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c. Ausbruch der Seuche.

kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen;

Berkehr mit fremdem Rindvich auf dem Gehöfte nicht zu gestatten;

von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.

So lange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der Weidegang dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß eine Berührung des verdächtigen Biehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf der Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird.

§. 76. Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug die Untersuchung desselben durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.

§. 77. Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis, Amtsblatt u. s. m.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Juschrift Lungenseuche" zu versehen.

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§. 78. Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenfeuche behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf dem Seuchengehöft befindliche Rindvich, einschließlich derjenigen Stücke, welche abgesondert in besonderen Stallungen aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig.

Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine schriftliche Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben.

§. 79. Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung sämmtlicher Thiere anzuordnen, welche nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankt sind. Die Tödtung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren Behörde angeordnet werden.

Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde auf Antrag des Besizers für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen Thiere (Absaß 1 und 2) eine Frist von höchstens 14 Tagen gestatten (vergl. auch §§. 88 und 89).

§. 80. Das auf dem Seuchengehöft vorhandene verdächtige Rindvieh unterliegt der Gehöftsperre mit den nachfolgenden Maßgaben:

1. Eine Ueberführung der verdächtigen Thiere in andere Stallungen desselben oder eines anderen Gehöftes darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden.

2. Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizeibehörde gestattet werden, so lange dieselben keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen.

Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen Arbeiten von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach Lage des Falles die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist.

Der Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten, wenn anzunehmen ist, daß die Thiere dabei in fremde Stallungen oder Gehöfte, oder auf Futterpläge, zu welchen anderes Rindvich Zutritt hat, gebracht werden.

3. Der Weidegang der verdächtigen Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird und wenn Vorsorge getroffen ist, daß auf der Weide eine Berührung dieser Thiere mit gesundem Rindvich aus anderen Gehösten nicht stattfinden kann.

4. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöft nicht entfernt

werden.

§. 81. Der Besißer der unter Gehöftsperre gestellten Thiere, oder der Vertreter desselben ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die erkrankten Thiere im Stalle zu behalten.

Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine Untersuchung der Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.

§. 82. Die Einführung von gesundem Rindvich in das Seuchengehöft darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten und erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht werden, und wenn nach der Art der Verwendung und Verpflegung dieser Thiere jede unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh ausgeschlossen werden kann.

§. 83. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so kann die Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung von Rindvich absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde für die Dauer der Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem Seuchenorte zu verbieten.

§. 84. Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der erkrankten Thiere nach der Vorschrift im §. 79 anzuordnen und wenn die Umstände des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviches und gegen den Zutrieb von Rindvich abzusperren.

Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß das abgesperrte Vieh mit dem Rindvich anderer Weiden nicht in Berührung kommen kann.

Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift „Lungenfeuche" führen.

Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige Weidevieh der Absperrung in anderweiten Dertlichkeiten zu unterwerfen.

§. 85. Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung der erfrankten und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen.

Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte ge= stattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh ausgeschlossen wird.

§. 86. Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung oder den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen Rindvichs zum Zwede sofortiger Abschlachtung gestatten:

1. nach benachbarten Ortschaften;

2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden.

Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.

Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der Ansteckung verdächtigen Biches Kenntniß zu geben.

Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.

Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche verdächtige Rindvich.

d. Desinfektion.

e. Aufhebung der

§. 87. Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, be= troffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes).

§. 88. Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der Polizeibehörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des Seuchengehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten und abzuhäuten.

§. 89. Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere müssen behufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem Erkalten aus dem betreffenden Gehöfte nicht ausgeführt werden.

Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem Schlachthause (§. 86) nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.

§. 90. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungenseuchefranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden.

Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenfeuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benußen.

Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.

Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.

§. 91. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind Schuhmaßregeln. von der Polizeibehörde aufzuheben:

a. Berbackt der

wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, oder wenn das erkrankte Rindvieh beseitigt und unter dem verdächtigen Vieh (§. 78) 6 Monate nach dem legten Erkrankungsfalle keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind, und

wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.

Das Erlöschen der Seuche ist, wie der Ausbruch derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen (§. 77).

F. Pockenfeuche der Schafe.

§. 92. Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung Seuche oder der bisher seuchefreier Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Berührung Ansteckung. derselben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt werden kann, so hat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.

b. Ausbruch der Seuche.

Erklärt der beamtete Thierarzt (§. 2 Absay 3 des Gesezes) nach Ablauf von 14 Tagen den Verdacht für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung wieder aufzuheben.

§. 93. Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (§. 12 des Gesezes), so hat die Polizeibehörde denselben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Das Seuchengehöst ist an dem Haupteingangsthor oder einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift „Schafpocken" zu versehen.

§. 94. Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte befindliche Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besizer nicht die sofortige Tödtung der Thiere vorzieht.

§. 95. Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benußt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen.

Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutzung der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde.

§. 96. Ein Wechsel des Standorts (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. §. 97. Dem Besizer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besizers ist die Durchführung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen: 1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus feuchenfreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige polizeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann; 2. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehörte nicht entfernt werden; 3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von Schafen in feuchefreien Gehöften nicht verwendet werden;

4. die zu den unter Gehöftssperre stehenden Herden gehörigen Hunde müssen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden (§§. 95, 96 und 106) festgelegt werden;

5. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen und deren Ställen nicht zu gestatten;

6. fremde Schafe dürfen das Seuchengehöst nicht betreten;

7. gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen Schafen nicht benutzt werden;

8. Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, dürfen innerhalb der nächsten folgenden 8 Tage mit andern Schafen nicht in Berührung fommen;

9. Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist;

10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.

§. 98. Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuchefreien Stücke der Herde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist.

Auf den Antrag des Besizers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe, oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.

Auch kann auf den Antrag des Besizers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Fest= stellung des Seuchenausbruchs sichern (§. 46 des Gesezes).

§. 99. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen Berhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen (§. 47 des Gesetzes).

§. 100. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schußmaßregeln den podenkranken gleich zu behandeln (§. 48 des Gesezes).

§. 101. Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht des beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (§. 23 des Gesezes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen.

§. 102. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§. 98 und 99) darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesetzes).

§. 103. Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Herden angeordnet ist, find an Stelle der in den §§. 94 bis 98 dieser Instruktion bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen:

1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf nicht stattfinden;

2. die Ein- oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schußmaßregeln erfolgen;

3. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist;

4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt;

5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestatten, jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen anzuordnen, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehstände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.

Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Paragraphen auf einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden (§. 22 des Gesetzes).

§. 104. Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.

Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen ausgeschlossen wird.

§. 105. In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Besitzer der von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter anzuhalten, von der erfolgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergl. auch §. 108).

§. 106. Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke fofortiger Abschlachtung ge-= statten: 1. nach benachbarten Ortschaften;

2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden.

Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.

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