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VII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Abänderung des vom Lottogefälle handelnden Gesetz-Artikels XV vom Jahre 1868.

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Unter Aufrechterhaltung des Lottogefälles wird in den Ländern der ungarischen Krone das Zahlen-Lotto aufgehoben und an dessen Stelle die Klassenlotterie eingeführt.

§ 2.

Der Finanzminister wird ermächtigt, das ausschliesslich dem k. Aerar zustehende Recht der Veranstaltung von Klassenlotterien unter Aufrechterhaltung der staatlichen Kontrolle auf eine Dauer von 20 Jahren gegen einen bestimmten jährlichen Pachtzins, der weniger als 1,200.000 Gulden nicht betragen kann, einer privaten Unternehmung zu übertragen.

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§ 3.

Der auf Grund des § 2 zwischen dem k. Aerar und der betreffenden Unternehmung zu Stande gekommene Vertrag, die aus diesem Vertrage fliessenden Eingaben der Unternehmung mit Ausnahme der im gerichtlichen Verfahren gemachten Eingaben die Drucksorten, Kundmachungen und die zu emittirenden Lotterielose sind stempel- und gebührenfrei, die Gewinne aber sind von der Gewinnststeuer befreit.

§ 4.

Die im § 4 der gesetzlichen Vorschriften über das Lottogefälle enthaltene Verfügung, wonach es Jedermann verboten ist, sich an ausländischen Lotterien durch Einsätze zu betheiligen, wird auch auf das auf dem Gebiete der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder bestehende Zahlenlotto ausgedehnt.

§ 5.

Durch dieses Gesetz verliert der § 2 des GesetzArtikels XV vom Jahre 1868 seine Wirksamkeit, die dermalen noch in Geltung stehenden, durch dieses Gesetz nicht berührten Bestimmungen der auf das Lottogefälle bezüglichen legalisirten Vorschriften hingegen bleiben auch fernerhin in Kraft.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1897 ins Leben, das Zahlenlotto aber erlischt erst am 1. Oktober 1897.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister betraut.

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VIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

betreffend die Abänderung des Artikels VI des im Gesetz-Artikel XX vom Jahre 1878 inartikulirten und mit Gesetz-Artikel XXIV vom Jahre 1887 verlängerten Zoll- und Handelsbündnisses.

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Der achte Absatz des Artikels VI des im GesetzArtikel XX vom Jahre 1878 inartikulirten und mit GesetzArtikel XXIV vom Jahre 1887 verlängerten Zoll- und Handelsbündnisses wird auf Grund der zwischen der ungarischen Regierung und der Regierung der übrigen Königreiche und Länder Seiner Majestät zu Stande gekommenen Vereinbarung ausser Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

In Bezug auf die Entrichtung der Hafengebühr sind die beiderseitigen Schiffe, Häfen, Rheden und anderen Punkte der Seeküste gleichgestellt.

Sämmtliche Schiffahrtsgebühren kommen grundsätzlich dem einhebenden Theile zugute.

Die Schiffe beider Staaten, welche die Begünstigung der einmaligen Entrichtung der Hafengebühr für das laufende Kalenderjahr in Auspruch nehmen, haben die betreffende Gebühr in jenem Hafen zu entrichten, in welchem sie registrirt sind.

Den Schiffen beider Theile gleichgestellte fremde Schiffe, welche dieselbe Begünstigung in Anspruch nehmen,

können die Hafengebühr in jedem Hafen des einen oder des anderen Staatsgebietes nach ihrer Wahl entrichten. Die Hälfte der in Häfen des einen Staatsgebietes derart eingehobenen Gebühr wird im Restitutionswege an die Seeverwaltung des anderen Theiles abgegeben.

Derselbe Vorgang findet bezüglich der Gebühren jener Schiffe statt, welche nach Entrichtung der Gebühr, während der Dauer der für 20, beziehungsweise 60 Tage zugestandenen Gebührenfreiheit einen Hafen, eine Rhede oder einen anderen Punkt der Seeküste des anderen Staatsgebietes anlaufen und dort Handelsoperationen vollziehen.

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§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und wird mit dem Vollzuge desselben der Handelsminister betraut.

IX. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

betreffend die Hafengebühren.

(Sanktionirt am 27. Februar 1897. Kundgemacht im Országos Törvénytár am 20. März 1897.)

§ 1.

Jedes Schiff, welches einen inländischen Seehafen, eine Rhede, oder einen anderen Punkt der Seeküste anläuft und dort eine Handelsoperation vollzieht, hat die Hafengebühr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an das zuständige Hafenamt (Hafenamt oder Hafenexpositur) zu entrichten.

§ 2.

Die Pflicht zur Entrichtung der Hafengebühr tritt in dem Augenblicke ein, in welchem das Schiff die Handelsoperation beginnt. Die Zahlung muss vor Abfahrt des Schiffes erfolgen. Die Seebehörde kann jedoch in besonderen Fällen andere Zahlungsbedingungen zugestehen. Von einem Schiffe, welches nach Beendigung der Handelsoperation in einem Hafen abgertistet wird, oder aus demselben anderer Gründe halber binnen drei Monaten nicht wieder abgeht, ist die Hafengebühr spätestens nach Ablauf von drei Monaten, vom Ankunftstage an gerechnet, zu berichtigen.

Ein solches Schiff ist von der Entrichtung der Hafengebühr insolange befreit, bis es wieder zum Zwecke der Ein- oder Ausschiffung von Waaren und Reisenden einen anderen inländischen Hafen, eine Rhede, oder einen anderen Punkt der Seeküste anläuft.

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