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XIV. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Feststellung der zwischen Ungarn und Oesterreich einerseits längs der Komitate Besztercze-Naszód und Máramaros, andererseits längs der Grenze von Bukowina sich hinziehenden Landes-Grenzlinie.

(Sanktionirt am 17. April 1897.

Kundgemacht im »Országos Törvénytár‹ am 1. Mai 1897.)

§ 1.

Nachdem die Vorschläge der behufs Feststellung der zwischen Ungarn und Oesterreich einerseits längs der Komitate Besztercze-Naszód und Máramaros, andererseits längs der Grenze von Bukowina sich hinziehenden LandesGrenzlinie von Seite der Regierungen der interessirten zwei Staaten entsendeten gemischten Kommission durch die betreffenden Regierungen genehmigt worden sind: werden dieselben laut der Textirung der, in dem über die in Wien am 17. Jänner 1887 und fortsetzungsweise abgehaltenen Sitzungen aufgenommenen Protokolle enthaltenen Abmachung hiemit unter die Gesetze des Landes inartikulirt.

§ 2.

Der Text des Protokolles der gemischten Kommission lautet wie folgt:

Commissions-Protocoll

de dato Wien 17-ten Jänner 1887 und folgende Tage anlässlich der zwischen dem kgl. ungarischen und k. k.

Ministerium des Innern angeordneten Verhandlung zur Austragung der Grenzstreitigkeiten zwischen der Bukowina und Ungarn (Siebenbürgen).

Die Commission hat sich am 17-ten Jänner 1887 constituirt und besteht aus folgenden Mitgliedern:

Als Vertreter des k. u. k. gemeinsamen Reichskriegsministeriums, dem k. k. Obersten des Generalstabscorps und Commandanten der 17-ten Infanterie-Brigade Ludwig Fabini.

Als Vertreter des kgl. ungarischen Ministeriums des Innern:

1. Dem kgl. ung. Ministerialrathe Ladislaus von Torkos,

2. dem kgl. ung. pens. Sectionsrathe Karl von Kiszely.

Als Vertreter des k. k. Ministeriums des Innern :
1. dem k. k. Ministerialrathe Erich Grafen Kiel-

mansegg,

2. dem k. k. Baurathe und Vorstande des Baude

partements Pawlowski.

der bukowinaer Landesregierung Anton

Bei Beginn der Verhandlungen erklären die Ver treter des k. k. Ministeriums des Innern ausdrücklich, dass die Austragung der Differenzen bezüglich der factischen Grenze zwischen der Bukowina und Ungarn (Siebenbürgen), welche allein Aufgabe der Commission. ist, den Ansprüchen der k. k. Regierung auf die Anerkennung der rechtlichen Grenze zwischen den genannten Ländern nicht präjudicirlich sein dürfe, dass sich vielmehr die k. k. Regierung vorbehalten müsse im gegebenen Momente die Ansprüche der Bukowina auf deren rechtliche Grenze gegen Ungarn (Siebenbürgen) geltend zu machen.

Entgegen dieser seitens der Vertreter des k. k. Ministeriums des Innern gemachten Verwahrung, sehen sich die Vertreter des k. ung. Ministeriums des Innern bemüssigt zu erklären, dass in Anbetracht des Umstan des, als mit Ausnahme der den Gegenstand der gegen wärtigen Verhandlung bildenden Strecke zwischen Pr poru-Candri, und Piatra-Dorni, in dem Grenzzuge vom triplex confinium auf Podu de Piatra bis zum triplex zwi schen Bukowina, Galizien und Ungarn (Siebenbürgen) kein Zweifel obwaltet, und überhaupt dermalen auch keine Differenzen vorhanden sind: die zwischen Bukowina und Ungarn (Siebenbürgen) bestehende gegenwärtige Grenze als wirkliche Landesgrenze zu gelten hat.

Die Begründung dieser Erklärung wird der k. ung Regierung für den Zeitpunkt vorbehalten, zu welchem die k. k. österr. Regierung, die von ihren Vertretern ange deuteten Ansprüche auf die rechtliche Grenze zur Gel tung bringen wird. Es wird seitens der Vertreter der beiderseitigen Regierungen einvernehmlich constatirt dass die Austragung der seit Jahren bestehenden Dife renzen bezüglich des factischen Grenzzuges und die Ver einbarung einer neuen Landesgrenze zwischen Buke wina und Ungarn (Siebenbürgen) und zwar in der Strecke zwischen Priporu-Candri, und Piatra-Dorni, wohl für die beiderseitigen Gemeinde- und Catastral-Grenzen mass gebend, nicht jedoch von irgend welchem Einflusse auf die privaten Besitz- und Eigenthumsrechte zu sein hat. und dass allfällige Streitigkeiten, bezüglich der letzterer ausdrücklich der Entscheidung der competenten Gerichts behörden vorbehalten bleiben.

Nachdem die beiderseitigen Ministerialvertretunge zunächst die ihnen an die Hand gegebenen Behelfe un Akten, namentlich die Akten der in den Jahren 1878

und 1879 an Ort und Stelle entsendet gewesenen gemischten Ministerialcommissionen einer genauen Durchsicht unterzogen und beiderseits dem Vertreter des k. u. k. gemeinsamen Reichskriegs-Ministeriums Einsicht in diese Akten und Behelfe gegeben, sowie auch die nothwendigen Informationen über die Genesis und Entwicklung der Grenzdifferenzen ertheilt hatten, fand bei der ersten Zusammentretung der Gesammtcommission am 17-ten Jänner 1887 ein freundschaftlicher und unverbindlicher Gedankenaustausch statt. Nach diesen Erörterungen ergab sich, dass die Anwendung der verschiedenen der Commission vorliegenden Grenz- und Catastralbeschreibungen auf den Terrain, wie ihn die Commissionskarte im Masstabe von 1:25.000 genau darstellt, bezüglich jeder einzelnen dieser Beschreibungen zu wesentlich von einander differirenden Resultaten führe. Die Commission musste es daher als ihre Aufgabe betrachten, vorerst jene Fixpunkte im Zuge der strittigen Grenze zu ermitteln, für welche in den verschiedenen Grenzbeschreibungen sich mehr oder weniger bestimmte und gleichartige Anhaltspunkte finden. Mit dieser Aufgabe wurden zunächst die technischen Mitglieder der Commission Sectionsrath von Kiszely und Baurath Pawlowski betraut, welche ihrerseits den Vertreter des k. u. k. gemeinsamen Reichskriegsministeriums zu ihren Berathungen zuzogen. Auf Grund der Anträge dieser Subcommission einigte sich sodann die Gesammtcommission in ihrer Zusammentretung am 22-sten Jänner 1887 als solche oben bezeichnete Fixpunkte die folgenden anzuerkennen:

1. den in der Commissionskarte als Priporu-Candri bezeichneten Punkt, welcher circa 240 Meter südwestlich

dem Triangulirungspunkte (Cote 1.117) liegt, wo

selbst die bestehende Landes- und Catastralgrenze die Reichsstrasse schneidet;

2. den mit 1.113 cotirten Punkt auf dem Dealu Russ, zwischen den Poiana Tamasului und Russului:

3. den Zusammenfluss des paren Zimbrulu (Cifor) mi dem paren Dornisora, welcher circa 200 Meter südlich des mit 953 cotirten Punktes am Dornisora Bache liegt 4. den circa 120 Meter südwestlich vom Triang lirungspunkte Cote 1.650 Piatra-Dorni gelegenen Punkt der bestehenden Landes- und Catastral-Grenze.

Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen wurder als derlei Fixpunkte, welche zwischen die oben su Nr. 3 und 4 genannten Punkte einzuschalten kommen noch die folgenden eruirt und beziehungsweise vereinbart a) Die Einmündungsstelle des paren Borcutului i den Dorna-Fluss bei Cote 991 der Commissions-Karte.

b) Der Winkelpunkt in der Commissionskarte, we cher auf dem Bergrücken sub Piatra-Dorni circa 80 Mete nordöstlich der Cote 1.325 gelegen ist.

In Anbetracht der beiden Vertretungen gestellten Au gabe die Grenzdifferenzen in freundschaftlicher und entge genkommender Weise zum endlichen Austrage zu brin gen, und im fernern Anbetrachte, dass es zur Ver meidung weiterer Differenzen in hohem Grade wünschens werth sein müsse, zwischen den obenverzeichneten Fixpunkten, wo immer dieses möglich, auf dem Terrain leicht kenntliche und natürliche Grenzen zu schaffen, ha die Gesammtcommission einstimmig beschlossen, die Grenzlinie über die ofterwähnten Fixpunkte in der weiter unten beschriebenen und in der Commissionskarte mit rother Linie genau eingezeichneten Art und Weise ziehen.

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