Imágenes de páginas
PDF
EPUB

das Recht, einen diplomatischen Agenten zu ernennen, welcher seinen Wohnfig dauernd oder vorübergehend in der Hauptstadt des anderen Theiles nimmt, desgleichen einen Generalkonsul, sowie Konsuln oder Vizekonsuln für die in den beiderseitigen Gebieten dem Handel geöffneten Häfen und Pläße zu bestellen. Die diplomatischen Agenten, sowie die Konsularbeamten jedes der vertrag schließenden Theile sollen in ihrem per sönlichen oder schriftlichen Verkehr mit den Behörden des anderen Theiles ebenso frei und unbehindert sein, auch eben solche Vorrechte und Freiheiten genießen, wie dieselben in anderen Staaten den diplomatischen und konsularischen Beamten gewährt sind.

2. Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten jedes der beiden vertragschließenden Theile, sowie ihre Untergebenen sollen das Recht haben, in der ganzen Ausdehnung der Gebiete des anderen Theiles ohne Hinderniß zu reisen. Die koreanischen Behörden werden den deutschen Beamten für diese Reisen Pässe ausstellen und ihnen zu ihrem Schuße eine Eskorte in einer den Umständen entsprechenden Stärke beigeben.

3. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln der vertragschließenden Theile werden die Ausübung ihrer amtlichen Thätigkeit erst beginnen, nachdem ihnen von dem Souverain oder der Regierung des Landes, in welchem sie ihren Sit haben, das Erequatur ertheilt ist.

Handelsgeschäfte zu betreiben soll denselben nicht gestattet sein.

Artikel III.) 1. Die Gerichtsbarkeit über deutsche Reichsangehörige und ihr Eigenthum soll in Korea ausschließlich den gehörig ermächtigten deutschen Behörden zustehen3).

Vor diesen Behörden soll die Verhandlung und Entscheidung aller Klagen stattfinden, welche gegen deutsche Reichs

2) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. III (S. 971).

Diplomatic Agent to reside permanently or temporarily at the capital of the other, and may appoint a Consul General, Consuls or ViceConsuls to reside at any or all of the ports or places of the other which are open to foreign commerce. The Diplomatic Agents and Consular functionaries of both countries shall freely enjoy the same facilities for communication personally or in writing, with the Authorities of the country, where they respectively reside, together with all other privileges and immunities as are enjoyed by Diplomatic or Consular functionaries in other countries.

2. The Diplomatic Agent and the Consular functionaries of each Power, and the members of their official establishments, shall have the right to travel freely in any part of the dominions of the other, and the Corean Authorities shall furnish passports to such German Officials travelling in Corea, and shall provide such escort for their protection as may be necessary.

3. The Consular Officers of both countries shall exercise their functions on receipt of due authorization from the Sovereign or Government of the Country, in which they respectively reside and shall not be permitted to engage in trade.

ARTICLE III. 1. Jurisdiction over the persons and property of German subjects in Corea shall be vested exclusively in the duly authorized German Authorities, who shall hear and determine all cases brought against German subjects by any German or other Foreign subject or ci

3) Vgl. das Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 Nr. 1319 (Bd 4 S. 818).

angehörige von solchen oder von Angehörigen anderer fremder Staaten angebracht werden, und die koreanischen Behörden haben sich jeder Einmischung zu enthalten.

2. Klagen und Beschwerden, von koreanischen Behörden oder Unterthanen gegen deutsche Reichsangehörige in Korea erhoben, sollen vor den deutschen Behörden verhandelt und von ihnen entschieden werden.

3. Klagen oder Beschwerden, von deutschen Behörden und Staatsangehörigen gegen koreanische Unterthanen in Korea erhoben, sollen vor den koreanischen Behörden verhandelt und von diesen entschieden werden.

4. Ein Deutscher, welcher in Korea eine strafbare Handlung begeht, soll von den deutschen Behörden nach den deutschen Gesetzen verfolgt und bestraft bestraft

werden.

5. Ein Koreaner, welcher in Korea eine gegen einen deutschen Reichsangehörigen gerichtete strafbare Handlung begeht, soll von den koreanischen Behörden in Gemäßheit der koreanischen Geseze abgeurtheilt und bestraft werden.

6. Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder einer auf Grund desselben erlassenen oder später zu erlassenden Verordnung sollen vor den deutschen Be hörden zur Verhandlung und Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Konfiskationen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen der koreanischen Regierung zufallen.

7. Deutsche Güter, welche in einem offenen Hafen von den koreanischen Behörden mit Beschlag belegt werden, sollen von den koreanischen und den deutschen Behörden versiegelt und von den ersteren so lange in Verwahrung gehalten werden, bis die letzteren ihre Entscheidung gefällt haben. Fällt diese Entscheidung zu Gunsten des Eigen thümers der Güter aus, so sollen die

tizen without the intervention of the Corean Authorities.

2. If the Corean Authorities or a Corean subject make any charge or complaint against a German subject in Corea, the case shall be heard and decided by the German Authorities.

3. If the German Authorities or a German subject in Corea make any charge or complaint against a Corean subject in Corea, the case shall be heard and decided by the Corean Authorities.

4. A German subject who commits any offence in Corea, shall be tried and punished by the German Authorities according to the laws of Germany.

5. A Corean subject who commits in Corea any offence against a German subject shall be tried and punished by the Corean Authorities, according to the laws of Corea.

6. Any complaint against a German subject involving a penalty or confiscation by reason of any breach either of this Treaty, or of any Regulation annexed thereto, or of any Regulation that may hereafter be made in virtue of its provisions, shall be brought before the German Authorities for decision, and any penalty imposed and all property confiscated in such cases, shall belong to the Corean Government.

7. German Goods, when seized by the Corean Authorities at an open Port shall be put under the seals of the Corean and the German Authorities, and shall be detained by the former until the German Authorities shall have given their decision. If this decision is in favour of the owner of the Goods, they shall be immediately placed at the Con

selben sofort der deutschen Behörde zur weiteren Verfügung ausgehändigt werden. Hat jedoch der Eigenthümer der mit Beschlag belegten Güter ihren Werth bei den koreanischen Behörden deponirt, so sind ihm dieselben noch vor der Entscheidung der deutschen Behörde auszufolgen.

8. In allen Civil- und Straffachen, welche in Korea vor koreanischen Gerichten oder vor deutschen Konsulargerichten verhandelt werden, können die Behörden des Klägers einen Beamten abordnen, um bei den Verhandlungen zugegen zu sein. Der zu diesem Zweck abgeordnete Beamte soll mit gebührender Rücksicht behandelt werden und es soll ihm gestattet sein, Zeugen vorzuladen und vernehmen zu lassen, auch gegen das Verfahren oder die Entscheidung Einspruch zu erheben.

9. Wenn ein Koreaner, der angeschuldigt ist, die Geseze seines Landes übertreten zu haben, in dem Besißthum eines Deutschen oder auf einem deutschen Kauffahrteischiffe Zuflucht sucht, so sollen die deutschen Behörden auf den Antrag der koreanischen Behörden die nöthigen Schritte thun, um den Angeschuldigten zu ergreifen und ihn behufs Aburtheilung auszuliefern. Ohne die Ermäch tigung der zuständigen deutschen Behörde aber soll es koreanischen Beamten weder gestattet sein, das Besißthum eines deutschen Reichsangehörigen ohne dessen Einwilligung, noch ohne die Zustimmung des Schiffsführers oder seines Vertreters ein deutsches Handelsschiff zu betreten.

10. Auf das Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden sollen die koreanischen Behörden deutsche Reichsangehörige, welche strafbarer Handlungen beschuldigt sind, sowie Deserteure von deutschen Kriegs- oder Handelsschiffen verhaften und dieselben der requirirenden Behörde ausliefern.

Artikel IV.) 1. Für den deutschen Handel sollen von dem Tage, an welchem

4) Vgl. Schlußprotokoll zu Art. IV (S. 972).

suls disposal. But the owner shall be allowed to receive them at once on depositing their value with the Corean Authorities pending the decision of the German Authorities.

8. In all cases, whether civil or criminal, tried either in Corean or German Courts in Corea, a properly authorized official of the nationality of the plaintiff shall be allowed to attend the hearing, and shall be treated with the courtesy due to his position. He shall be allowed whenever he thinks it necessary to call witnesses and have them examined and to protest against the proceedings or decision.

9. If a Corean subject, who is charged with an offence against the laws of his country takes refuge on premises occupied by a German subject or on board a German merchant vessel, the German Authorities, shall take steps to have such person arrested and handed over to the Corean Authorities for trial, on receiving an application from them. But, without the consent of the proper German Authority, no Corean officer shall enter the premises of any German subject without his consent, or go on board any German ship without the consent of the Officer in charge.

10. On the demand of any competent German Authority the Corean Authorities shall arrest and deliver to the former any German subject charged with a Criminal offence and any deserter from a German ship of war or merchant vessel.

ARTICLE IV. 1. The Ports of Chemulpo (Jenchuan) Wönsan (Gen

dieser Vertrag in Kraft tritt, die folgen den Plätze) geöffnet sein: a) die Häfen Chemulpo (Jenchuan), Wönsan (Gensan) und Pusan (Fusan), oder wenn der lettere Hafen nicht entsprechen sollte, irgend ein anderer Hafen in der Nähe desselben;

b) die Städte Hanyang (Seoul) und Yanghwachin, oder an Stelle des lesteren irgend ein anderer Plaz in dessen Nähe®).

2. Die deutschen Reichsangehörigen sollen berechtigt sein, an den oben genannten Pläßen Grundstücke oder Häuser zu kaufen oder zu miethen und Wohnhäuser, Magazine und Fabriken zu errichten, auch sollen sie das Recht freier Religionsübung genießen. Alle Maßregeln, welche die Auswahl, Abgrenzung und Vermessung der für die NiederHassung der Fremden bestimmten Ländereien oder den Verkauf von Grundstücken in den verschiedenen koreanischen, dem fremden Handel eröffneten Häfen und Pläzen betreffen, sollen von den koreanischen Behörden gemeinschaftlich mit den zuständigen fremden Behörden vereinbart werden.

3. Diese Ländereien sollen von der koreanischen Regierung den Eigenthümern abgekauft und für die Benußung her gerichtet werden. Die dadurch erwachsenen Kosten sollen in erster Linie aus dem Ertrage der Landverkäufe gut gemacht werden. Die jährliche Grundabgabe, welche von den koreanischen Behörden in Gemeinschaft mit den fremden Behörden vereinbart werden wird, soll an die ersteren zahlbar sein, welche einen angemessenen Theil derselben als Entschädigung für die Grundsteuer zurückbehalten werden. Der Ueberschuß und die aus den Landverkäufen etwa erübrigten Summen fließen einem Munizipalfonds zu, welcher von einem

5) Vgl. Art. VIII (S. 957).

[blocks in formation]

The

3. These sites shall be purchased from the owners, from the owners, and prepared for occupation by the Corean Government, and the expense thus incurred shall be a first charge on the proceeds of the sale of the land. yearly rental agreed upon by the Corean Authorities in conjunction with the Foreign Authorities shall be paid to the former, who shall retain a fixed amount thereof as a fair equivalent for the land tax, and the remainder together with any balance left from the proceeds of land sales, shall belong to a Municipal fund to be administered by a Council, the constitution of which shall

6) Ueber die An- und Abmeldung der Schiffe vgl. Nr. I der „Bestimmungen zur Regelung des deutschen Handelsverkehrs in Korea“ (S. 959).

Gemeinderath verwaltet werden soll, über dessen Zusammenseßung von den koreanischen Behörden in Gemeinschaft mit den zuständigen fremden Behörden Bestimmung zu treffen ist.

4. Deutsche Reichsangehörige können außerhalb der Grenzen der fremden Niederlassungen, in einem Umkreis von zehn koreanischen Li, Grundstücke oder Häuser kaufen oder miethen. Derartiger Grundbesit soll aber allen Verordnun: gen und Grundabgaben unterworfen sein, welche die koreanischen Behörden dafür festseßen werden.

5. Die koreanischen Behörden werden in jedem der dem fremden Handel eröffneten Orte ein passendes Grundstück als Begräbnißplaß für die Fremden kostenfrei zur Verfügung stellen. Derselbe unterliegt keinerlei Pacht, Grundsteuer oder anderweitigen Abgaben und seine Verwaltung wird dem oben bezeichneten Munizipalrath überlassen bleiben.

6. Innerhalb einer Entfernung von einhundert koreanischen Li von den dem fremden Handel geöffneten Häfen und Pläßen, oder innerhalb solcher Grenzen, wie sie von den zuständigen Behörden beider Länder in Zukunft vereinbart werden, soll es deutschen Reichsangehörigen gestattet sein, sich ohne Paß nach Belieben zu bewegen. Dieselben sollen auch berechtigt sein, in allen Theilen des Landes zum Vergnügen oder zu Handelszwecken zu reisen, mit Ausnahme von Büchern und Drucksachen, welche der koreanischen Regierung nicht genehm sind, Waaren aller Art zu transportiren und zu verkaufen, sowie Landesprodukte einzukaufen. 3u diesem Ende müssen sie sich aber mit Pässen versehen, welche von den Kon sularbehörden ausgestellt und von den koreanischeu Lokalbehörden gegengezeich net oder abgestempelt werden. Die Pässe müssen von den Reisenden auf Verlangen in den Distrikten, welche sie berühren, vorgezeigt werden. Sind

be determined hereafter by the Corean Authorities in conjunction with the competent Foreign Authorities.

4. German subjects may rent or purchase land or houses beyond the limits of the foreign settlements and within a distance of ten Corean Li from the same. But all land so occupied shall be subject to such conditions as to the observance of Corean local regulations and payment of landtax as the Corean Authorities may see fit to impose.

5. The Corean Authorities will set apart, free of cost, at each of the places open to trade, a suitable piece of Ground as a foreign cemetery, upon which no rent, land-taxe or other charges shall be payable, and the management of which shall be left to the Municipal Council above mentioned.

6. German subjects shall be allowed to go where they please, without passports, within a distance of one hundred Corean Li from any of the ports and places open to trade, or within such limits as may be agreed upon between the competent Authorities of both Countries. German subjects are also authorized to travel in Corea for pleasure or for purposes of trade, to transport and sell goods of all kinds except books and other printed matter disapproved of by the Corean Government, and to purchase native produce in all parts of the country, under passports which will be issued by their Consuls and countersigned or sealed by the by the Corean local Authorities. These passports, if demanded, must be produced for examination in the districts passed through. If the passport be not irregular, the bearer will be allowed to proceed, and he shall be at liberty to procure such

« AnteriorContinuar »