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Nr. 1356. Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Desterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878. Vom 31. Dezember 1879. (RGB. 1880 S. 9.)1)

Nr. 1357. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Belgien. Vom 31. Dezember 1879. (RGB. 1880 S. 10. Ausgegeben am 12. Januar 1880.)

In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich belgischen Regierung getroffenen Vereinbarung behält der zwischen dem Zollverein und Belgien geschlossene Handelsvertrag vom 22. Mai 18651) mit Ausschluß der Artikel 7 und 8, welche vom 1. Januar 1880 ab außer Kraft treten, bis zum 30. Juni 1880 Gültigkeit).

Berlin, den 31. Dezember 1879.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.

Anlage zu Nr. 1357.

Bekanntmachung, betr. die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen
Deutschland und Belgien. Vom 31. Dezember 1879.

Handelsvertrag zwischen dem Zollverein und Belgien. Vom 22. Mai 1865,
(Preuß. Ges.-Samml. S. 857.)

Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll- und Steuersystem angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich: des Großherzogthums Luremburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Nebeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover, sowohl für Sich wie für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, sowohl für Sich wie für das Landgräflich Hessische Amt Homburg, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer SachsenMeiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, einer Seits,

und

Seine Majestät der König der Belgier anderer Seits,

1) Die Erklärung hat nach dem Inkrafttreten des jezt gültigen Handelsvertrags zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn v. 23. Mai 1881 (Nr. 1430) keine Bedeutung mehr. Vgl. auch Anm. 1 zu Nr. 106 (Bd 1 S. 260).

1) Der Handelsvertrag v. 22. Mai 1865 ist in der Preuß. Ges.-Samml. 1865 S. 857 veröffentlicht und hier als Anlage abgedruckt.

Durch Uebereinkunft v. 22. April 1880 (Nr. 1386) ist die Geltung des Handelsvertrags v. 22. Mai 1865 bis zum 30. Juni 1881 verlängert, durch die Uebereinkunft v. 30. Mai 1881 (Nr. 1433) ist bestimmt, daß jener Handelsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung gelten soll.

in der Absicht, die Handelsbeziehungen zwischen den Zollvereinsstaaten und Belgien in endgültiger und vollständiger Weise zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1. Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Belgien und die Belgier, welche in den Staaten des Zollvereins dauernd oder vorübergehend sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen Rechte genießen und feinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.

Artikel 2. Die Boden- und Gewerbserzeugnisse Belgiens, welche in den Zollverein, und die Boden- und Gewerbserzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in Belgien eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.

Sollte für das in Belgien raffinirte Französische Seefalz eine Ermäßigung der Accise um mehr als 7 Prozent eintreten, so soll für das aus dem Zollverein herstammende, in Belgien raffinirte Salz auf der Stelle eine Ermäßigung der Accise gewährt werden, welche um höchstens 7 Prozent geringer sein soll, als der für das Französische Seesalz bewilligte Rabatt.

Artikel 3. Bei der Ausfuhr nach Belgien sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen in Belgien Ausgangsabgaben von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande.

Artikel 4. Die Waarendurchfuhr nach und von Belgien soll im Zollverein und die Waarendurchfuhr nach und von dem Zollverein soll in Belgien von jeder Durchgangsabgabe frei sein, unbeschadet der besonderen Anordnungen in Beziehung auf Schießpulver, Kriegswaffen und Salz.

Artikel 5. Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung in dem Tarife der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, welche einer der Hohen vertragenden Theile einer dritten Macht zugestehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden.

Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr- oder ein Ausfuhrverbot gegen den anderen in Kraft sehen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände.

Die vorstehende auf Ausfuhrverbote bezügliche Bestimmung kann den, aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine gehörenden Deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun. Werden aus dieser Veranlassung Verbote erlassen, so würde die Belgische Regierung die Ausfuhr derselben Gegenstände verbieten können.

Artikel 6. Belgien tritt der Uebereinkunft bei, welche am 2. August 1862. zwischen dem Zollverein und Frankreich über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen abgeschlossen ist.

Sollte einer der vertragenden Theile größere, als die in dieser Uebereinkunft festgesezten Erleichterungen mit einem dritten Staate verabreden, so werden diese Erleichterungen auch auf den Verkehr mit dem anderen Theile, unter Vorausseßung der Gegenseitigkeit, Anwendung finden 3).

3) Die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien v. 4. Mai 1883 (Nr. 1498) und in dem

Artikel 7.4) Wer eine der nachfolgend genannten, im Zollvereine verfertigten Waaren in Belgien einführt, ist befugt, ftatt der Eingangsabgabe vom Werthe, den nachstehend bezeichneten Zollsatz zu entrichten, und zwar:

1) für Waaren von Wolle allein oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, mit Ausnahme der Indischen Kaschmir-Shawls und Schärpen, 260 Franken für 100 Kilogramme;

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2) für Waaren aus Baumwolle und Seide, in welchen die Baumwolle überwiegt, 300 Franken für 100 Kilogramme.

Wird der Zollsaß nach dem Gewichte gewählt, so muß dies im Augenblick der Zolldeklaration erklärt werden. Die nachstehend verzeichneten, aus dem Zollvereine herstammenden Waaren werden bei ihrer Einfuhr in Belgien zugelassen wie folgt, und zwar:

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Artikel 8.4) Bei der Einfuhr in den Zollverein werden die nachstehend genannten Erzeugnisse Belgiens zugelaffen werden wie folgt, nämlich:

Steinkohlen, Koats und geformte Kohlen

Chemische Zündhölzer

Mehl, geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Grüße, Malz
Leinengarn, einfaches, rohes, mit der Hand gesponnen

Glas, weißes, gepreßt, geschliffen, abgerieben, geschnitten oder gemustert vom Ztr.
Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldetes ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Ber-
bindung mit anderen Materialien (mit Ausnahme von edlen Metallen, echt vergoldetem
oder versilbertem Metall, Schildpatt, echten Perlen, Korallen oder Steinen) vom Ztr. .
Brüsseler und Dänisches Handschuhleder, Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte
und lacirte Leder vom Ztr.

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Artikel 9. Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865. in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1875. in Kraft bleiben.

Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Termins seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem anderen kund gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.

Der gegenwärtige Vertrag foll ratifizirt und es sollen die Ratifikations - Urkunden sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihr Siegel beigedruckt.

So geschehen zu Berlin, den 22. Mai 1865.

(L. S.) Bismarck-Schönhausen.

(L. S.) Nothomb.

(L. S.) Pommer Esche.

(L. S.) Philipsborn.

(L. S.) Delbrüd.

Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden.

Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien v. 12. Juli 1883 (Nr. 1518) enthalten sind, finden auch Belgien gegenüber Anwendung (Befanntm. v. 25. Oktober 1883. Abgedruckt zu Nr. 1498).

4) Die Art. 7 u. 8 sind aufgehoben (vgl. Bekanntm. v. 31. Dezember 1879 Nr. 1357. S. 7).

Nr. 1358. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 31. Dezember 1879. (RGB. 1880. S. 10.)1)

Nr. 1359. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Januar 1880. (RGB. S. 11.)

Nr. 1860. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und Westend auf die Ober-Postdirektion in Berlin. Vom 7. Januar 1880. (RGB. S. 12.)1)

Auf Ihren Bericht vom 4. Januar d. J. genehmige Ich, daß vom 1. April 1880 ab die Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für die Stadt Charlottenburg und deren Vorort Westend von der Ober- Postdirektion in Potsdam auf diejenige in Berlin übertragen werden.

Berlin, den 7. Januar 1880.

An den Reichskanzler.

Wilhelm.

In Vertretung des Reichskanzlers:
Stephan.

Nr. 1361. Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. Vom 9. Februar 1880. (RGB. S. 13.)1b)

Nr. 1362. Convention internationale pour

les mesures à prendre contre le
phylloxera vastatrix. Du 17 Sep-
tembre 1878.

(Ueberseßung.)

Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. Vom 17. Sep

tember 1878.

(RGB. 1880 S. 15. Ausgegeben am 28. Februar 1880.)1e)

Nr. 1363. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. Vom 23. Februar 1880. (RGB. S. 25.)1d)

Auf Ihren Bericht vom 16. Februar d. J. genehmige Ich, daß für das Reffort des General-Postmeisters eine dritte Abtheilung errichtet werde, und daß die oberste Reichsbehörde für die dem gedachten Ressort zugewiesenen Verwaltungs

1) Vgl. Anm. 1 zu Nr. 333 (Bd 1 S. 956).

1) Ueber die Gliederung der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung vgl. die Anm. zum Erl. v. 23. Februar 1880 (Nr. 1363).

b) Die Verordnung ist in Anm. 5 zu Nr. 1035 (Bd 3 S. 341) abgedruckt.

le) Die Uebereinkunft v. 17. September 1878, welcher nachträglich das Großherzogthum Luremburg und das Fürstenthum Serbien beigetreten waren (vgl. die Bekanntm. v. 5. April und v. 31. Mai 1880 Nr. 1374, 1379) ist aufgehoben und ersezt durch die Internationale ReblausKonvention v. 3. November 1881 (Nr. 1479). Vgl. auch Anm. 1 zu Nr. 908 (Bd 3 S. 37).

1d) Vgl. Nr. 1099 (Bd 3 S. 721). Die Gliederung der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung) ist nunmehr folgende (vgl. Handbuch f. Post und Telegraphie 1883 S. 29 ff. in Verbindung mit Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 Anl. zu S. 157):

*) Anmerk. In Bezug auf Bayern und Württemberg vgl. Anm. 11 zu Nr. 289 (Bd 1 S. 648), Anm. 22 und 40 zu Nr. 718 (Bd 2 S. 490 und 495), bezw. Anm. 4 zu Nr. 830 (Bd 2 S. 750).

zweige fortan die Bezeichnung: Reichs-Postamt erhalte, sowie daß der GeneralPostmeister gleich den andern mit ihm in gleichem Range stehenden Ressort-Chefs im Reichsdienste, in Zukunft den Titel eines Staatssekretärs zu führen hat. Ich ermächtige Sie, hiernach die erforderlichen Anordnungen zu treffen und wegen Errichtung der dritten Direktorstelle die endgültige Feststellung durch den Etat herbeizuführen.

Berlin, den 23. Februar 1880.

An den Reichskanzler.

Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

I. Central Verwaltung. Das Post- und Telegraphenwesen des Deutschen Reichs wird durch das dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Reichs-Postamt unter der Leitung des Staatssekretärs des Reichs-Postamts verwaltet. Das Reichs-Postamt zerfällt in drei Abtheilungen: Die erste für die Post-, die zweite für die Telegraphen-, die dritte für die gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten. An der Spiße einer jeden Abtheilung steht ein Direktor.

II. Bezirks-Post- und Telegraphenbehörden und sonstige der obersten Verwaltung unmittelbar untergeordnete Behörden. Bei dem Inslebentreten der Norddeutschen Post- und bezw. der Norddeutschen Telegraphenverwaltung (1. Januar 1868) wurden 35 Ober- Postdirectionen (darunter 31 frühere preußische) und 3 mit den Functionen einer Ober-Postdirection betraute Ober-Postämter (in den Hansestädten), sowie 11 Telegraphen-Directionen für die Verwaltung des Norddeutschen Post bezw. Telegraphenwesens in den einzelnen Bezirken eingeseßt.

Die Telegraphen-Directionen hatten ihren Siß in Berlin, Breslau, Cöln am Rhein, Dresden, Frankfurt a. Main, Halle a. Saale, Hamburg, Hannover, Königsberg i. Pr., Schwerin und Stettin. Die Telegraphen-Direction in Schwerin gelangte bereits am 1. Juni 1870 zur Aufhebung (vgl. Nr. 497 Bd 2 S. 53); die übrigen vorgenannten, sowie die später hinzugetretenen Telegraphen-Directionen die Telegraphen-Direction in Straßburg im Elsaß (bis 1. April 1871 in Nancy; Amtsbl. der Norddeutschen Telegraphenverw. 1871 .27) und die zum 1. Januar 1872 errichtete Telegraphen - Direction in Karlsruhe (vgl. Nr. 769 Bd 2 S. 633) wurden vom 1. Januar 1876 ab aufgehoben (vgl. Nr. 1099 Bd 3 S. 721). Von den ursprünglich vorhanden gewesenen Bezirks- Postbehörden wurden die Ober-Postämter in Hamburg und Bremen vom 1. April 1873 bezw. 1. Januar 1874 ab zu OberPostdirectionen erweitert. Aufgehoben wurden die Ober- Postdirectionen in Stralsund mit Stettin vereinigt vom 1. Juli 1868 ab (vgl. Nr. 118 Bd 1 S. 267); in Marienwerder mit Danzig vereinigt v. 1. Januar 1872 ab (vgl. Nr. 761 Bd 2 S. 631) —; sowie in Minden in Westfalen (vom 1. Juli 1869 ab), in Bromberg (vom 1. October 1869 ab) und in Aachen (vom 1. Januar 1871 ab). In den zulezt genannten 3 Orten sind jedoch bei dem Inslebentreten der anderweitigen Organisation des Reichs-Post- und Telegraphenwesens vom 1. Januar 1876 ab - Ober- Postdirectionen wieder eingerichtet. Abgesehen hiervon sind die Geschäftskreise der vom 1. Januar 1876 ab neu ins Leben getretenen Ober- Postdirectionen nach den Bezirken der früheren Ober-Postdirectionen bestimmt worden (vgl. Nr. 1103 und 1104 Bd 3 S. 728 f.). Die dem Ober-Postamte in Lübeck übertragen gewesene Verwaltung des Postwesens in dem Lübeckischen Staatsgebiete ist vom 1. Januar 1876 ab auf die Ober-Postdirection in Hamburg übergegangen (vgl. Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1875 S. 482) *).

Den Ober-Postdirectionen liegt seit 1. Januar 1876 die gemeinsame Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in ihren Bezirken ob; dieselben sind dem Reichs-Postamt untergeordnet. Da die Festsetzung der Bezirke der gegenwärtig bestehenden Ober-Postdirectionen, wie bereits angeführt, sich an die Bezirke der früheren Ober-Postdirectionen genau anschließt, so sind in der nachstehenden Aufführung der betreffenden Behörden die in den einzelnen Bezirken im Laufe der Zeit eingetretenen Aenderungen durch hervortretenden Druck kenntlich gemacht worden. Die Namen der bereits am 1. Januar 1868 vorhanden gewesenen Bezirks - Postbehörden sind mit einem versehen.

*) Anmerk. Das Ober-Postamt in Lübeck ist seit 1. Januar 1876 in die Klasse der OrtsBostanstalten getreten und führt seit Juni 1884 die Bezeichnung „Postamt I" (Amtsbl. des Reichs-Postamts 1884 S. 161).

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