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Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Betriebes sind (vergleiche §. 1 Absag 6 jenes Gefeßes) fallen nicht unter das neue Geseß und sind daher nicht anzumelden.

5. Zur Binnenschiffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittelst Kähnen und Gondeln.

Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schiffahrtsbetrieben. 6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerksbesizer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung seines Betriebes verpflichtet, wenn er den letteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben beschäftigt.

Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.

Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) abhängig.

7. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein geseßlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher.

Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besige von physischen oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist (vorbehaltlich der zu Ziffer 1e hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate verwalteten Eisenbahnen 2c. gemachten Ausnahme).

8. Die unter das neue Gesez fallenden Betriebe sind auch dann anzumelden, wenn fie in Gemäßheit des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 schon früher angemeldet worden waren, z. B. Eisenbahn-Reparaturwerkstätten, mit Motoren betriebene Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dampfkrahnbetriebe auf Packhöfen. In solchen Fällen ist in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen.

9. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, z. B. Speditions- und Fuhrwerksbetrieb, so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben, dabei der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.

10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahresverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantième und Naturalbezüge, lettere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresverdienstes.

11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.

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12. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicherei ic. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe 2c.) erfolgt.

13. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 14. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenust verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.

15. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 20. Juli 1885 bewirken, fie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.

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auf Grund des §. 11 des Geseßes vom 28. Mai 1885 in Verbindung mit §. 11 des Unfallversicherungsgesezes vom 6. Juli 1884.

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*) 3. B. Speditions- und Fuhrwerksbetrieb.

Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.

**) 3. B. Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren.

***) 3. B. Bereits angemeldet auf Grund des Gesezes vom 6. Juli 1884.

III. (3u § 35.)
Formular

für die Anmeldung zur Unfallversicherung nach Maßgabe des §. 35 des

Unfallversicherungsgesehes.

(Reichsanz. 1885. 1. Beilage zu Nr. 259; Amtl. Nachr. I S. 346.)

Auf Seite 253 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts" wurde mitgetheilt*), in welcher Weise der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maßgabe des §. 11 des Unfallversicherungsgeseßes anmeldete, die Anmeldung zu bewirken hat.

Der Einfachheit und Uebersichtlichkeit halber erscheint es wünschenswerth, zu dieser Anmeldung ein Formular, welches die erforderlichen Spalten zur Eintragung der nöthigen Angaben enthält und welches urschriftlich Seitens der unteren Verwaltungsbehörde an den Vorstand der zuständigen Berufsgenossenschaft abgegeben werden kann, zu benußen. Das nachstehende Formular, welches dem vom Reichs-Versicherungsamt beim Beginn der Organisation der Berufsgenossenschaften für die ersten Anmeldungen vorgeschriebenen entspricht und bereits an mehreren Stellen benutzt wird, würde sich zur allgemeinen Verwendung eignen.

*) Die Mittheilung lautete:

Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maßgabe des §. 11 des Unfallversicherungsgeseßes angemeldet hat, ist bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§ 34), der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche

1) den Gegenstand und die Art des Betriebes,

2) die Zahl der versicherten Personen,

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Berufsgenossenschaft

Die Anmeldung ist in zwei Eremplaren bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Das Unterlassen der Anzeige kann mit Ordnungsstrafe bis zu Dreihundert Mark (§. 104 Absaz 1 à. a. D.) bestraft werden; außerdem können über den säumigen Unternehmer Exekutivstrafen im Betrage bis zu Einhundert Mark verhängt werden (§§. 11, 35 a. a. D.).

Urschriftlich an den Vorstand der.

Unterschrift des Anmeldepflichtigen:

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IV. (3u § 50 Abs. 4.)

Nr. 1625. Berordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesezes errichteten Schiedsgerichten. Vom 2. November 1885. (RGB. S. 279. Ausgegeben am 4. November 1885.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen x. verordnen auf Grund des §. 50 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69)1) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Beeidigung der §. 1. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von Mitglieder des einem Beauftragten der Landes- Zentralbehörde (§. 47 Abs. 2 des UnfallversicherungsgeSchiedsgerichts. seges)2), die Beisißer und deren Stellvertreter dagegen von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts beeidigt.

Befugnisse des

Die Beeidigung der Beisißer und deren Stellvertreter erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sigung; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode.

Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des §. 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes 3) entsprechende Anwendung.

§. 2. Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schiedsgericht Borsigenden. liegt dem Vorsitzenden ob. Er eröffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die Geschäfte, bestimmt die Sigungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht die Reinschriften und trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen.

3) die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört,

4) falls es sich um einen nach dem Inkraftreten des Gesezes neu begonnenen oder ver sicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den Tag der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Versicherungspflicht angiebt.

Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Die untere Verwaltungsbehörde hat sodann jeden in ihrem Bezirk belegenen Betrieb, über welchen die Anzeige erstattet ist, binnen einer Woche nach dem Eingange der lezteren durch Einsendung eines Eremplars derselben dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen. Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer anderen als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vorstande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine Abschrift der Anzeige zuzustellen.

Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des §. 35 Abjat 2 a. a. D. bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß sie die vorstehend unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht.

Treten Aenderungen eines Betriebes ein, welche für die Zugehörigkeit zu einer Genossen schaft von Bedeutung sind, so ist der Betriebsunternehmer wiederum bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark verpflichtet, dieselben dem Genossenschaftsvorstand binnen einer durch das Genossenschaftsstatut bestimmten Frist anzuzeigen.

Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen und die den Genossenschaftsorganen theils durch das Gesez, theils durch die Genossenschaftsstatuten zugewiesenen Öbliegenheiten hinsichtlich der Katasterführung und der Behandlung von Betriebsveränderungen, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Bedeutung sind, hat das Reichs-Versicherungsamt ein alphabetisches Ver zeichniß der Gewerbezweige, welche zu den bis zum 1. Oktober 1885 gebildeten Berufsgenossenschaften gehören, aufgestellt und dessen Veröffentlichung beschlossen.

Bei der Benußung des Verzeichnisses sind die Vorbemerkungen genau zu beachten.
Berlin, den 26. September 1885.

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§. 3. Die Bestimmungen in den §§. 41 ff. der Civilprozeßordnung1) über die Aus- Ablehnung der schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schiedsgerichte ent- Mitglieder des Schiedsgerichts. sprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorfizenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisißer der Vorsitzende.

Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Dienstalter oder bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach älteste Beisißer den Vorsiz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt.

Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

II. Vorschriften über das Verfahren.

§. 4. Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung muß nach Maßgabe des Erhebung der Be§. 62 Absatz 3 des Unfallversicherungsgeseßes) schriftlich erhoben werden.

In dem Schriftsaße ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen

sind die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel

für dieselben anzuführen.

Für den Gegner ist eine Abschrift des Schriftsates beizufügen.

rufung.

§. 5. Ist die Berufung irrthümlich bei einer nicht zuständigen Stelle eingelegt, zuständigkeit der so ist der Schriftsaß unter Benachrichtigung des Berufenden unverzüglich an den Vor- Schiedsgerichte. fizenden des zuständigen Schiedsgerichts abzugeben.

Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so entscheidet hierüber das Reichs- oder Landes-Versicherungsamt.

Bescheid.

§. 6. Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, oder ist das Schieds- Abweisung durch gericht gefeßlich zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig, weil keiner der im §. 62 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten Fälle vorliegt, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. In dem Bescheide ist dem Berufenden zu eröffnen, daß er befugt sei, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen.

§. 7. Die Genossenschafts- und Sektionsvorstände, die Ausschüsse und Vertrauens- Einsendung der Vorverhandmänner (§. 57 des Unfallversicherungsgesetzes) 6) haben dem Vorsißenden des Schiedsgelungen. richts auf dessen Erfordern die auf den streitigen Entschädigungsanspruch bezüglichen Vorverhandlungen einzusenden.

Berufung.

§. 8. Sofern der Fall des §. 6 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die Abschrift der Beantwortung der Berufung dem Gegner mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist eine Gegenschrift einzureichen. In der Aufforderung ist zugleich die Verwarnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Aften erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Berufenden seitens des Vorfizenden des Schiedsgerichts zuzustellen ist.

Schriftsäße.

§. 9. Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst unterzeichnung ber oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Bevollmächtigte. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden.

Das Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung

geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.

§. 10. Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Schieds- Mündliche Ber gericht. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt.

4) Nr. 1166 (Bd 4 S. 92 f.)

5) Vgl. S. 800.

6) Vgl. S. 798 f.

handlung.

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