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§. 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.

Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

§. 5. Ob die Herstellung der Eremplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 23. November 1884 oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 23. November 1888 hergestellt worden sind.

§. 6. Die Verzeichnisse (§§. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf

es nicht.

§. 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.

Berlin, den 18. Dezember 1884.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: v. Boetticher.

A.
Verzeichniß

der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Exemplare.

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der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen (Stereotypen, Holzstöcke, Platten, Steine 2c.).

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II.
Bekanntmachung,

betreffend die Ausführung der Nummer 3 des Schlußprotokolls zu der deutsch-italienischen Literar - Konvention vom 20. Juni 1884 (R.-G.-BI. S. 193). 26) Vom 14. Januar 1885.

(Centralbl. S. 21.)

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Nach Artikel 14 des italienischen Gesezes vom 19. September 1882, betreffend die Urheberrechte an Geisteswerken, bezw. nach Artikel 2, 3 und 14 des zugehörigen Regle= ments vom gleichen Datum fönnen in Italien die Urheber von Werken, welche für öffentliche Darstellung berechnet sind, von choreographischen Erzeugnissen und von musikalischen Kompositionen, bezw. deren Rechtsnachfolger abgesehen von dem Schuß gegen stattgehabte unerlaubte Aufführung durch Abgabe einer besonderen Erklärung einen polizeilichen Präventivschuß gegen eine beabsichtigte unerlaubte Aufführung ihrer Werke dahin erwirken, daß die zuständigen Präfekturen die Erlaubniß zu jeder Darstellung oder Aufführung versagen, für welche nicht eine schriftliche, in gehöriger Weise beglaubigte Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger beigebracht wird.

Nach Nummer 3 Absatz 2 des Schlußprotokolls zu der deutsch- italienischen LiterarKonvention vom 20. Juni 188426) soll die Wohlthat dieser Bestimmungen auch den deutschen Urhebern und deren Rechtsnachfolgern in Italien zukommen, unter der Bedingung, daß sie die Förmlichkeiten, welche in den im Eingange erwähnten gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften erfordert werden, erfüllen, und die ebendaselbst vorgesehenen Gebühren entrichten.

Um den deutschen Interessenten die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, haben die beiden Regierungen sich in Gemäßheit des in Nummer 3 Absatz 3 des gedachten Schlußprotokolls gemachten Vorbehaltes über folgende Ausführungs-Vorschriften verständigt: 1. Die deutschen Urheber oder deren Rechtsnachfolger haben bezüglich eines jeden Werkes, für welches sie den erwähnten Präventivschuß erlangen wollen, eine Erklärung nach dem nebst einer deutschen Ueberseßung anliegenden Formular abzugeben.

Die Erklärungen sind in zwei, nur in italienischer oder in italienischer und deutscher Sprache abgefaßten Exemplaren entweder bei einem der Königlich italienischen Konsulate in Deutschland einzureichen oder mittels eingeschriebenen Briefes direkt an das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel zu Rom („Al Ministero di Agricoltura Industria e Commercio; Roma") einzusenden.

2. Für jedes Werk ist bei Abgabe der Erklärung eine Gebühr von 10 Lire zu ent richten.

Diese Gebühr ist bei dem Konsulat, welchem die Erklärung überreicht wird, einzuzahlen, oder, falls die Erklärung dem Ministerium direkt übersandt wird, durch die Post an das letztere einzusenden.

3. Vor dem 23. November 1884, dem Tage des Inkrafttretens der Literar-Konvention, erschienene Werke eines und desselben Urhebers oder Herausgebers können in einer Erklärung zusammengefaßt werden.

In diesem Falle beträgt die Gebühr, auch wenn mehr als drei Werke angemeldet werden, nicht mehr als 30 Lire.

4. Das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel läßt dem Antragsteller auf demselben Wege, auf welchem die Erklärung eingereicht worden ist, eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung des Werkes_zugehen, unter Bezeichnung der Nummer des offiziellen Blattes, in welcher die Erklärung zur Kenntniß der Präfekturen des Königreichs Italien gebracht worden ist. Berlin, den 14. Januar 1885.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.

26) S. 939.

Formular.

Convenzione letteraria ed artistica del 20 giugno 1884 fra il Regno d'Italia e l'Impero di Germania, entrata in vigore il 23 novembre del detto anno.

Al Ministero di Agricoltura, Industria e Commercio del Regno d'Italia. (1) di (2) in relazione all' Articolo 14 del testo unico delle leggi italiane sui diritti spettanti agli autori delle opere d'ingegno ed all'articolo (3) del regolamento relativo, valendosi della facoltà che gli è riservata dal paragrafo 3 del protocollo di chiusura annesso alla convenzione letteraria ed artistica italo-germanica del 20 giugno 1884, chiede che sia proibito a chiunque non presenti e non relasci alla prefettura la prova scritta del di lui consenso, di rappresentare o eseguire le (4).

All' uopo deposita lire (5) disposizioni del regolamento suddetto.

(6)..

ammontare della tassa richiesta dalle

(7)

(1) Nome, cognome e qualità della persona nell' interesse della quale è eseguita la domanda.

(2) Domicilio della persona anzidetta.

(3) Citare l'articolo 2 se si tratta di un opera posteriore all' entrata in vigore della convenzione, e l'articolo 14 quando si tratti di opere anteriori.

(4) Descrivere sommariamente, ma con esattezza i titoli dell' opera, o delle opere, indicando se pubblicata o manoscritta, e nella prima ipotesi indicare anche la data ed il luogo della pubblicazione, notando la data in cui furono eseguite nel paese d'origine le formalità stabilite dalla legge dell' Impero, se sara il caso di adempiere qualche formalità, e la esistenza dei diritti dell' autore. Qualora si tratti di molte opere si può unire alla domanda un elenco di esse, con le indicazioni suddette.

(5) Lire 10 per ogni opera. Per le opere anteriori alla convenzione si può presentare una sola dichiarazione per tutte le opere appartenenti ad un medesimo autore o editore, pagando lire 30, qualunque sia il numero delle opere indicate nella dichiarazione.

(6) Luogo e data della domanda.

(7) Firma del dichiarante, con l'indicazione del suo domicilio per la riposta.

Nr. 1566. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 18. September 1884. (RGB. S. 211.)

Nr. 1567. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Geseze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Geseßbl. S. 39), vom 2. Juli 1883 (Reichs-Geseßbl. S. 148) und vom 12. April 1884 (Reichs-Gesezbl. S. 21). Vom 29. September 1884. (RGB. S. 213.)1)

1) Vgl. Ges. v. 16. Februar 1882 (Nr. 1463) und Anm. 4 dazu (Bd 5 S. 296f.), Ges. v. 2. Juli 1883 (Nr. 1500) und Anm. 2 dazu (Bd 5 S. 474), sowie Ges. v. 12. April 1884 (Nr. 1534) und Anm. 5 dazu (Bd 5 S. 739). Hinsichtlich der Ausgabebedingungen stimmt der obige Erlaz mit dem Erl. v. 14. Juni 1877 Nr. 1202 (Bd 4 S. 444) wörtlich überein. Der Betrag, für welchen die Beschaffung einer Anleihe genehmigt wird, ist 4 000 000 M auf Grund des Ges. v. 16. Februar 1882, 18 192 720 M auf Grund des Ges. v. 2. Juli 1883 und 18 790 000 M. auf Grund des Ges. v. 12. April 1884.

(Ueberseßung.)

Literar - Konvention zwischen Italien und Deutschland vom 20. Juni 1884, in Kraft seit dem 23. November dess. Jahres.

zu 2)

An das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel. 1) beantragt, unter Bezugnahme auf Art. 14 des vereinigten Textes der italienischen Gesetze über die Rechte der Urheber von Geisteswerken, sowie auf Artikel 3)... des zugehörigen Reglements, und kraft der den gedachten Urhebern durch §. 3 des Schlußprotokolls zu der deutsch- italienischen LiterarKonvention vom 20. Juni 1884 eingeräumten Befugniß, daß die Darstellung oder Aufführung des 4)

einem Jeden verboten werde, welcher der Präfektur den schriftlichen Nachweis der erlangten Einwilligung nicht einreicht.

Zu diesem Behuf erlegt er 5).

6)

Lire als Beitrag der vorgeschriebenen Gebühr.

7)

1) Vor- und Zuname und Stand der Person, in deren Interesse der Antrag gestellt wird. 2) Wohnort der vorbezeichneten Person.

3) Zu citiren Art. 2, wenn es sich um ein Werk aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der Uebereinkunft, Art. 14, wenn es sich um frühere Werke handelt.

4) Summarische, aber genaue Bezeichnung des Titels des oder der Werke, nebst der Angabe, ob dasselbe publizirt oder Manuskript ist, und im ersteren Falle auch nebst Angabe der Zeit und des Ortes der Publikation, ferner der Zeit, zu welcher im Ursprungslande die reichsgeseßlich vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt worden sind, falls es der Erfüllung solcher Formalitäten bedarf, und der Dauer des Urheberrechts. Wenn es sich um eine größere Anzahl von Werken handelt, kann dem Antrage ein Verzeichniß mit jenen Angaben beigegeben werden.

5) 10 Lire für jedes Werk. Für die Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Konvention kann eine einzige Erklärung eingereicht werden bezüglich aller Werke, welche ein und demselben Urheber oder Herausgeber gehören, unter Entrichtung einer Gebühr von 30 Lire, gleichviel welches die Zahl der in der Erklärung bezeichneten Werke sein mag.

6) Ort und Datum des Antrags.

7) Unterschrift und Adresse des Antragstellers.

Nr. 1568. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Serbiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 24. Oktober 1884. (RGB. S. 215. Ausgegeben am 1. November 1884.)1)

Nr. 1569. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Bestimmungen im §. 2 des Gesezes vom 11. Juli 1884 über die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Geseßbl. S. 115). Vom 30. Oktober 1884. (RGB. S. 215. Ausgegeben am 1. November 1884.) 1a)

Nr. 1570. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 11. November 1884. (RGB. S. 217.)

1) Vgl. Anm. 23 zu Nr. 1479 (Bd 5 S. 391f.).

14) Die Bekanntmachung ist in Anm. 3 zu Nr. 1554 (Bd 5 S. 865) abgedruckt.

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

60

Nr. 1571. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken. Vom 10. November 1884. (RGB. S. 219.)1)

Nr. 1572. Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea. Vom 26. November 1883. (RGB. 1884 S. 221.)1a)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der König von Korea anderer seits, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Reichen dauernd freundschaftlich zu gestalten und den Handelsverkehr zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern, haben den Entschluß gefaßt, zur Erreichung dieser Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Ende zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

His Majesty the German Emperor, King of Prussia, in the name of the German Empire, and His Majesty the King of Corea, being sincerely desirous of establishing permanent relations of friendship and commerce between their respective dominions, have resolved to conclude a Treaty for that purpose, and have therefore named as their Plenipotentiaries, that is to say:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingefom men sind:

Artikel I. 1. Zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, und Seiner Majestät dem König von Korea, sowie zwischen den Angehörigen des Deutschen Reichs und des Königreichs Korea soll dauernd Friede und Freundschaft bestehen, auch sollen Deutsche in Korea und Koreaner in Deutschland Schuß und Sicherheit für Leben und Eigenthum in vollem Umfange genießen.

2. Sollten zwischen Einem der vertragschließenden Theile und einer dritten Macht Streitigkeiten entstehen, so wird der andere vertragschließende Theil auf ein diesfallsiges Ersuchen seine guten Dienste leihen und eine freundschaftliche Erledigung des Streites herbeizuführen suchen. Artikel II. 1. Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig

who, after having communicated to each other their respective full Powers, found in good and due form, have agreed upon and concluded the following articles:

ARTICLE I. 1. There shall be perpetual peace and friendship bet ween His Majesty the German Emperor, King of Prussia and His Majesty the King of Corea, and between the subjects of the German Empire and of the Kingdom of Corea, who shall enjoy full security and protection for their persons and property within the dominions of the other.

2. In the case of differences arising between one of the High contracting Parties and a third Power, the other High contracting Party, if requested to do so, shall exert its good offices to bring about an amicable arrangement.

ARTICLE II. 1. The High contracting Parties may each appoint a

1) Die Bekanntmachung ist in Anlage III zu Nr. 1502 unter Nr. 3 abgedruckt (Bd 5 S. 492). 1) Der Vertrag ist am 18. November 1884 in Wirksamkeit getreten (Art. XIII S. 958 und Ratifikationsvermerk S. 972).

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