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FEB 6 - 1925

Buchdruckerei von Gustav Schade (Otto France) in Berlin N.

Schlußbemerkung.

Die Vorrede zum ersten Bande enthält einige Bemerkungen über die Einrichtung des mit dem fünften Bande zum vorläufigen Abschluß gediehenen Werkes, welche wesentlich zur Einführung in den Gebrauch desselben dienen sollten. Diesen, dem 1. Bande beigegebenen Bemerkungen bleibt nur Weniges hinzuzufügen.

Entsprechend dem festgesezten Programm ist das Werk mit der Gesetzgebung des Jahres 1884 abgeschlossen. Da die Nachträge am Ende des leßten Bandes bis zum 1. Juli 1886 reichen, so kann mit Hülfe derselben der gesetzliche Zustand im Reiche bis zu diesem späteren Zeitpunkte unschwer ermittelt werden.

Das den gesammten Inhalt des Werkes umfaffende chronologische Register ist bestimmt, die den einzelnen Bänden angehängten Spezialregister zusammenzufassen, ohne dieselben, in welchen, wenn auch in zweiter Linie, die sachliche Zusammengehörigkeit berücksichtigt ist, überflüssig zu machen.

Das alphabetische Sachregister ist vollständig und wird den Gebrauch des Buches wesentlich erleichtern.

Eine Fortsetzung des Werkes durch Ausgabe von Ergänzungsbänden ist nicht ausgeschlossen. Die Mittheilung der Grundsätze, nach welchen bei denselben verfahren werden soll, bleibt vorbehalten.

1880.

Nr. 1355. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 7. Januar 1880. (RGB. S. 1.) 1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40)2) zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Dezember 1871 (ReichsGefeßbl. S. 475)3), was folgt:

Jeder Schiffsführer) hat auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem Schiffe vorhanden sind.

Einleitung.

Artikel 1. In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches unter Segel und nicht unter Dampf ist, als Segelschiff, dagegen jedes Dampfschiff, welches unter Dampf ist, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff.

Borschriften über das Führen von Lichtern.

Artikel 2. Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden.

Artikel 3. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen:

a) an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs Metern über dem Schiffsrumpf, und, wenn die Breite des Schiffes sechs Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger als der Schiffs=

1) Die Verordnung ist am 1. September 1880 in Kraft getreten (Art. 27 S. 6).

2) Vgl. Nr. 1123 (Bd 3 S. 780). Der § 145 des Strafgesezbuchs lautet in seinem hier in Betracht kommenden Theile: „Wer die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft." Ueber das Untersuchungsverfahren vgl. das Ges. v. 27. Juli 1877, betr. die Untersuchung von Seeunfällen, Nr. 1207 (Bd 4 S. 451 ff.).

3) Vgl. Nr. 764 (Bd 2 S. 631).

Vgl. § 2 der Seemannsordnung v. 27. Dezember 1872 Nr. 892 (Bd 2 S. 941). Gesetzgebung des Deutschen Reiches. V.

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