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die Beobachtung

in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen.

Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesezt werden.

§. 51. Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besizer der unter Beobachtung

e. Desinfektion.

f. Aufhebung der

gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden Pferde sofort der Stallsperre zu unterwerfen.

§. 52. Ist ein wegen Verdachts der Ansteckung unter Beobachtung (§. 46) oder Stallsperre (§. 51) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besizers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.

Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.

§. 53. Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung verdächtig sind, anzuordnen, wenn der Besizer die Tödtung beantragt und nach dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

§. 54. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rozkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, Tränkeimer und Geräthschaften, welche bei den Thieren benußt worden sind, der Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde gearbeitet haben, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.

Die Polizeibehörde hat den Besizer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.

Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 55. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schußmaßregeln sind von Schuhmaßregeln. der Polizeibehörde aufzuheben:

g. Anwendung auf

1. wenn die rozkranken Pferde gefallen oder getödtet sind;

2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von dem beamteten Thierarzt für gesund erklärt worden sind;

3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getödtet sind oder während der Dauer der Beobachtung keine rozverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben;

und wenn in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.

Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 56. Die für Pferde in den §§. 32 bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch auf andere Einhufer. Ejel, Maulthiere und Maulesel Anwendung.

a. Ausbruch der Seuche.

D. Maul- und Klauenseuche des Rindviches, der Schafe, Biegen und Schweine.

§. 57. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesezes), so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schußmaßregeln anordnen, ohne daß es in jedem Falle einer vorgängigen sachverständigen Ermittelung durch den beamteten Thierarzt bedarf (§. 15 des Gesezes).

§. 58. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin feuchenfreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: Maul- und Klauenfeuche" zu versehen.

§. 59. Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöstsperre mit den nachstehend aufgeführten Erleichterungen. Als verdächtig (§. 1

Absatz 2 des Gesetzes) gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit kranken Thieren in einem und demselben Stalle aufgestellt sind.

Die Benutzung kranker Thiere zur Feldarbeit und der Weidegang derselben darf unter der Bedingung gestattet werden, daß die Thiere dabei keine Wege und keine Weiden betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und Schweinen aus anderen Gehöften benutt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen. Im Falle unverhältnißmäßiger wirthschaftlicher Nachtheile können von der höheren Behörde weitere Erleichterungen unter entsprechenden Vorsichtsmaßregeln zugestanden werden.

Die verdächtigen Thiere können zur Feldarbeit benutzt werden. Der Weidegang derselben ist aber nur dann zu gestatten, wenn auf der Weide eine Berührung mit feuchefreiem Vieh aus anderen Gehösten verhindert werden kann.

Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weiden die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke oder verdächtige Vieh regulirt werden. Die von den kranken oder verdächtigen Thieren benußten Weideflächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche" kenntlich zu machen.

Die Ueberführung der unter Gehöftsperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von gesunden Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften benußten Wege nicht betreten.

Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung ist zu gestatten. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu sehen.

§. 60. Die Absonderung über die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere des Seuchengehöfts kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der Besizer die polizeilich angeordneten Verkehrs- und Nußungsbeschränkungen übertritt.

§. 61. Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen ungekochten Zustande behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere ist verboten.

§. 62. Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im vollkommen trockenen Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt.

Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden.

Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen erfolgen.

§. 63. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöfts durch fremde Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten.

§. 64. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung, so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten.

Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn der Nachweis erbracht

b. Desinfektion.

e. Aufhebung der

wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu sehen.

Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (§. 62 Absatz 3), der Weidegang franker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche er= forderlich sind, um eine Ülebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.

An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen, welche die Inschrift „Maul- und Klauenseuche“ führen.

Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark zu beschränken (§. 22 des Gesetzes).

§. 65. Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviches und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren.

Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maulund Klauenseuche" führen.

Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten. Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen transportirt oder auf solchen Wegen abge= trieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden.

§. 66. Wird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.

Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo dieselben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Thiere unterwegs fremde Gehöfte nicht betreten, und daß die kranken Thiere zu Wagen transportirt werden.

Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu sehen.

§. 67. Die von kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten sind nach dem Erlöschen der Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen.

Die von fremden kranken Thieren benußten Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen sind der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter polizeilicher Ueberwachung zu desinfiziren. Ausnahmsweise kann eine solche Desinfektion auch in anderen Fällen angeordnet werden.

Der Besißer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besizers ist anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.

Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 68. Die Vorschriften der §§. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul- und Klauenseuche behaftet zeigen.

§. 69. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind Schuzmaßregeln. aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche die Schutzmaßregeln sich beziehen, innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist.

Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des §. 66 abgesperrten

Treibherde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten
Schußmaßregeln wieder aufgehoben sind.

Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amtliche
Publikation in gleicher Weise, wie der Ausbruch der Seuche (§. 58), zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.

E. Lungensenche des Rindvichs.

Seuchenaus bruches.

§. 70. Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (§. 12 des Gefeßes), oder a. Ermittelung des liegt der Verdacht eines Seuchenausbruchs vor, so muß von der Polizeibehörde und von dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt werden, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das kranke oder der Seuche verdächtige Bich mit anderem Rindvich in Berührung gekommen, ob Rindvich aus dem Gehöfte neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere Besizer war. Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu sehen.

§. 71. Wenn in einem bisher feuchenfreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen, welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen.

§. 72. Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.

§. 73. Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche dem Besizer des Rindviches oder dem Vertreter des Besizers durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.

Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizeibehörde die erfrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen.

§. 74. Der Rindviehbestand eines bisher seuchenfreien Gehöftes ist unter polizei- b. Verdacht der liche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist:

1. daß sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befindet, oder

2. daß innerhalb der letzten 60 Tage sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befunden hat.

Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen erstrecken, die im Falle zu 1. mit dem Tage beginnt, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und im Falle zu 2. mit dem Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier aus dem Viehbestande entfernt ist.

Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes vor Ablauf der 60 tägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben werden. §. 75. Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des unter Beobachtung gestellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besißer oder dessen Vertreter anzuhalten:

anderes Rindvich nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne polizeiliche Genehmigung Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

6

Seuche oder der
Ansteckung.

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