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190.000 fl. ausser dem von der Stadt zu bedeckenden Betrage der mittelst Anlehens zu beschaffende Betrag von

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Der für das Gebäude der

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höheren Staats

Mädchenschule in Mezőtúr durch die Stadt
zu bezahlende Betrag von
Der für die Errichtung von Gebäuden für Staats-
Elementar- und Bürgerschu'en mittelst An-
lehens zu beschaffende Betrag von
Der für die Errichtung der Staats Lehrerinen-
Präparandie in Szabadka und die innere
Einrichtung derselben mittelst Anlehens zu
beschaffende Betrag von
Der zur Errichtung des Gebäudes für die Staats-
bürgerschule in Breznóbánya durch die Stadt
zu bezahlende Betrag von .

Der von den für das Gebäude der Fiumaner
höheren Staats-Handels-Elementar- und bür-
gerlichen Knabenschule erforderlichen 300.000
Gulden im Jahre 1897 im Wege eines An-
lehens zu beschaffende Betrag von
Für die Gebäude der k. u. Akademie der bil-
denden Künste und die Einzäunung des
Epreskert

.

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welche Summe zur Vermehrung der Kassabestände zu verwenden ist.

§ 4.

Damit die im § 3 angeführten Staatseinnahmen flüssig gemacht werden können, werden die Erträgnisse der in den Gesetzen festgestellten direkten und VerzehrungsSteuern, Gefälle, Taxen, Stempeln und Gebühren, sodanı die Erträgnisse des von den steuerpflichtigen Einkünften mit in den §§ 9 und 10 des Gesetz-Artikels XLVI VOĽ Jahre 1883 festgestellten Perzenten zu bemessenden Einkommensteuer-Zuschlages, ferner der Ertrag der Militärbefreiungs-Taxe, der Strassen-, Brücken- und Ufermauth sowie des Staatsvermögens, und die sonstigen Einkünfte des Staates, unter Vorbehalt der in den bisherigen Gesetzen enthaltenen und durch die Legislative etwa noch vorzunehmenden Modifikationen, für das Jahr 1897 hiemit vorgeschlagen und votirt.

§ 6.

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Sowohl die im vorhergehenden Paragraph votirten. als auch die im § 3 präliminirten Einnahmen dürfen aus schliesslich nur den in diesem Gesetze bewilligten Ausgaben verwendet werden, und ein Virement ist weder zwischen den Kapiteln, noch zwischen den Titeln und Rubriken dieser Ausgaben gestattet.

Eine Ausnahme hievon hat nur zwischen den Rub

riken 1 und 2 des Titels 3 des Kapitels XVIII, zwischen den Rubriken 1-3 des Titels 4 desselben Kapitels, zwischen den Rubriken 4 und 5 des Titels 6 des Kapitels XIX, zwischen den Titeln 10, 11 und 13 desselben Kapitels, zwischen den Titeln 13 und 14 des Kapitels XX, zwischen den Titeln 21 und 22 desselben Kapitels, zwischen den Titeln 22 und 23 desselben Kapitels, zwischen den Titeln 25 und 26 desselben Kapitels, endlich zwischen den Rubriken 1-4 des Titels 6 des Kapitels XXII statt; zwischen diesen ist ein Virement gestattet.

§ 7.

Die Regierung wird ermächtigt, bezüglich jener Beamten-, Unterbeamten- und Dienerstellen, welche in diesem Budget zu dem Zwecke systemisirt wurden, damit in den zu den einzelnen Gehaltsklassen gehörenden Gehaltsstufen die Stellen verhältnissmässiger vertheilt werden, die stufenweisen Beförderungen mit der Wirksamkeit vom 1. Jänner 1897 zu bewerkstelligen und die höheren Gehälter abweichend von dem im Gesetz-Artikel IV: 1893, 13, Punkt 1 b) umschriebenen Zeitpunkte ausnahmsweise vom 1. Jänner 1897 flüssig zu machen.

§ 8.

Jene Bestimmung des § 7 des Gesetz-Artikels IV vom Jahre 1888, laut welcher das Staatsbudget unter dem Titel der Subvention der Vizinal-Eisenbahnen mit nicht mehr als 300.000 fl. jährlich belastet werden darf, wird für das Jahr 1897 ausser Kraft gesetzt.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt nach seiner Kundmachung allsogleich ins Leben und wird mit dem Vollzuge desselben der Finanzminister betraut.

XII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

tiber die Konzessionirung der schmalspurigen VizinalLokomotiv-Eisenbahn Nagy-Becskerek-Zsombolya.

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Das Ministerium wird zur Konzessionirung des von der Station Nagy-Becskerek-Bégapart der Torontáler Vizinaleisenbahnen ausgehend über Katalinfalva bis Uj-Zsombolya zu führenden, schmalepurigen Vizinal-Lokomotiv Eisenbahn unter den im Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 und in dem diesen ergänzenden Gesetz-Artikel IV vom Jahre 1888 enthaltenen Bedingungen ermächtigt.

§ 2.

Der Handelsminister wird von der erfolgten Konzes sionirung der im § 1 erwähnten Linie im Sinne des § 1 Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 dem Reichstage Bericht erstatten.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verlaut barung Verlautbarung im »>Országos Törvénytár« ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

XIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Konzessionirung der Vizinal-Eisenbahn SzolnokKiskun-Félegyház.

(Sanktionirt am 16. April 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 20. April 1897.)

§ 1.

Das Ministerium wird hiemit ermächtigt für den Ausbau und Betrieb der von der Station Szolnok der k. u. Staatseisenbahnen ausgehenden und bis zur Station Kiskun-Félegyház der k. u. Staatseisenbahnen führenden 1 Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahnlinie die Konzession unter den in den Gesetz-Artikeln XXXI vom Jahre 1880 und IV . vom Jahre 1888 enthaltenen Bedingungen hinauszugeben.

§ 2.

Der Handelsminister wird von der erfolgten Konzessionirung der im § 1 erwähnten Linie im Sinne des § 1 Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 dem Reichstage Bericht erstatten.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens im Országos Törvénytár« ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

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