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Für die Entrichtung der Hafengebühr haftet das Schiff.

§ 3.

Handelsoperationen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ein- oder Ausschiffung von Reisenden oder Waaren. Als Handelsoperation werden nicht angesehen:

a) die Aufnahme oder Abgabe der Post;
b) das Senden von Booten an Land;

c) die Uebergabe oder Uebernahme von Briefen und einfachen Mustern;

d) die Ergänzung der ausschliesslich für den Gebrauch des Schiffes dienenden Nahrungsmittel, des Kohlenvorrathes und der Schiffsausrüstung und Verbrauchsgegenstände. insoferne dieselben zur Fortsetzung der Reise des Schiffes nothwendig sind, worüber das zuständige Hafenamt ent-j scheidet;

e) die Ein- oder Ausschiffung von Lootsen, von Ladepersonal, von Häftlingen und und von unbemittelten Heimbeförderten, die Ausschiffung unterwegs erkrankter Per sonen oder der Leichname während der Reise Verstor bener, endlich die Ausschiffung derjenigen Schiffbrüchigen, die während der Reise aufgenommen wurden;

f) die Aufnahme oder Abgabe von gebrauchten Fäs sern oder anderen gebrauchten leeren Behältern; g) das Schleppen von Schiffen;

h) das Löschen der Waaren eines Schiffes, welches in Folge erlittener Beschädigungen einläuft, woferne die gelöschten Waaren nach erfolgter Ausbesserung auf das selbe Schiff wieder verladen werden;

i) die Ein- oder Ausschiffung von Waaren und Reisenden über behördliche Anordnung oder im Falle höherer Gewalt, wobei im letzteren Falle das zuständige Hafenamt entscheidet.

§ 4.

Von der Entrichtung der Hafengebühr sind befreit: a) die Kriegsschiffe, sowie die zu die zu ausschliesslich militärischen Zwecken gemietheten Schiffe;

b) die Aerarialfahrzeuge;

c) alle einheimischen und diesen gleichgestellten fremden Schiffe, deren Nettoraumgehalt 25 Tonnen nicht übersteigt;

d) die Yachten jeder Flagge, falls sie seitens der betreffenden Staaten als solche anerkannt sind und Handelsoperationen nicht vollziehen;

e) die zur Ausübung der Fischerei bestimmten Fahrzeuge auch in dem Falle, wenn sie frische Fische oder Köder transportiren;

f) die das Löschen oder die Ladung vermittelnden Lichterfahrzeuge;

g) einheimische Schiffe und andere Fahrzeuge, welche ausschliesslich die zu öffentlichen Hafenarbeiten bestimmten Materialien transportiren;

h) die ausschliesslich in den Binnenlandkanälen und Flüssen verkehrenden Fahrzeuge;

i) neuerbaute Schiffe, welche von einer inländischen Schiffswerfte vom Stapel gelassen, in einen inländischen Hafen gehen, um dort die erste Ladung zu beginnen;

k) Schiffe, die mit dem Legen, Heben, oder Ausbessern von submarinen Telegraphen-Kabeln beschäftigt sind, woferne dieselben sich jeder Handels operation enthalten;

1) Schiffe, welche Reisen ausschliesslich zu Zwecken der Wissenschaft oder Belehrung unternehmen, woferne von der Seebehörde das Obwalten dieses Umstandes anerkannt wird.

§ 5.

Die Bemessung der Hafengebühr geschieht auf Grund des Nettotonnengehaltes, welcher sich nach den über die Aichung der Seeschiffe bestehenden Vorschriften ergibt; Bruchtheile von über 50 Prozent werden für eine ganze Tonne gerechnet, solche von 50 Prozent oder kleinere Bruchtheile bleiben unberücksichtigt.

§ 6.

Einheimische und diesen gleichgestellte fremde Dampfer zahlen für jede Nettotonne die folgende Gebühr:

a) wenn sie aus dem Auslande kommen:

in demselben Kalenderjahre von der zweiten Reise einlaufen

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von der dritten oder vierten Reise einlaufen von der fünften und jeder ferneren Reise einlaufen

40 kr.

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30 kr.

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20 kr.

15 kr.

b) wenn sie aus dem Inlande kommen Dampfer, welche eine der im gegenwärtigen Para graphen bestimmten Gebühren bezahlt haben, sind 20 Tage vom Tage des ersten Einlaufens an gerechnet, für welches die Gebühr entrichtet wurde, in allen inländischen Häfen, Rheden und an allen anderen Punkten der Seeküste gebührenfrei, vorausgesetzt:

1. dass dieselben während dieser Zeit keinen aus. ländischen Hafen berühren ausgenommen infolge höherer Gewalt und auch im letzteren Falle keine Handelsoperation bewerkstelligen;

2. dass die unter a) erwähnten Dampfer zwischen inländischen Häfen, Rheden und anderen Punkten der Seeküste keinen Verkehr vermitteln, woferne es sich nicht bloss um die Ueberschiffung von Waaren und Reisenden

von einer auf die andere regelmässige Linie derselben Gesellschaft handelt.

Dampfer, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln, haben in allen den von ihnen innerhalb der erwähnten 20 Tage zum Zwecke der Vermittlung inländischen Verkehrs berührten Häfen, Rheden oder anderen Punkten der Seeküste jedesmal die Gebühr von 15 kr. für jede Nettotonne zu entrichten.

§ 7.

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Einheimische und diesen gleichgestellte fremde Dampfer, welche auf Grund ihres Registerbriefes ausschliesslich zur Schiffahrt auf dem adriatischen Meere und zwar westlich bis zum Vorgebirge von Santa Maria di Leuca, östlich bis zum Cap Clarenza inbegriffen die Bucht von Lepanto, die jonischen Inseln, den Hafen und den Kanal Zante und die in diese Gewässer einmündenden Flüsse berechtigt sind, können für das laufende Kalenderjahr von der Entrichtung der im § 6 festgesetzten Hafengebühren befreit werden, falls dieselben für jede Nettotonne den Betrag von vier Gulden bezahlen.

§ 8.

Einheimische und diesen gleichgestellte fremde Dampfer, welche ausschliesslich zwischen inländischen Häfen, Rheden, und anderen Punkten der Seeküste verkehren und abgesehen von Fällen höherer Gewalt und auch in diesen, ohne Handelsoperationen zu vollziehen ausländische Häfen nicht berühren, können für ein Kalenderjahr von der Entrichtung der im § 6 festgesetzten Hafengebühren befreit werden, falls dieselben für jede Nettotonne bei einem Raumgehalt bis 100 Nettotonnen den Betrag von 50 kr., bei einem solchen über 100 Nettotonnen den Betrag von zwei Gulden bezahlen.

§ 9.

Einheimische und diesen gleichgestellte fremde Segelschiffe zahlen für jede Nettotonne die folgende Gebühr: a) wenn sie aus dem Auslande kommen:

bei einem Raumgehalte bis zu 100 Netto

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bei einem solchen über 100 Nettotonnen

b) wenn sie aus dem Inlande kommen: bei einem Raumgehalte bis zu 100 Nettotonnen

bei einem solchen über 100 Nettotonnen

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4 kr. 10 kr.

2 kr. 5 kr.

Segelschiffe welche eine der im gegenwärtigen Parag raphen bestimmten Gebühren bezahlt haben, sind 60 Tage, vom Tage des ersten Einlaufens an gerechnet, für welches die Gebühr entrichtet wurde, in allen inländischen Häfen, Rheden und allen anderen Punkten der Seeküste gebühren frei, wenn sie während dieser Zeit keinen ausländischen Hafen berühren, ausgenommen in Folge höherer Gewalt, und vorausgesetzt, dass sie auch im letzteren Falle keine Handelsoperation bewerkstelligen.

Segelschiffe können sich für das laufende Kalender jahr von der Entrichtung obiger Hafengebühren befreien, wenn sie je nach der in- oder ausländischen Navigation für jede Nettotonne den doppelten Betrag der betreffenden Hafengebühr bezahlen.

§ 10.

Für fremde, den einheimischen nicht gleichgestellte Schiffe, ist bei jedesmaligem Einlaufen für jede Nettotonne ein Gulden an Hafengebühr zu entrichten.

§ 11.

Das Recht des Staates Beträge, welche zufolge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes gar nicht oder in

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