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zu geringem Ausmasse eingehoben wurden, Hafengebühren nachträglich zu bemessen, verjährt innerhalb eines Jahres von dem Tage an, bis zu welchem die Gebühr abzustatten war.

Innerhalb der gleichen Frist können Ansprüche der Parteien auf Rückerstattung ungebührlich geleisteter Zahlungen geltend gemacht werden.

Die Hafengebühr wird durch das zuständige Hafenamt bemessen.

Ueber strittige Fragen, welche sich aus der Bemessung ergeben, entscheidet in zweiter Instanz die Seebehörde, in dritter Instanz und endgiltig der Handelsminister.

§ 12.

Von den auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes sich ergebenden Gesammteinnahmen an Hafengebühren fliessen 20 Prozent in die Marine- und Seefischerei-Unterstützungsfonde.

§ 13.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit, und wird durch das Gesetz der Gesetz-Artikel XXXII vom Jahre 1883 über die Hafengebühren ausser Kraft gesetzt.

§ 14.

Mit dem Vollzug des gegenwärtigen Gesetzes, wird der Handelsminister betraut.

X. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Modifizirung des Gesetz-Artikels II vom Jahre 1893 betreffend die Ausrottung der ansteckenden Lungenseuche.

(Sanktionirt am 30. März 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytáre am 20. April 1897.)

§ 1.

Anstatt des § 3 des Gesetz-Artikels II vom Jahre 1893 tritt die folgende Bestimmung ins Leben :

Für das zum Zwecke der gründlichen Ausrottung der ansteckenden Lungenseuche über behördliche Anordnung behufs Abschlachtung durch den Staatsschatz übernom mene Hornvieh erhält der Besitzer des Thieres die fol gende Entschädigung:

a) für das wegen der ansteckenden LungenseuchenKrankheit, oder wegen des Verdachtes dieser Krankheit abgeschlachtete Thier neunzig Perzent des Schätzungswerthes;

b) hingegen erhält der Besitzer des Thieres für das wegen Verdachtes der Infektion im Wege der vorschrifts mässigen Schätzung in das Eigenthum des Staatsschatzes übergangene und behufs der Abschlachtung zur Schlachtbrücke amtlich gescheffte Hornvieh eine dem vollen Schätzungswerthe entsprechende Entschädigung.

§ 2.

§ 7 des Ges.-Art. II vom Jahre 1893 wird ausser Kraft gesetzt.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Ackerbauminister betraut.

XI. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über das Staats-Budget für das Jahr 1897.

(Sanktionirt am 16. April

1897. - Kundgemacht im Országos Törvénytáre am 20. April 1897.)

§ 1.

Für das Jahr 1897 werden die ordentlichen Ausgaben der Länder der ungarischen Krone:

mit Vierhunderteinundvierzig Millionen Zweihundertsechsundfünfzig Tausend Dreihunderte inundachtzig Gulden österr. Währung;

die Uebergangs-Ausgaben:

mit Acht Millionen Dreizehntausend Neunhundertzweiundfünfzig Gulden österr. Währung;

die Investitions-Ausgaben:

mit Neunzehn Millionen Einhunderteintausend Sechshunderteinundfünfzig Gulden österr. Währung;

die ausserordentlichen gemeinsamen Ausgaben.

mit Sechs Millionen Achthundertsiebenundneunzigtausend Achthundert sechsundachtzig Gulden österr. Währung

festgestellt und bewilligt.

§ 2.

Diese Beträge vertheilen sich in folgende Kapitel, Titel und Rubriken:

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A) Ordentliche Ausgaben.

Kosten des kön. Hofstaates

Kabinetskanzlei Sr. k. und apost. k. Majestät und die
Pensionen dieser Kabinetskanzlei

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bende Staatsschuld

7.000

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