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Nach Abschluss der obigen Grenzverhandlung einigte sich die Gesammtkommission in ihrer Zusammentretung am 25-sten Jänner 1887 dahin, bei ihren Regierungen zu beantragen, dass im Interesse der Vermeidung jedes etwa sonst möglichen Zweifels bezüglich der Landesgrenze zwischen der Bukowina und Ungarn (Siebenbürgen) dieselbe nicht nur in der Strecke von PriporuCandri bis Piatra-Dorni, sondern vielmehr in ihrer gesammten Ausdehnung von Podu de Piatra bis zu ihrem Ende am triplex confinium zwischen Ungarn, Galizien und der Bukowina markirt werde, und dass die hiebei aufzustellenden Grenzmarken vom Triplex auf Podu de Piatra an mit fortlaufenden Nummern und einerseits mit B. (Bukowina), andererseits mit M. O. (Magyarország) bezeichnet werden sollen.

Im Hinblicke auf diesen Antrag wurde die folgende Grenzbeschreibung über die bisher strittige und den eigentlichen Gegenstand der Verhandlung bildende Strecke zwischen Priporu-Candri, und Piatra-Dorni ausgedehnt und von der Tesna Imputita bis zum Triplex confinium auf Podu de Piatra verfasst und in die Commissionskarte eingezeichnet, trotzdem in dieser erweiterten Strecke die thatsächliche Landesgrenze bisher strittig war.

nicht

Da das letztere auch von dem weitern nördlichen Grenzzuge zwischen beiden Ländern, nämlich aus der Tesna Imputita bis zum ungarisch-galizisch-bukowinaer Triplex gilt, glaubt die Gesammtcommission, dass bei Annahme ihres in Rede stehenden Antrages, die von beiden Regierungen zu entsendende Abmarkungscommission die Grenzzeichen ohne jeden Anstand in diesem weitern nördlichen Grenzzuge einvernehmlich werde setzen können.

Hienach wurde in derselben Commissions-Zusammen tretung am 25-sten Jänner 1887 vereinbart die folgende:

Grenzbeschreibung.

Der Grenzzug führt aus dem Bache Tesna Imputita in das Bächlein paren Priporu-Candri und in diesem aufwärts auf die Anhöhe Pripor-Candri, wo sich westlich und vor der daselbst vorbeiziehenden Staatsstrasse e alter Grenzhügel befindet. Von diesem führt eine gerade Linie die Staatsstrasse quer durchschneidend zu einem

zweiten östlich und in der Nähe dieser Strasse befind lichen Grenzhügel, der südwestlich des auf Pripo Candri befindlichen trigonometrischen Fixpunktes-Co 1.117 in einer Entfernung von circa 220 Meter sic befindet. Von diesem letzteren Grenzhügel führt ein gerade Linie in südöstlicher Richtung zwei Arme des paren Russului durchschneidend auf den Berg Deal Russului zur Cote 1.113 zwischen der Poiana-Tamasulu (in Siebenbürgen) und der Poiana-Russului (in der B kowina).

Von diesem Punkte wendet sich die Grenzlinie etwas links und führt in gerader Linie den paren Dornisora Cracu durchschneidend auf den Gipfel des Dealul-Zimbrilo Cote 1.103 und von hier in gerader Linie und nahe zu östlicher Richtung zu dem Zusammenflusse des paren Zimbrului (Cifor) mit dem Dornisora Bache.

Von diesem Punkte führt eine gerade Linie in süd östlicher Richtung den Dealul dentre Voi überschreitend zu der Einmündungsstelle des paren Borcutului in den Dornafluss bei Cote 991.

Von da bildet der Bachlauf paren Borcutului und zwar in seinem linksseitigen Arme bis auf die Entfer

ung von circa 2.650 Meter (Luftlinie) vom Dornaflusse ie natürliche Grenze, welche nördlich der Cote 1.068 irca 80 m. vorbeizieht, worauf die Grenzlinie sich nach echts wendend einem von der Cote 1.224 auf poiana fuzzi circa 160 m. in nordöstlicher Richtung vorbeizieenden Wasserrisse folgt, von dem Ursprung dieses Wasserrisses führt sie in gerader Linie auf den Bergrücken ib Piatra-Dorni zu dem Punkte, welcher circa 80 m. ordöstlichder Cote 1.327 sich befindet.

Von diesem Punkte führt die Grenzlinie auf diesem ergrücken in nordöstlicher Richtung auf Piatra-Dorni bis rca 120 m. südwestlich des trig. Punktes Cote 1.650, dann in der Länge von circa 100 m. südöstlich und ierauf in östlicher Richtung und geraden Linie zur Cote 172, welche Cote an der Vereinigungsstelle des paren iprestit mit dem Bache Negrişora sich befindet.

Von hier folgt der Grenzzug dem Bachbette paren egrişora aufwärts bis zu seinem Ursprunge und führt adlich in den Sattel auf Pietri le Rosii genannt Podu e Piatra, woselbst das Triplex confinium zwischen Ingarn (Siebenbürgen), der Bukowina und Rumänien ich befindet.

Grenzmarkirung.

Die Markirung des oben beschriebenen Grenzzuges at in der Weise zu erfolgen, dass an den Fixpunkten m Pripor-Candri, Dealul-Russ, Dealul-Zimbrilor, am Zusammenflusse des paren Zimbrilor (Cifor) mit dem Dornişora Bach auf der Landzunge daselbst, dann gegeniber der Einmündung des paren Borcutului in den Dorna-Fluss am linken Ufer dieses letzteren Flusses, sodann 2.650 m. von diesem entfernt, am untern Ende des Wasserrisses, dann östlich der Cote 1.224 (auf poiana

nordwestlicher

Muzzi) circa 160 m. entfernt, auf dem Rücken sub PiatraDorni, an der Einmündung des paren Imprestit in den Negrişora-Fluss, und schliesslich am Ursprunge desselben, steinerne, circa 70 cm. hohe, 25/40 cm. dicke Grenzsteine gesetzt werden, welche einerseits mit B. (Bukowina) und andererseits mit M. O. (Magyarország) zu bezeichnen sind. Diese Grenzsteine erhalten vom Podu de Piatra an in Richtung fortlaufende Nummern, und werden in ihren Standorten durch genaue Bestimmung der Entfernungen untereinander, den Winkeln, welche die sie verbindenden Grenzlinien bilden und durch Ein beziehung in das trig. Netz der Landes-Vermessung genau fixirt. Zwischen diesen Fixpunkten wird die Grenzlinie weiters durch Steinhügel von circa 1 m. 1 m. Höhe und 2-2.5 dcm. unteren Durchmesser markirt, welche in angemessenen Entfernungen derart zu errichten sein werden, dass von einer jeden Grenzmarke aus nach beiden Richtungen immer eine zweite Grenzmarke sichtbar

sein soll.

In den Waldungen werden beiderseits der Grenzlinie je 3 m., zusammen daher 6 m. breite Durchhaue bewirkt Die sämmtlichen Grenzmarken werden nach deren Aufstellung in einer Grenzkarte und in einem Protokolle verzeichnet, welche Akte in doppelter Ausfertigung durch die Abmarkungscommission zu verfassen sein werden.

Die Kosten der Errichtung der Grenzmarken tragen beide Regierungen zu gleichen Theilen.

Als Zeitpunkt für die Durchführung der Grenzmar kirung wird der, der Ratification der vorstehenden Abmachungen seitens der beiden Regierungen unmittelbar folgende Sommer einvernehmlich in Aussicht genommen.

Unmittelbar nach erfolgter Abmerkung hat der in

ler bisher strittigen Strecke neue Grenzzug als factische andesgrenze zu gelten.

Das Protokoll wurde in der heute, am 15-ten Februar 887 stattgehabten Schlusssitzung der Gesammt.commision in zwei Parien, deren jedem zwei Exemplare der on der Gesammtcommission gefertigten Commissionskaren beigeschlossen sind, verlesen, collationirt und alleitig unterschrieben.

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Die in Folge der Grenzfeststellung von Oesterreich an Ungarn gefallenen Gebiete werden in das Komitat Besztercze-Naszód einverleibt.

§ 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden der Minister des Innern, der Justizminister und der Finanzminister betraut.

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