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18. Schwarzburg-Sondershausen.

Ministerial-Verordnung,

die Ausführung des Unfallversicherungsgesehes für das Deutsche Reich vom 6. Juli 1884 betreffend. Dom 23. Juli 1884. (Reichsanzeiger Nr. 174.)

Auf Grund des §. 109 des Unfallversicherungsgeseßes für das Deutsche Reich vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesezblatt Seite 69-111) verordnen wir hierdurch, was folgt:

§. 1. Die in dem angeführten Reichsgeseze den „höheren Verwaltungsbehörden“ zugewiesenen Verrichtungen sind von den Fürstlichen Landräthen, die den unteren Verwaltungsbehörden“ und den „Ortspolizeibehörden" übertragenen Verrichtungen aber in Stadt- und Landgemeinden vom Gemeindevorstande, in Guts, Domänen- und Forst- Polizeibezirken von den Guts-, beziehungsweise Domänen- und Forst-Polizeiverwaltungen wahrzunehmen.

§. 2. Die im §. 11 Absah 3, §. 35 Absah 2 und §. 82 Absay 2 des Unfallversicherungsgesezes bezeichneten Strafen fließen in die Kasse derjenigen Behörden, welche dieselben verhängt haben, die in §. 85 Absaß 2 desselben Gesezes gedachten Strafen aber in die Fürstliche Staatskasse. Sondershausen, den 23. Juli 1884.

Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
Reinhardt.

19. Waldeck-Pyrmont.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausführung des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.

(Reichsanzeiger 1884 Nr. 181.)

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Auf Grund des §. 109 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. v. M. Reichs-Gesezblatt Seite 69 ff. ist für das Landesgebiet der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont bestimmt worden, was folgt:

1. Die nach dem Unfallversicherungsgeseße der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Verrichtungen werden von dem Landes-Direktor, diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde von dem Kreis-Amtmann und diejenigen der Ortspolizeibehörde von dem Bürgermeister bezw. dessen geseßlichem Stellvertreter wahrgenommen.

2. Die §. 11 Absaß 3, §. 35 Absay 2 und §. 82 Absaz 2, sowie die §. 85 Absaß 2 des Unfallversicherungsgeseßes bezeichneten Strafen fließen der Staatskasse zu. Arolsen, den 1. August 1884.

Der Landes-Direktor

der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont.
In Vertretung:
Ebersbach.

Verordnung. (Reichsanzeiger 1884 Nr. 221.)

(Hier folgt die auf S. 845 unter Nr. 2 abgedruckte Preußische Verordnung v. 13. August 1884.)

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Die vorstehende Verordnung wird unter Bezugnahme auf Artikel 13 des Gesezes vom 1. Januar 1869, betreffend die Einführung des Preußischen Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, und die Bekanntmachung vom 7. Januar 1869, betreffend die mit der Ausführung des Preußischen Allgemeinen Berggeseßes beauftragten Behörden Reg.-Bl. von 1869 Seite 3 bezw. 6 im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. d. Mts. betreffend die Ausführung des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884-Reg.-Bl. Seite 49 hierdurch mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für das diesseitige Landesgebiet die Funktionen des Ober-Bergamtes von dem Königlich preußischen Ober-Bergamt zu Bonn, diejenigen des Revierbeamten von dem Königlich preußischen Revierbeamten des Bergreviers Brilon welcher gegenwärtig seinen Wohnsiz in Arnsberg hat wahrgenommen werden.

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Arolsen, den 25. August 1884.

Der Landes- Direktør.

In Vertretung:
Ebersbach.

20. Reuß ältere Linie.

Regierungs-Bekanntmachung vom 23. Juli 1884,

die nach §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 erforderliche Anmeldung der nach §. 1 desselben versicherungspflichtigen Betriebe betreffend. (Reichsanzeiger Nr. 181.)

Zur Vorbereitung der Ausführung des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 wird mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung das Folgende bekannt gemacht:

Die nach §. 1 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 den Vorschriften dieses Reichsgeseßes unterworfenen, im Fürstenthum bestehenden Betriebe sind, wenn sich die Betriebs, anlage in einem städtischen Gemeindebezirk befindet, bei dem betreffenden Gemeindevorstand, wenn die Betriebsstätte im Bereich einer Fürstlichen Domanialbesißung, in einem selbstständigen Guts, bezirk oder einem ländlichen Gemeindebezirk gelegen ist, bei dem Fürstlichen Landrathsamt durch den Betriebsunternehmer anzumelden.

Wegen des den Anmeldungen zu gebenden Inhalts, der anzuwendenden Form und der Frist, binnen welcher die Anmeldungen bewirkt sein müssen, wird auf die nachstehends unter A abgedruckte Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts verwiesen.

Greiz, den 23. Juli 1884.

Fürstlich reuß-plauische Landesregierung.

von Geldern-Crispendorf,
i. V.

(Folgt die Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 14. Juli 1884.)

Regierungs-Verordnung vom 4. August 1884,

einige Ausführungsbestimmungen zu dem Unfallversicherungsgefeße vom 6. Juli 1884 betreffend. (Reichsanzeiger Nr. 193.)

Zur Ausführung des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 im Fürstenthum Reuß älterer Linie wird auf Grund von §. 109 des gedachten Reichsgeseßes mit höchster Genehmigung Serenissimi vorläufig, unter Vorbehalt weiterer Bestimmungen, verordnet was folgt:

§. 1. Die durch das beregte Reichsgesez den Ortspolizeibehörden“ zugewiesenen Zuständigkeiten (§. 51 Abs. 1, §. 52, §. 53 Abs. 1, §. 55, §. 80 u. f. w.) kommen, insoweit die betreffenden Vorschriften in Wirksamkeit sind, beziehentlich mit dem Inkrafttreten derselben für die städtischen Gemeindebezirke den Gemeindevorständen, in Rücksicht auf das platte Land und die einem Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesigungen dem Fürstlichen Landrathsamt zu.

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§. 2. Die nach dem Reichsgeseße von den unteren Verwaltungsbehörden“ zu übenden Verrichtungen (vgl. §. 11 Abs. 1, 2, 3, 4, §. 35 Abs. 1, §. 36 Abs. 1, 2, 3, §. 37 Abs. 3, 4, 5, §. 38 Abs. 1, §. 49 Abs. 4, §. 59 Abs. 4, §. 62 Abs. 1, §. 82 Abs. 2, §. 84 und sonst) werden beziehentlich nach eingetretener Wirksamkeit der betreffenden Vorschriften des Reichsgeseßes in Ansehung der städtischen Gemeindebezirke gleichfalls von den Gemeindevorständen, in Rücksicht auf die einem Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesigungen, sowie auf alle Ortschaften und selbständigen Gutsbezirke des platten Landes von dem Fürstlichen Landrathsamt wahrgenommen.

"

§. 3. Als höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne der auf solche bezüglichen Vorschriften in §. 11 Abs. 4 und 5, §. 40 Abs. 1 und §. 85 des Reichsgeseßes fungirt, beziehentlich nach künftig eintretender Gesezeskraft derselben, in Rücksicht auf die städtischen Gemeindebezirke die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, hinsichtlich der ländlichen Gemeindebe zirke und selbständigen Gutsbezirke der Landesausschuß, in Ansehung der keinem Gemeindebezirke angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesigungen der Vorsißende des Landesausschusses.

Insoweit nach dem Reichsgeseße den höheren Verwaltungsbehörden“ noch weitere Zuständig. keiten zugewiesen sind oder die Zutheilung weiterer Befugnisse an die höhere Verwaltungsbehörde in Frage kommen kann, bleibt deshalbige Bestimmung vorbehalten.

§. 4. Das von der unteren Verwaltungsbehörde" nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 11 Abs. 3, §. 35 Abs. 2 und §. 82 Abs. 2 einzuleitende Verwaltungszwangsverfahren regelt sich im Allgemeinen nach den Vorschriften in §§. 14 ff. des Landesgesezes vom 3. Juli 1879, derge stalt jedoch, daß die anzudrohenden Geldstrafen das an den angezogenen Stellen des Reichsgesezes ausgedrückte Höchstmaß derselben nicht übersteigen dürfen und deren Umwandelung in Häft unzulässig ist.

§. 5. Wenn auf Requisition der Genossenschaftsvorstände (vgl. §§. 103 bis 106 mit §. 101 des Reichsgeseßes) oder der Vorstände der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen (vgl. §. 78 Ziff. 2 und §. 80 mit §. 101 des Reichsgeseßes) oder nach Maßgabe des §. 4 dieser Verordnung verhängte Geldstrafen beigetrieben werden, was stets durch die nach §. 2 dieser Verordnung örtlich zuständigen Behörden als Vollstreckungsbehörden zu geschehen hat, regelt sich das bezügliche Verfahren nach den §§. 3, 4, 5, 6, 7, 9 ff. des Landesgejezes vom 2. Juli 1879 beziehentlich unter angemeffener Berücksichtigung des in §. 9 Abs. 2 und 3 des Landesgesezes vom 3. Juli 1879 Borgeschriebenen.

Für die aus §. 49 Abs. 3 und aus anderen Stellen des Reichsgeseßes sich ergebenden Fälle, in denen Requisitionen an die Landesbehörden vorkommen können, bleiben, soweit nöthig, Bestimmungen vorbehalten.

§. 6. Wegen der Bezugsberechtigung betreffs der in §. 11 Abs. 3, §. 35 Abs. 2 und §. 82 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Geldstrafen greift bis auf Weiteres die Vorschrift im leßten Absaß von §. 17 des Landesgeseßes vom 3. Juli 1879 Play.

Greiz, den 4. August 1884.

Fürstlich reuß-plauische Landesregierung.
J. V.: Weidinger.

21. Reuß jüngere Linie.

Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Juli 1884,

die Ausführung der Bestimmung in §. 109 Abs. 1 des Reichs-Unfallversicherungsgesehes
vom 6. Juli 1884 betreffend. (Reichsanzeiger Nr. 176.)

Zur Ausführung des §. 109 Abs. 1 des Reichs-Unfallversicherungsgesezes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesezblatt S. 69 f.) wird Folgendes bestimmt:

1. Unter Gemeindebehörde, Orts- Polizeibehörde, untere Verwaltungsbehörde" ist der Gemeindevorstand zu verstehen.

2. Die „höhere Verwaltungsbehörde" in den Fällen der §§. 11 Abs. 4 und 5, 23 Abs. 3, 40, 79, 85 ist das Fürstliche Landrathsamt des betreffenden Bezirkes.

In Bezug auf die in §§. 3 Abs. 3 und 5 Abs. 5 gedachte höhere Verwaltungsbehörde" bewendet es bei der Bestimmung in §. 3 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Dezember 1883 zur Ausführung des Reichsgeseßes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (Ges.-Samml. Bd. XX. S. 26*).

3. Die in den §§. 11 Abs. 3, 35 Abs. 2 und 82 Abs. 2 bezeichneten Strafen fließen in die betreffende Gemeindekasse, während die in §. 85 Abs. 2 gedachten Strafen der Hauptstaatskaffe zufallen.

Gera, den 26. Juli 1884.

Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium,
Abtheilung für das Innere.
Dr. F. von Beulwiß.

*) Anmerkung: Art. 3. Wo in dem Gesez von einer höheren Verwaltungsbehörde“ die Rede ist, hat in Gemäßheit §. 84 Abs. 1 des Reichsgeseyes die durch die Revidirte Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 im dritten Abschnitt geordnete Kompetenz statt, wonach die Aufsicht in Gemeinde- Angelegenheiten der Städte dem Ministerium, Abtheilung für das Innere, hinsichtlich der Landgemeinden den Landrathsämtern zusteht.

Nur wo ein Verfahren in Gemäßheit der Vorschriften der §§. 20 und 21 der Reichs-Gewerbeordnung nachgelassen ist (§§. 24 und 64), kommen allenthalben die Kompetenzbestimmungen des Gesezes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend (Gef.-Samml. Bd. XVI. S. 243) mit der Maßgabe in Anwendung, daß mit Rücksicht auf §. 23 des Reichsgeseßes auch für die Stadt Gera in erster Instanz der Bezirksausschuß zuständig ist.

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betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
(Reichsanzeiger 1884 Nr. 187.)

In Gemäßheit des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-BI. S. 69) hat jeder Unternehmer eines unter den §. 1 dieses Gefeßes fallenden Betriebes den leßteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen auf dem platten Lande bei dem betreffenden Amt, und in den Städten bei dem betreffenden Magistrat binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt auf die Zeit bis zum

festgesezten Frist anzumelden.

1. September 1884 einschließlich

Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den Auszug aus dem genannten Geseze, sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.

Bückeburg, den 23. Juli 1884.

Fürstlich schaumburg-lippische Regierung.

Spring.

Allgemeine Verfügung

zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. Vom 21. August 1884. (Reichsanzeiger Nr. 203.)

Auf Grund des §. 109 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesezblatt Seite 69) wird Folgendes bestimmt:

§. 1. Die in dem gedachten Reichsgeseße

1. den höheren Verwaltungsbehörden,

2. den unteren Verwaltungsbehörden, 3. den Ortspolizeibehörden

zugewiesenen Verrichtungen werden

zu 1. von der Regierung,

zu 2. von den Fürstlichen Aemtern und den Magisträten,

zu 3. von den Fürstlichen Aemtern, dem Fürstlichen Polizei - Direktor der Residenzstadt Bückeburg und dem Magistrat in Stadthagen

wahrgenommen.

§. 2. Die in den §§. 11 Absaß 3, 35 Absaß 2, 82 Absay 2 des Unfallversicherungsgeseßes bezeichneten Strafen fließen in die Kasse der unteren Verwaltungsbehörde, welche dieselbe verfügt hat, die im §. 85 Absatz 2 desselben Gesezes gedachten Strafen in die Kaffe derjenigen unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Bestrafte wohnt.

Bückeburg, den 21. August 1884.

Fürstlich schaumburg-lippische Regierung.
Spring.

23. Lippe-Detmold.

Verordnung

zur Ausführung der Bestimmung in §. 9 Absatz 2 des Unfallversicherungsgefeßes vom 6. Juli 1884. Vom 2. August 1884. (Reichsanzeiger Nr. 183.)

Auf Grund des §. 109 Absatz 2 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 (ReichsGesezblatt Seite 69 ff.) wird Folgendes bestimmt:

§. 1. Unter den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden im Sinne des Gesezes sind in den Städten die Magistrate, in den ländlichen Distrikten die Verwaltungsämter zu verstehen.

Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde werden von Fürstlicher Regierung wahrgenommen.

§. 2. Die im §. 11 Absaß 3, §. 35 Absaß 2, §. 82 Absaß 2 des Unfallversicherungsgeseßes bezeichneten Strafen fließen in die Sportelnkasse der unteren Verwaltungsbehörde, welche dieselben

verfügt hat, die im §. 85 Absaß 2 desselben Gesezes gedachten Strafen in die Sportelnkaffe derjenigen unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Bestrafte wohnt.

Detmold, den 2. August 1884.

Fürstliches Kabinets-Ministerium.
Eschenburg.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausführung des Unfallversicherungsgesehes vom 6. Juli 1884.

(Veröffentlicht am 22. Juli 1884.) (Reichsanzeiger Nr. 176.)

24. Lübec.

Auf Grund des §. 109 des Unfallversicherungsgesezes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesezbl. S. 69 ff.) bringt der Senat nachstehende Anordnungen zur öffentlichen Kenntniß :

1. Der Senat übernimmt die Funktionen der Centralbehörde.

2. Mit den Wahrnehmungen der höheren und der unteren Verwaltungsbehörde wird das Stadt- und Landamt beauftragt.

3. Als Orts-Polizeibehörde fungirt das Polizeiamt.

Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 21. Juli 1884.

G. Eschenburg, Dr.,
Secretarius.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausführung des Unfallversicherungsgesehes vom 6. Juli 1884.
(Veröffentlicht am 4. August 1884.) (Reichsanzeiger Nr. 183.)

Auf Grund des §. 109 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Geseßblatt
S. 69 ff.) verordnet der Senat hiedurch, daß die in §§. 11 Absaz 3, 35 Absaß 2, 82 Abfaz 2
und 85 Absay 2 des Gesezes bezeichneten Strafen in die Staatskaffe zu fließen haben.
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 2. August 1884.

G. Eschenburg Dr.,
Secretarius.

25. Bremen.

Verordnung,

betreffend die Ausführung des Unfallversicherungsgesehes vom 6. Juli 1884. Vom 26. Juli 1884. (Reichsanzeiger Nr. 181.)

In Ausführung des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 verordnet der Senat in Gemäßheit des §. 109 des Geseßes :

§. 1. Der Senat übernimmt die der Centralbehörde zustehenden Geschäfte.

§. 2. Die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde werden der Polizeikommission des Senats überwiesen.

§. 3. Die den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden für die Stadt Bremen von der Polizei-Direktion, für das Landgebiet vom Landherrn und für die Hafenstädte von den Stadträthen wahrgenommen.

§. 4. Die den Ortspolizeibehörden zustehenden Geschäfte werden für die Stadt Bremen der Polizei-Direktion, für das Landgebiet den Gemeindevorstehern, für die Hafenstädte den Aemtern zugewiesen.

§. 5. Die auf Grund der §§. 11 Absaß 3, 35 Absaz 2, 82 Absaß 2 und 85 Absay 2 erkannten Strafen fließen je nach der Belegenheit des Betriebes oder dem Wohnsize des Beauftragten einer Genossenschaft (§. 85 Absay 2) für die Stadt Bremen in die Staatskasse, für das Landgebiet in die Kreiskasse, für die Hafenstädte in die Gemeindekasse.

Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 22. und bekannt gemacht am 26. Juli 1884.

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